Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke 

Das Apothekenwahlrecht der Versicherten nach § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V im Hinblick auf die Versorgung mit Arzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke findet keine Anwendung. Das hat das Sozialgericht Stuttgart (S 5 KA 1359/17) entschieden. 

Ein Arzneikostenregress von mehr als 14.000 Euro entstand. Diese Forderung hatte eine klagenden Krankenkasse gegenüber dem  Krankenhaus. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass der verordnende Krankenhausarzt verpflichtet gewesen sei, ihre Versicherte mit Medikamenten aus der Krankenhausapotheke zu versorgen. Die Kosten in Höhe von über 14.000 Euro hätten eingespart werden können. 

 

Wirtschaftlichkeitsgebot, Verträge im Blick haben

Das Wirtschaftlichkeitsgebot schlägt hier zu. Denn nach Auffassung des SG Stuttgart sind Vertragsärzte generell verpflichtet, den Versicherten mögliche und rechtlich zulässige Bezugswege von Arzneimitteln aufzuzeigen. Dies gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Der wichtige Punkt: Der Krankenhausarzt hätte bei der ambulanten Behandlung der Versicherten von der klagenden Krankenkasse,  das Arzneimittel über die Krankenhausapotheke anzubieten gehabt. Denn die Krankenhausapotheke hat einen Vertrag mit den Krankenkassen bzw. den Krankenkassenverbänden geschlossen (§129a SGB V). 

Die Versicherte kann zwar im Rahmen der ambulanten Behandlung durch den Krankenhausarzt nicht verpflichtet werden, das Angebot auch wahrzunehmen. Der verordnende Krankenhausarzt hat ihr aber im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot diesen rechtlich zulässigen und damit auch möglichen Bezugsweg aufzuzeigen. 

Quelle: juris

 

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