MDK-Prüfungen länderübergreifend erlaubt?

Eine spannende Frage, ob die MDK-Prüfungen länderübergreifend erlaubt sind. Damit musste sich auch das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen und prüfen, ob die Persönlichkeitsrechte von Patienten verletzt werden.

 

Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Patienten?

Ein Krankenhaus (Beschwerdeführer) in NRW  wurde verurteilt, Behandlungsunterlagen eines Patienten, an den Medizinischen Dienst in Rheinland-Pfalz herauszugeben. Der Patient ist bei einer Krankenkasse in NRW versichert. Die Beschwerdeführerin hatte allerdings die Auffassung, dass für die MDK-Prüfungen bzw. Prüfaufgaben des MDK, keine länderübergreifende Beauftragung durch die Krankenkasse erfolgen könne, und beschäftigte die Gerichte.

Bereits das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass es keine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des MDK gebe. Das reichte dem Beschwerdeführer jedoch nicht. Er leitete daraufhin eine Verfassungsbeschwerde ein. Denn dieser sah eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Patienten. Nun lag der Vorgang beim Bundesverfassungsgericht.

Wohlgemeint vom Krankenhaus? Oder sollte der MDK an eine Prüfung gehindert werden?

 

Gesetzgeber hat einen großen Spielraum, auch länderübergreifend!

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes, Nr. 96/2016 vom 15. Dezember 2016, wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, eine Verfassungsbeschwerde gegen die länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Art. 87 Abs. 2 GG hat lt. Pressemitteilung dem Gesetzgeber für die Organisation und das Verfahren der Krankenversicherung einen großen Spielraum eingeräumt.

Der Bund ist somit berechtigt, Verbindungen zwischen Sozialversicherungsträgern herzustellen. Auch darf er länderüberschreitende Leistungsbeziehungen regeln.

 

Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz

Zum Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz gab es verschiedene Anträge von den Fraktionen.  Nun wird das Sozialgesetzbuch v geändert. Der § 276 Absatz 2 Satz 1 wurde überarbeitet. danach dürfen jetzt die Daten einem anderen Medizinischen Dienst übermittelt werden. Zur Begründung heißt es, dass von einem MDK rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten an einen anderen MDK z.B. bei einem Wechsel der Zuständigkeit in der Bearbeitung übermittelt werden müssen. Die datenschutzrechtlichen Grundlage für die Übermittlung wurde nun mit der Änderung im SGB V geschaffen (BT-Drs. 18/10186).

Schön, dass nun Klarheit geschaffen wurde und das Medizin-Controlling sich nicht mehr damit beschäftigen muss, ob Patientenakten an den MDK eines anderen Bundeslandes zur Prüfung versendet werden dürfen. Die MDK Prüfungen dürfen also länderübergreifend erfolgen!

>>> Pressemitteilung