MDK-Reformgesetz: Entlassmanagement wird nicht berücksichtigt

Das MDK-Reformgesetz berücksichtigt nicht das Entlassmanagement. Deshalb haben die Verbände Vorschläge „Zum Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen“ beim Gesundheitsausschuss der Bundesregierung eingereicht.

Wichtig ist, dass die Änderung bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung nicht nur auf die rein medizinische, „theoretische“ Möglichkeit der Entlassung abzustellen ist. Was nutzt es, wenn die Patienten nicht in der häuslichen Umgebung versorgt werden können und Pflegeplätze nicht zur Verfügung stehen. Deshalb müssten auch die tatsächlichen Möglichkeiten zur Anschlussversorgung und sozialmedizinisch-pflegerische Faktoren Berücksichtigung finden und der MDK die Rechnungsprüfung auch auf diese Belange hin prüfen! Insbesondere auch deshalb, weil ja auch für die Versorgung die Kostenträger mit in der Verantwortung sind, so ist es im Rahmenvertrag Entlassmanagement ja schließlich auch geregelt.

Der Rahmenvertrag über das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a des SGB V legt fest, dass beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung, die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten*innen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten ist. Zugleich wird aber auch geregelt das die Patienten*innen  nicht nur durch das Krankenhaus, sondern auch die Krankenkassen Unterstützung anbieten müssen, soweit der Patient*in die Datenweiterleitung an die Krankenkasse zugestimmt hat. Die Krankenkasse ist dann an die Entlassungsplanung beteiligt,  um etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen.

Können die Patienten*innen nicht aus dem Krankenhaus aus sozialen oder pflegerischen Gründen entlassen werden, sollte es keinen Vergütungsabschlag geben, denn die fehlende Anschlussversorgung kann ja nicht zu Lasten der Krankenhäuser gehen. Daher fordern einige Verbände, dass der Artikel 1, Nummer 23 §275c Absatz 3 im MDK-Reformgesetz dahingehend anzupassen, dass eine Rechnungskürzung nicht erfolgen darf, wenn diese sich auf die obere Grenzverweildauer bezieht. Denn dann habe sicherlich auch die Unterstützung durch die Kranken- und Pflegekasse nicht gewirkt.

Ob diese Forderung auch Berücksichtigungen im MDK-Reformgesetz finden wird? Ich bin auf jeden Fall gespannt.

>>> Änderungsvorschlag KKVD

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