OPS 8-982 Seelsorge ist anrechenbar 

Zum OPS 9-982 kam das Gericht zu einer anderen Auffassung als der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Das Gericht ist der Meinung, das in dem OPS 8-982 keine explizite Nennung des Seelsorgers erforderlich ist.

 

Was war passiert?

Das Krankenhaus versorgte eine Patientin in 2011 stationär wegen einer chronisch-lymphatischen Leukämie. 
Hierfür stellte das Krankenhaus der Krankenkasse unter Zugrundelegung der DRG R61A zusammen mit dem Zusatzentgelt (ZE) 60.01, dargestellt durch den „Operationen- und Prozedurenschlüssel“ (OPS) 8-982.1 Palliativmedizinische Komplexbehandlung, insgesamt 16.892,58 EUR in Rechnung.

Wie sollte es anders sein, die Krankenkasse beglich die Rechnung zunächst vollständig, beauftragte dann allerdings den MDK zur Rechnungsprüfung. Der MDK kam in einem Gutachten in 2012 zu dem Ergebnis, der verschlüsselte OPS 8-982 .1 Palliativmedizinische Komplexbehandlung nicht anrechenbar ist. Die angestellten Seelsorger des Krankenhauses können nicht berücksichtigt werden, denn sie seien im Sinne der Mindestmerkmale des OPS nicht berücksichtigungsfähig. Es kam, wie es immer dann kommt, zu einer Rechnungskürzung aus anderen Behandlungsfällen in Höhe von 1.581,23 Euro. 

Das ließ sich das Krankenhaus nicht gefallen. Zu recht? 

 

Seelsorge nach dem OPS 8-982

Ist ein Seelsorger ein Behandler? Sicherlich nicht! Schaut man sich jedoch nun die Begründung der Kammer an, dann stellt man fest, das die Auslegung des MDK zu kurz gegriffen ist. Denn die Kammer folgt aus folgenden Gründen der SEG 4-Kodierempfehlung mit der Nr. 428 nicht.

 

Das verstand der MDK unter der SEG 4-Kodierempfehlung Nr. 428

Die SEG 4- Kodierempfehlung Nr. 428 lautet, „dass die Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengespräche von allen Berufsgruppen des Behandlungsteams durchgeführt werden können. Der Seelsorger gehöre nicht zur Gruppe der Therapeuten/Behandler. Somit seien die Leistungen eines Seelsorgers nicht bei der Therapiezeit zu berücksichtigen,“ so in den Ausführungen des Urteils.

 

Wie sieht das Sozialgericht Karlsruhe das?

Das Sozialgericht hat ein anderes Verständnis für den OPS 8-982. Die Kammer führt u.a. aus, dass „dieses Verständnis von Seelsorge im Bereich der Palliativmedizin läuft eklatant den Definitionen und Begriffseingrenzungen durch die einschlägigen Fachgesellschaften der WHO und der deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin entgegen und ist daher nicht zur Auslegung des Wortlauts heranzuziehen. Darüber hinaus hat es nach Auffassung des Gerichts keiner expliziten Nennung des Seelsorgers in dem OPS 8-982 bedurft. Denn bereits der Klammerzusatz, die Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengespräche können von allen Berufsgruppen des Behandlungsteams durchgeführt werden, umfasst in seiner absichtlichen Breite die Berufsgruppe des Seelsorgers mit.

Der Begriff des Patientengesprächs ist angesichts des Umstands, dass dieses von allen Berufsgruppen des Behandlungsteams durchgeführt werden kann, ausreichend weit, aber auch durch die Koppelung an den Begriff des Behandlungsteams ausreichend bestimmt, um eine uferlose Ausweitung zu vermeiden. Weil die palliativmedizinische Komplexbehandlung auf einen multimodalen Therapieansatz besitzt, der auf die individuellen Bedürfnisse des Patienten zugeschnitten werden soll, wäre eine positive Nennung aller dem Behandlungsteam zuzuordnenden Berufsgruppen im OPS 8-982 angesichts seiner möglichen Breite der Sache viel-mehr hinderlich. Im Übrigen würde der OPS 8-982 ansonsten nicht von „Berufsgruppen“ sprechen, sondern von Therapeuten.“

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Karlsruhe, S9KR 1621/17, das Urteil ist rechtskräftig

>>> Urteil Sozialgericht Karlsruhe 

 

 

 

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