Coronavirus, Auswirkungen auf das Entlassmanagement

Im Zusammenhang dem Coronavirus, der Pandemie mit SARS-​CoV-2, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zeitlich befristete Sonderregelungen in einigen regulären Richtlinien getroffen. Es ist jedoch bei jeder einzelnen Richtlinie darauf zu achten, dass die rechtsverbindlichen Details inklusive Geltungsdauer immer den Beschlüssen zu entnehmen ist.

 

G-BA Richtlinien

Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie

Die Krankenhausärzte*innen können im Rahmen des Entlassmanagements nun eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen bescheinigen. Das entlastet die niedergelassenen Vertragsärzte. Die Änderung gilbt bis zum 31. Mai 2020.

 

Arzneimittelrichtlinie

Auch hier wurden die Verordnungsmöglichkeiten bei Entlassung eines/r Patienten*in flexibilisiert. So wurde beispielsweise im Rahmen des Entlassmanagement die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt. Auch die Versorgung für den Zeitraum von bis zu 7 Tagen ist nun bis zu einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen bis zum 31. Mai 2020 möglich.

 

Häusliche Krankenpflege

Die Verordnung von Häuslicher Krankenpflege kann jetzt bis zu 14 Tagen nach Krankenhausentlassung verordnet werden. Damit soll das zusätzliche Aufsuchen der Vertragsarztpraxis vermieden werden. Auch wurde die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage verlängert. Die Änderung gilbt bis zum 31. Mai 2020.

 

Heil- und Hilfsmittel

Heil- und Hilfsmittel können nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen werden.

 

Krankenfahrten

Ausnahmsweise bedürfen vorübergehend Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von an COVID-19-Erkrankten oder unter Quarantäne stehende Versicherten, keiner vorherigen Krankenkassengenehmigung

Auch wurden die Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung erweitert, d. h. dass die Fahrten zu vorstationären Behandlungen für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden können.

 

MDK-Qualitätsrichtlinie

die Richtlinie zu Kontrollen des MD, die MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL) zuletzt geändert am 17.10.2019 erhält eine Sonderregelung. Es wurde in § 17 Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie festgelegt, dass in den Krankenhäusern während der Zeit und über den Zeitraum der Pandemie zunächst bis 31.10.2020 keine Kontrollen durchgeführt werden.

 

Soziotherapie und SAPV

Die Soziotherapie und auch die SAPV kann vorübergehend bis zu 14 Tagen nach Krankenhausentlassung verordnet werden. Weiterhin wurde die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.

 

>>> Sonderregelungen Coronavirus G-BA

 

Barmer FAQ

Die Barmer Ersatzkasse hat eine FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich zusammengestellt >>> Zusammenstellung 

 

Informationen zu Covid-19

Zwei Links, die ich empfehlen möchte füge ich gleich ein. Diese Informationen haben jedoch nichts mit dem Entlassmanagement zu tun.

Der eine Link geht zur Mittelländische Zeitung, Schweiz. Hier hat Herr Prof. Dr. med. Dr. h.c. Paul Robert Vogt  über Covid-19, seine Überlegungen veröffentlicht >>> Artikel. 

Der andere Link führt zu zahlreichen anderen Informationslinks. Die Informationen sind überaus vielfältig im Netz zu finden. Das ÄZQ hat eine Auswahl an Webseiten, nicht nur für Patienten, zusammengestellt >>> ÄZQ, Patienteninformationen.