Personalmangel: Achtung beim Einsatz von Honorarkräften

Pflege-Personalmangel, wer kennt das nicht? in der Pflege ist das überall erkennbar. Pflegekräfte haben den Markt erkannt und bieten sich als Selbständige bzw. Honorarkraft, z.B. in den sozialen Netzwerken, an. Vielen Pflegekräften ist jedoch nicht bewusst, dass mit der Selbständigkeit auch ein unternehmerisches Risiko verbunden ist. Zur Selbständigkeit gehört auch die freie Entscheidung, die Weisungsungebundenheit der Tätigkeit. Sind aber Pflegekräfte von ärztlichen Weisungen frei?

 

Pflege-Personalmangel: Honorarkräfte im Einsatz, LSG Urteil

Honorarkräfte in der Pflege, die wegen des Pflege-Personalmangel im stationären Bereich, z.B. von einem Krankenhausträger eingesetzt werden, sind sozialversicherungspflichtig, und das in allen Bereichen der Sozialversicherung. Hierzu gehört somit auch die Rentenversicherungspflicht. Dieser Pflicht wollte ein vermeintlich Selbständiger in der Pflege nicht nachkommen und hat dagegen geklagt.

 

Das Urteil

Das Landessozialgericht knüpfte  an seine Rechtsprechung zu den Intensivpflegern an (Urteil vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12). Eine selbständige Tätigkeit im stationären Pflegebereich bleibt beschränkt, denn die Pflegekraft war in diesem Fall vollständig in den Arbeitsablauf der Station integriert. Die Dienstpläne und Dienstzeiten waren für diese Pflegekraft genauso verbindlich, wie für die festangestellten Mitarbeiter auch. Und wie es in der Pflege üblich ist, orientierte sich diese Honorarpflegekraft, die wegen des Pflege-Personalmangel auf einer Station eingesetzt wurde, auch an die patientenbezogenen Therapiepläne und hielt sich an die ärztlichen Vorgaben.

Krankenpflegekräfte im Krankenhaus sind somit nicht selbständig tätig, denn jedes selbständige Unternehmen geht ein unternehmerisches Risiko ein. Das war hier insgesamt wohl nicht zu erkennen. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten, die Möglichkeit jedoch als Pflegekraft selbständig tätig zu sein, bleibt wohl im stationären Pflegebereich beschränkt.

Um dem Pflege-Personalmangel zu begegnen und den Ausgleich von Arbeitsspitzen besser zu begegnen, dafür müssen sich die Krankenhäuser wohl andere Lösungen einfallen lassen. Pflegekräfte im Krankenhaus sind eben nicht immer als selbständige unterwegs. Auch unterliegen diese der vollständigen Sozialversicherungspflicht.

Quelle: Justiz-online, Pressemitteilung vom 2.7.2018

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