Pflegepersonaluntergrenzen

Ab dem 1. Januar 2019 werden in pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser Pflegepersonaluntergrenzen gelten. Diese sollen vom 2. Quartal 2019 an auch sanktionsbewehrt sein. Für die Krankenhäuser entstehen dadurch erneute Belastungen. Neben dem Zuwachs an Dokumentations-Nachweisen, ist auch fraglich, woher das Pflegepersonal überhaupt kommen soll. Wird die erforderliche Pflegepersonalbesetzung nicht erreicht, die Pflegepersonaluntergrenze, dann drohen finanzielle Verluste durch Sanktionen. Es wäre auch denkbar, dass die Patientenzahlen in den vorgesehenen Bereichen, nicht versorgt werden können. Gerade in der Intensivmedizin kann es hierbei für die Patientenversorgung zu kritischen Engpässen kommen.

 

Pflegepersonaluntergrenzen gilt für die nachfolgenden pflegesensitiven Bereiche

Es fand eine Pflegeexpertenbefragung durch das IGES-Institut zur Identifikation von pflegesensitiven Bereichen in 2018 statt. Das IGES-Institut wurde hierzu von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband beauftragt. Es wurden  hierzu Pflegewissenschaftler, Pflegedirektoren und Pflegedienstleitungen sowie Pflegefachkräfte befragt.

Die Selbstverwaltungspartner, DKG und GKV-Spitzenverband, haben sich dann nach weiteren Auswertungen und Analysen von z.B. PKMS-Fällen und der Pflegebedürftigkeit nach dem OPS 9-984 oder an Funktionseinschränkungen verschiedener Diagnosen nach einer Fachabteilung orientiert.

Folgende sechs pflegesensitive Bereiche wurden festgelegt.

  • Geriatrie
  • Neurologie
  • Kardiologie
  • Herzchirurgie
  • Unfallchirurgie
  • Intensivmedizin.

 

Quelle: Das Krankenhaus 11/2018

 

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

Damit eine individuelle Erfassung möglich ist, wurde das DIMDI mit der krankenhausindividuellen Ermittlung pflegesensitiver Krankenhausbereiche beauftragt. Grundlage hierfür ist der §3 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, die PpUGV.

Die PpUGV legt fest, dass die Ermittlung der dafür notwendigen Daten auf Basis der vom Krankenhaus übermittelten Daten nach §21 KHEntgG für das Jahr 2017 und der in der Anlage enthaltenen DRGs, ist. Die Auswertungsergebnisse müssen bis zum 31.10.2018 vom DIMDI vorliegen. Den betroffenen Krankenhäusern werden die Daten bis zum 15.11.2018 übermittelt.

Gekoppelt an den pflegesensitiven Bereich sind die DRG wie z.B. die Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, schweres Thoraxtraumas, großflächige Gewebe-/Hauttransplantationen, Bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule, Eingriffe an Hüftgelenk unter bestimmten Bedingungen, Intensivmedizinische Komplexbehandlung, Implanation Kardioverter/Defibrillatoren, Beatmung, Demenz. Siehe hierzu die PpUGV, die DRG sind dort in der Anlage aufgelistet.

Zu der im Bundesanzeiger am 10. Oktober 2018 veröffentlichten Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV, geht es >>> hier.

 

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