Krankenhausstandort: der Wille des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber wollte, dass der Krankenhausstandort definiert wird. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurden die Selbstverwaltungspartner, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband, beauftragt, bis zum 30. Juni 2017 eine Standortdefinition für Krankenhäuser und Ambulanzen zu vereinbaren. Damit wird die Errichtung eines bundesweiten Verzeichnisses vorbereitet.

 

Was ist ein Krankenhausstandort

Ein Krankenhausstandort ist ein Krankenhaus selbst oder Teil eines Krankenhauses mit mindestens einer fachlichen Organisationseinheit. An diesem Standort findet die unmittelbare medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten statt. Die Versorgung kann vor- und nachstatíonär, voll- und teilstationär sowie ambulant erbracht werden. Die stationsäquivalente Versorgung ist in dieser Vereinbarung nicht aufgenommen. Somit findet an einem Standort der Logik folgend, die unmittelbare medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten statt.

Der Krankenhausstandort wird durch die Geokodierung eindeutig lokalisierbar sein und kann einem Krankenhausträger eindeutig zugeordnet werden.

 

Bedeutung des Krankenhausstandortes

Die Definition des Krankenhausstandortes wird für die Qualitätssicherung, die Abrechnung und für die Krankenhausstatistik benötigt und somit eine wichtige Rolle bei der Krankenhausplanung und den Budgetgespräche haben. Mit Hilfe der Krankenhausstatistik soll eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungseinheiten in räumlicher, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglich werden. Auch lässt sich aus der Definition des Krankenhausstandortes ableiten, wie viele Qualitätsberichte ein Krankenhaus vorlegen muss.

 

Ambulanzen werden künftig gesondert ausgewiesen.

Neben der Definition eines Krankenhausstandortes wurden auch Ambulanzen definiert. Hochschulambulanzen, Psychiatrische Institutsambulanzen oder Kinderspezialambulanzen sind demnach gesondert auszuweisen.

 

Standortkennzeichen zeigt ab 1. Januar 2020 Wirkung; IK-Nummer bleibt

Wie so oft, musste auch hier die Schiedsstelle tätig werden. Die Vereinbarung, die unter Moderation der Schiedsstelle zustande kam, gilt rückwirkend ab 1. Oktober 2017. Im Zug der Erhebung erhalten alle Kliniken ein Standortkennzeichen, das sie ab 1. Januar 2020 bei der Abrechnung als auch Qualitätssicherung angeben müssen.

Das statistische Bundesamt zählt derzeit 1.956 Institutionskennzeichen (IK), Stand 2015. Das Institutionskennzeichen kann sich allerdings auf mehrere Krankenhausstandorte beziehen. Die IK- Nummern sind für die Abrechnung relevant, diese werden zu Abrechnungszwecken jedoch beibehalten.

Stand 19.12.2017

Hier geht es zur >>> Vereinbarung

 

Quelle: „Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen
gemäß S 2a Abs. 1 KHG“

 

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