Entlassungsmanagement: Arztpseudonym -4444444-

Seit dem 1.10.2017 ist das Entlassmanagement für zugelassene Krankenhäuser in Kraft. Auf den Verordnungen des Entlassmanagements muss dazu bereits das Arztpseudonym -4444444- anstelle einer individuellen Arztnummer verwendet werden.

Es gab immer wieder Auseinandersetzungen, ob die Krankenhausärzte eine eigenen Arztnummer benötigen oder die Organisation Krankenhaus eine Nummer erhält.

Die Vertragsärzte im niedergelassenen Bereich erhalten bereits seit 2008 von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) über die Kassenärztliche Bundesvereinigung die lebenslange, personengebundene Arztnummer, kurz LANR. Diese wird auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen der Verordnungen herangezogen.

In der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt die Zuordnung der Fachgruppe bei der Zulassung des Vertragsarztsitzes; ein Eintrag im Bundesarztregister (BAR) für den Facharzt wird angelegt. Die festgelegte Arztnummer (ANR) wird geniert, der Facharzttitel wird herangezogen für den der Vertragsarztsitz beantragt wurde.

 

Arztpseudonym -4444444- wird abgelöst

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband einigten sich nun auf ein einheitliches Verfahren. Zum Aufbau und Betrieb des Krankenhausarztnummernverzeichnis wurde ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt. Der Zuschlag wird voraussichtlich am 16.11.2018 erteilt werden wird. Die verzeichnisführende Stelle / Organisation soll den Betrieb am 1.6.2019 aufnehmen.

Ab dem 1.7.2019 soll das Arztpseudonym -4444444- stufenweise dann durch die sogenannte persönliche Arztnummer ersetzt werden. Die neue Krankenhausarztnummer wird somit zukünftig in einem bundesweiten Krankenhausarztnummernverzeichnis geführt.

 

Der Plan

Mit der verbindlichen Nutzung der Arztnummer im Rahmen des Entlassmanagements soll zum 1.7.2019 begonnen werden. Dafür sind noch einige Hausaufgaben zu erledigen. Sollten die Krankenhausstandorte bereits im Standortverzeichnis (§ 293 Abs. 6 SGB V) dokumentiert sein, dann kann eine Zuordnung der Ärzte zu dem Standort bereits ab dem 1.6.2019 erfolgen.

Das Standortverzeichnis wird wahrscheinlich ab Februar 2019, betreut durch das InEK, zur Verfügung stehen. Dann können die Daten zu den Krankenhausstandorten an das Standortverzeichnis über eine Internetseite an das InEK gemeldet werden. Die DKG empfiehlt auf jeden Fall eine frühzeitige Meldung der Krankenhausstandorte an das entsprechende Standortverzeichnis vorzunehmen. Die Ärzte werden im KHANR-VZ geführt.

Das KHANR-VZ wird auf jeden Fall eine Schnittstelle zum künftigen bundesweiten Verzeichnis der Standorte der zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen (§ 293 Abs. 6 SGB V) vorhalten. Wöchentlich aktuell stehen damit die offiziellen Krankenhausstandorte im KHARN-VZ mit ihren Ärzten zur Verfügung.

 

Das Verzeichnis

Für die initiale Beantragung der Arztnummer müssen folgende Informationen zu jedem Arzt geliefert werden:

–    Arztnummer,
–    Geschlecht,
–    Vorliegen Dr.-Titel laut Personalausweis (ja/nein-Feld),
–    Namen,
–    Vornamen,
–    Geburtsdatum,
–    Datum des Staatsexamens,
–    Datum der Approbation,
–    Datum der Promotion,
–    Je Facharztanerkennung:
— Datum der Facharztanerkennung und
— Fachgebiet,
–    Pro Standort in dem die Ärztin/der Arzt beschäftigt ist,
— Standortkennzeichen aus dem Verzeichnis nach § 293 Abs. 6 SGB V,
— Datum des Beginns der Tätigkeit der Ärztin/des Arztes und
— Datum des Endes der Tätigkeit der Ärztin/des Arztes (optional).

 

Beachte!

Bei mehreren Krankenhausstandorten (§ 293 Abs. 6 SGB V) ist es wichtig, dass darauf geachtet wird, dass jeder tätige Arzt allen Standorten zugeordnet ist, an denen er potenziell ein Entlassrezept unterschreiben könnte. Hilft der Arzt aus einem MVZ auf Station aus und er nimmt dabei auch Entlassungen vor, so muss er dem entsprechenden stationären Standort zugeordnet werden. Diese Ärzte können standardmäßig auch allen Standorten des Krankenhauses zugeordnet werden.

Die im Gesetz geforderten Daten für die Tätigkeitszeiträume am Krankenhaus werden aus den Zeiträumen der Zuordnung zum Standort berechnet und müssen nicht erfasst werden.

Im Gegensatz zu den MVZ-Vertragsärzten werden im Krankenhausarztnummernverzeichnis (KHANR-VZ) alle Fachabschlüsse eines Arztes dokumentiert. Der Grund, der Arzt kann flexibel eingesetzt werden. Für Ärzte in Weiterbildung wird eine besondere Kennung eingeführt – diese muss gelöscht werden, sobald die erste Facharztanerkennung vorliegt.

Bis 1.1.2020 gilt für alle im Krankenhaus tätige und approbierte Ärzte, das eine Arztnummer beantragt worden sein muss. Das KHANR-VZ hat ab diesem Zeitpunkt alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte vollständig enthalten.

Beachte: dazu gehören auch die nicht im Krankenhaus beschäftigten, aber dort tätigen Belegärzte.

 

Quelle und weitere Information: DKG, abgerufen am 12.11.2018

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