MDK steckt die Nase in planungsrelevante Qualitätsindikatoren

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren werden überall diskutiert. Bereits mit dem Krankenhausstrukturgesetz – KHSG aus dem Jahr 2016 wurde die Qualität erstmals ein Kriterium für die Krankenhausplanung. Damals wurde der G-BA bereits beauftragt, ein entsprechendes Instrumentarium zu entwickeln. Da für die Sicherstellung der Versorgung die Bundesländer zuständig sind, gab und gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, denn die Bundesländer wollen selber entscheiden, ob sie die festgelegten Qualitätsindikatoren berücksichtigen möchten bzw. in welchem Maß.

Der G-BA hat nun seine Richtlinie zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL.) aktualisiert. Diese wurde am 21.1.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren

Zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gehören derzeit:

  • Gynäkologische Operationen
  • Geburtshilfe
  • Mammachirurgie

Werden Krankenhäuser auffällig, dann werden die Ergebnisse bewertet. Das erfolgt in festgelegten Gruppen bzw. Gremien auf Landesebene.

Neu ist, dass in die Arbeitsgruppen der Bundesländer benannte Pool-Mitglieder für drei Jahre benannt werden. Die Benennung erfolgt auf Vorschlag und im gemeinsamen Benehmen der beauftragten Stellen auf Landesebene und dem IQTIG.

Die Beratungen erfolgen durch Fachkommissionen. Die Namen der Krankenhäuser werden in diesen Fachkommissionen jedoch nicht preis gegeben. Das ist auch gut so, denn Interessenskonflikte sollen vermieden werden. Auffällige Krankenhäuser sollen unvoreingenommen bewertet werden. Deshalb hat der G-BA die Richtlinie plan. QI-RL. und die Zusammensetzung und Aufgaben der Fachkommissionen konkretisiert.

 

Und nun kommt der MDK ins Spiel

Das IQTIG benennt für eine Laufzeit von zwei Jahren Mitglieder für die Fachkommissionen aus dem Pool. Die Fachkommissionen bestehen jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern und darunter muss mindestens ein Vertreter des MDK sein. Der MDK erhält deshalb Einzug in die Fachkommission, damit die Krankenhausvertreter die Perspektive des MDK kennen lernen. Darüber hinaus wird auch dem IQTIG eingeräumt ein Mitglied zu benennen. Begrenzt wird jedoch die Gesamtzahl der Vertreter des MDK, diese darf nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Fachkommissionsmitglieder betragen. Die Berufung in die Fachkommission ist begrenzt. Die Pool-Mitglieder sollen zumindest nicht in zwei aufeinander folgenden Perioden in die Fachkommission berufen werden. Die Benennung der Fachkommissionsmit- glieder kann aus besonderen Gründen allerdings wiederholt werden. Auch die Patientenvertretungen  erhalten ein Mitberatungsrecht und können hierzu bis zu zwei sachkundige Personen benennen. Diese Organisationen werden auch maßgeblichen Organisationen genannt (§ 140f SGB V).

Quelle: G-BA
Abgerufen am 22.1.2019

 

Maßgeblichen Organisationen bzw. Patientenvertretungen

Die Patientenvertretung werden durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung des G-BA unterstützt, z.B. bei der Vorbereitung zu Antragstellungen, es gibt Schulungen sowie methodische und rechtliche Beratungen.

Zu den maßgeblichen Organisationen gehören:

Abgerufen am 22.1.19

Quelle: Patientenvertretung G-BA

 

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