Der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, bei denen im häuslichen Bereich gepflegt wird, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Die Leistungen umfassen inhaltlich Betreuung, Beaufsichtigung und Alltagsbegleitung der Pflegebedürftigen, Pflegebegleitung und Entlastung für die Angehörigen sowie hauswirtschaftliche Dienste im unmittelbaren Umfeld der Pflegebedürftigen. Pflegebedürftige wie auch pflegende Zu- und Angehörige sollen so bei der Bewältigung ihres Alltages im Umfeld von Pflege unterstützt und entlastet werden.

Mit diesem Betrag können Sie die Kosten in den Bereichen finanzieren:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

 

Bitte beachten: Der Entlastungsbetrag wird im Unterschied zum Pflegegeld nicht regelhaft an die Pflegebedürftigen ausgezahlt. Alle Leistungen müssen Sie deshalb in Form von Rechnungen und/oder Quittungen mit Ihren Leistungserbringern abrechnen. Diese Belege (Sie können diese auch für mehrere Monate sammeln) sind bei Ihrer Pflegekasse einzureichen. Liegt noch kein Antrag von Ihnen auf den Entlastungsbetrag vor, gilt diese erste Rechnungsstellung als Antrag. Sie möchten, dass der Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse abrechnet? Dann muss eine Einzelabtretungserklärung der Pflegekasse vorliegen. Aber Achtung, ggf. verlieren Sie dadurch die Übersicht, wie viel Geld bereits verbraucht wurde.

Nicht verbrauchte Beträge können bis in das 1. Halbjahr des darauffolgenden Jahres – also bis zum 30. Juni – übertragen werden. Die Pflegekasse kann Ihnen auch Anbieter nennen bzw. eine Liste zusenden, rufen Sie ihre Pflegekasse einfach an oder schauen auf deren Webseite nach. Auch auf den Webseiten der Landesregierung sind Informationen hinterlegt.

 

Bundesgesetzliche Ausnahmeregelungen – Corona Regelung

Nach § 150 Abs. 5b SGB XI können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 – abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI – den Entlastungsbetrag im Wege der Kostenerstattung auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Die Regelung gilt nach Absatz 6 aktuell bis zum 31.12.2022.

Stand 17.9.2022

Niedersachsen

Entlastungsbetrag von 125 Euro

 

 

Welche Aufgaben haben die Angebote zur Unterstützung im Alltag ?

Die Leistungen umfassen

  • Betreuung und Beaufsichtigung (in Einzel- oder Gruppenbetreuung),
  • Alltagsbegleitung der Pflegebedürftigen,
  • Pflegebegleitung für die Angehörigen sowie
  • hauswirtschaftliche Dienstleistungen im unmittelbaren Umfeld der Pflegebedürftigen.

Pflegebedürftige wie auch Angehörige werden bei der Bewältigung ihres Alltages im Umfeld von Pflege damit unterstützt und entlastet. Hinweise zu den einzelnen Leistungen finden Sie in der „Checkliste Aufgaben und Grenzen“ im Downloadbereich auf den Seiten des Ministeriums sowie weitere >>> Informationen, auch die Niedersächsische Annerkennungsverordnung aus Niedersachsen .

 

Nordrhein-Westfalen

Entlastungsbetrag von 125 Euro

 

 

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat die Siebte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) beschlossen. Die bereits im März 2020 eingeführten Ausnahmenregelungen im Bereich Anerkennung und Förderung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gelten damit weiter bis zum 31. Dezember 2023.

Weiterhin soll mit den Änderungen der Verordnung der Zugang zu Leistungen der Nachbarschaftshilfe erleichtert werden. Ab Januar 2023 soll Informationsmaterial für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern bereitgestellt werden. Damit können wichtige Informationen und Notfallwissen sowie Hinweise auf weitergehende Informationsquellen und Qualifizierungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Interessant ist auch die Online-Suche um Angebote in der Nähe zu finden. Mit wenigen Klicks bietet es Informationen zu anerkannten Unterstützungsangeboten in Nordrhein-Westfalen. Wenn ein geeignetes Angebot gefunden ist, kontaktiert man die Pflegekasse hinsichtlich der Finanzierung. Den Angebotsfinder des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales finden Sie unter: url.nrw/Angebotsfinder

In NRW regelt die AnFöVO die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind Betreuungsangebote sowie verschiedenartige Entlastungsangebote – beispielsweise Hilfen im Haushalt bei der Haushaltführung, die Begleitung zum Einkauf oder zu Terminen oder auch einfach nur das gemeinsame Gespräch über Alltagsdinge). Hier geht es zur >>> AnFöVO.

Stand: 17.9.2022

Pflegende Angehörige, der größte Pflegedienst überhaupt.

 

Wer seine Rechte kennt, der findet Entlastung.

Entlassmanagement Krankenhaus

 

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