Notarzt ist auch als Honorarkraft sozialversicherungspflichtig

Die Beschäftigung eines Notarztes im Rettungsdienst ist als abhängige Beschäftigung zu sehen. Diese unterliegt deshalb der gesetzlichen Sozialversicherung, das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden (Urteil vom 17.09.2019 – S 34 BA 58/18).

 

Wie kam es dazu?

Bei einem Arzt aus Olsberg, der seit Juli 2017 als Honorararzt im Rettungsdienst tätig war, stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in der gesetzlichen Sozialversicherung fest. 

Der Notarzt ist nach Auffassung des SG Dortmund nicht ausschließlich selbständig tätig, er hat die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Maßgeblich hierfür war, dass der Notarzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Ort und Zeit seiner Dienstleistung waren vorgegeben, die Dokumentation erfolgte ebenso nach Vorgaben wie die Einbuchung in das Einbuchungssystem der Verwaltung. Auch wurde keine andere Berufskleidung von den Honorarkräften getragen, somit wurde auch nach außen hin kein Unterschied von festangestellen Mitarbeitern und Honorarkräften zum Ausdruck gebracht. 

 

Fazit

Es gab keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag.  Und auch hier hatte der Notarzt genauso wie der Honorararzt im Krankenhaus, kein eigenes Unternehmensrisiko getragen. Es sind unter anderem somit auch die organisatorischen Belange ausschlaggebend, ob jemand der Sozialversicherungspflicht, die der Arbeitgeber zu erfüllen hat, unterliegt. Auch wenn der Notarzt keine Einzelweisung von festangestellten Ärzten erhält, reicht diese Begründung nicht aus. Denn die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien, so das Gericht, bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten.  

>>> Pressemitteilung SG Dortmund

 

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