Krankentransporte und Krankenfahrten dürfen Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte verordnen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelte bisher in seiner Krankentransport-Richtlinie, dass die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden können. Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung dürfen allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen von den Krankenkassen übernommen werden.

Die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von

  • Krankenfahrten,
  • Krankentransporten und
  • Rettungsfahrten

durch Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragszahnärztinnen und -ärzte und auch Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten war bisher gut geregelt, nur für die Krankenhausärzte wurde im Rahmen des Entlassmanagement an die Krankenbeförderung nach Hause anfänglich nicht gedacht.

 

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) macht es möglich

Mit dem TSVG ergänzte der Gesetzgeber eine Verordnungsbefugnis auch für Krankenhäuser. Damit erhalten die Krankenhäuser die Möglichkeit, bei Patienten-Entlassungen eine Krankenbeförderung als Leistung zu verordnen. Die Verordnung sieht vor, dass im ambulanten Bereich der Krankenkasse vom Versicherten teilweise vorab zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Die Auswahl des zu verordnenden Beförderungsmittels richtet sich nach dem individuellen Bedarf und dem Gesundheitszustand des Patienten.

Möglich sind

  • Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Mietwagen (auch mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern),
  • Krankentransporte mit Krankentransportwagen, wenn eine medizinisch-​fachliche Betreuung oder mit der Fahrt die Übertragung einer schweren, ansteckenden Krankheit des Patienten vermieden werden kann, und
  • Rettungsfahrten mit dem Rettungswagen, dem Notarztwagen oder dem Rettungshubschrauber. (Quelle: KBV)

Es muss auf jeden Fall ein zwingender medizinischer Grund vorliegen und der ist auf der Verordnung anzugeben. „Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, z. B. bei Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig. Vertragspsychotherapeutinnen oder Vertragspsychotherapeuten können unter den Voraussetzungen dieser Richtlinie Fahrten verordnen, die im Zusammenhang mit einer psycho-therapeutischen Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig sind. 5 Dies gilt auch für Fahrten zur stationären Krankenhausbe-handlung, soweit die Vertragspsychotherapeutin oder der Vertragspsychotherapeut nach der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie berechtigt ist, stationäre Krankenhausbehandlung zu verordnen.“
Im „Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen.“ (G-BA Krankentransport-Richtlinie)

 

Fahrten zur ambulanten Behandlung für Schwerbehinderte und Pflegebedürftige mit Pflegegrad:

Eine Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte kann für Personen verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 haben und den bei der Verordnung vorlegen. Bei Pflegegrad 3 ist die Verordnung nur möglich wegen dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität und deshalb eine Beförderung notwenig ist.

Quelle: G-BA-Krankentransport-Richtlinie

 

Neu ab 2024: Krankenhäuser können bei Tagesbehandlung Krankenfahrten verordnen, Pflegegrad oder Schwerbehinderung ist Voraussetzung

Krankenhäuser können künftig auch bei tagesstationären Behandlungen Krankenfahrten verordnen. Bisher dürfen sie dies nur im Rahmen der Krankenhausentlassung, dem Entlassmanagement, siehe Ausführungen oben. Voraussetzung bei der Tagesbehandlung ist ein bestimmter Schwerbehinderten-status beziehungsweise Pflegegrad. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Krankentransport-Richtlinie entsprechend geändert.

In der Krankentransport-Richtlinie wird ein neuer § 8a der KT-RL – Verordnung im Rahmen der tagesstationären Behandlung- eingeführt. Krankenhäuser dürfen somit im Rahmen tagesstationärer Behandlung entsprechend der gesetzlichen Regelung ausschließlich auf die für Krankenfahrten vorgesehene Beförderungsmittel nach § 7 Absatz 1 der KT-RL verordnen. Das sind Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen. Beförderungen mittels Krankentransportwagen sind aufgrund der Erforderlichkeit einer fachlichen Betreuung oder besonderen Einrichtung, nicht möglich. Das Bundesministerium für Gesundheit muss der neuen Krankentransport-Richtlinie bzw. die Ergänzung noch prüfen, und diese freigeben. Erst danach tritt diese in Kraft.

Stand 22.1.2024

Quelle: G-BA

 

Was ist eine Tagesbehandlung im Krankenhaus?

„Bei einer tagesstationären Behandlung ist grundsätzlich eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich. Bei dem mindestens sechsstündigen Aufenthalt zwischen 6 Uhr und 22 Uhr müssen überwiegend ärztliche und pflegerische Behandlungen erbracht werden, und zwar an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Voraussetzung für die tagesstationäre Behandlung ist das Einverständnis als Patient bzw. Patientin.“ (Barmer Ersatzkasse)

 

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