Honorarärzte: Sozialversicherungspflicht

Honorarärzte unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht, so hat das Landessozialgericht in Essen  entschieden. Es ist er Auffassung, dass der „Krankenhausträger und von diesen in Zeiten ärztlichen Personalmangels eingesetzte Honorarärzte Rentenversicherungsträgern unterliegen.

Im Streit standen jeweils Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Das LSG Essen hat festgestellt, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen und daher sozialversicherungspflichtig sind.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts folgt aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergäben nicht, dass die „Honorarärzte“ im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.

Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.

Ende 2018 ist gegen die Urteile des Landessozialgerichts jeweils Revision beim BSG eingelegt worden (Az. B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).“

Dieser Artikel wurde zuerst in juris Das Rechtsprotal veröffentlicht. Der Artikel wurde inhaltlich nicht überprüft. 
Quelle: juris

 

Bundessozialgericht hat entschieden

Am 4.6.2019 hat auch der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden  (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall), das Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind. Sie unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

Aus der Pressemitteilung des 12. Senats ist zu entnehmen, dass bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweise zur Rechtslage:

§7 Absatz 1 SGB IV 

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Quelle: Pressemitteilung des 12. Senats

 

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