Wohnortnahe Versorgung für Beatmungspatienten

Beatmungspatienten werden zukünftig immer mehr außerhalb der Krankenhäuser invasiv und nicht-invasiv im häuslichen Bereich beatmet werden. Genaue Zahlen gibt es lt. Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nicht. Das stellt eine große Herausforderung an die sichere Versorgung der Patienten dar.

Angehörige sind oft verunsichert und fragen sich, wie die Versorgung zu Hause ermöglicht werden soll. Deshalb ist eine Anleitung und Aufklärung der Angehörigen überaus wichtig. Ärzte und Pflegedienste sind über die Entlassung aus dem Krankenhaus auf jeden Fall rechtzeitig zu informieren. Der Mustervertrag der KBV macht hierzu klare Vorgaben.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat einen „Mustervertrag für ein Versorgungskonzept zur Behandlung von Beatmungspatienten auf der Grundlage des § 140a SGB V in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Pneumologen, Schlaf- und Beatmungsmediziner (BdP)“ erstellt.

 

Sektorenübergreifendes Netzwerk stellt die Versorgung sicher

Aufgrund des Rahmenvertrages Entlassmanagement, der zum 1.10.2017 in Kraft getreten ist, kann der Krankenhausarzt  Verordnungen ausstellen. Die notwendigen Hilfsmittel sind schnellstmöglich durch den Kostenträger zu genehmigen und vom Leistungsanbieter zur Verfügung zu stellen. Das Case-Management des Krankenhauses muss deshalb mit den Kostenträgern eng zusammenarbeiten. Auch Heilmittel sollten auf jeden Fall zeitnah verordnet werden.

Damit den Beatmungspatienten eine wohnortnahe Versorgung ermöglicht werden kann, ist eine enge Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten notwendig. Im Rahmen dieses KBV-Mustervertrags ist ein sektorenübergreifendes Netzwerk zu bilden. Auch Krankenhäuser können an diesem Vertrag teilnehmen. Daran sind jedoch Bedingungen geknüpft, der Ablauf der Überleitung aus dem Krankenhaus in die häusliche Versorgung ist in diesem Vertrag vorgegeben. So ist es beispielsweise vorgesehen, dass die teilnehmenden Ärzte m Sinne einer Entlassungsplanung spätestens fünf Werktage vor der geplanten Entlassung von den Krankenhausärzten informiert werden. Vorgegebene Kriterien sind vor der stationären Entlassung in die häusliche Versorgung vom Krankenhausarzt zu prüfen.

Dazu gehört lt. Mustervertrag der KBV

  • die Prüfung, ob die Umstellung von einer invasiven auf eine nichtinvasive Beatmung möglich ist,
  • aktuell keine weiteren kurzfristigen Fortschritte (innerhalb der nächsten 4 Wochen) im Weaningprozess zu erwarten sind,
  • alle Möglichkeiten der Beatmungsentwöhnung ausgeschöpft wurden und zumindest eine stabile Situation der Beatmung über ≥7 Tage erreicht wurde,
  • der Patient ohne kreislaufunterstützende Medikamente hämodynamisch stabil ist,
  • die Nierenfunktion des Patienten stabil ist oder bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz die Dialyseversorgung sicher gestellt ist und
  • die Ernährung oral, enteral mittels Ernährungssonde oder parenteral sichergestellt ist. u.a. die Prüfung, ob die Umstellung von einer invasiven auf eine nichtinvasive Beatmung möglich ist, aber auch, ob alle Möglichkeiten der Beatmungsentwöhnung ausgeschöpft wurden und zumindest eine stabile Situation der Beatmung über ≥7 Tage erreicht wurde.

Weitere Inhalte sind dem Mustervertrag der KBV zu entnehmen.

Stand: 16.3.2018

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