Kinderherzchirurgie: Änderung der KiHe-RL in Kraft

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Änderungen der Vorgaben zum Pflegedienst, Nachweisverfahren sowie das Entlassmanagement, wurde am 17.9.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es wurden Konkretisierungen der Regelungen zum Einsatz des Pflegepersonals auf der fachgebundenen kinderkardiologischen Intensiveinheit sowie die Einführung von Regelungen zur Entlassvorbereitung und Überleitung vorgenommen. 

In dieser Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL) wird darauf hingewiesen, dass das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements nach §39 Abs. 1a SGBV noch während des stationären Aufenthaltes des Kindes einen Kontakt zur ambulanten, kinderkardiologischen Weiterbehandlung herstellt. Das Krankenhaus hat sich, lt. Tragende Gründe des G-BA zur Richlinie, „zu vergewissern, dass die Sorgeberechtigten noch vor der Entlassung der Patientin oder des Patienten einen Termin in einem angemessenen Zeitraum vereinbart haben oder unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten einen Termin selbst zu vereinbaren. Dies ist zu dokumentieren.“ 

Mit dieser Richtlinie soll das Ziel verfolgt werden, dass die im Entlassungsbrief der Kinderherzchirurgie empfohlenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auch zeitgerecht umgesetzt werden. Weiterhin wird vorgegeben, dass das Krankenhaus insbesondere bei Patienten*innen, die wegen der Folgen ihres Herzfehlers oder der Herzfehlerbedingten Therapie ein Risiko für Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen und Behinderungen haben, im Entlassbrief die Überleitung in eine angemessene strukturierte, z.B. entwicklungsneurologische Diagnostik und Therapie (z.B. in Sozialpädiatrischen Zentren) hinweist. 

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann das Krankenhaus die sozialmedizinische Nachsorge  (§ 43 Absatz 2
SGB V) verordnen, so die G-BA KiHe-RL.

 

Checkliste Kinderherzchirurgie 

Als Anhang zur KiHe-RL gibt es eine Checkliste. Die Checkliste für das Nachweisverfahren ist auszufüllen. Besonders ist darauf hinzuweisen: „Gemäß § 7 Absatz 1 KiHe-RL sind die Angaben bis spätestens zum 30. September des laufenden Jahres vom Krankenhausträger an die Sozialleistungsträger zu übermitteln.“

Die Checkliste bezieht sich u.a. auch auf das Entlassmanagement bzw. die Entlassvorbereitung und Überleitung des/der Patienten*in. Es ist anzugeben, mit Ja / Nein / Bemerkung, inwieweit die Vorgaben erfüllt sind. So wird unter Punkt 5 Entlassvorbereitung und Überleitung abgefragt, ob bei Patienten*innen grundsätzlich geprüft wird, ob ein komplexer Versorgungsbedarf entsprechend des Rahmenvertrags Entlassmanagement (§ 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V) vorliegt und ob im Rahmen des Entlassmanagements das Krankenhaus noch während des stationären Aufenthaltes einen Kontakt zur ambulanten, kinderkardiologischen Weiterbehandlung her stellt. 

 

MDK kontrolliert die Einhaltung

Ob die Vorgaben eingehalten werden, das kontrolliert der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Er darf dies gemäß „der MDK-Qualitätskontroll-RL. Die dafür notwendigen Unterlagen sind für die Prüfungen vorzuhalten.“ 

Stand: 18.9.2019

 

Was darf der MDK kontrollieren? Wie ist das Verfahren?