Der Medizinische Dienst darf Krankenhäuser auf die Einhaltung von G-BA Richtlinien überprüfen – auch anlassbezogen. Das dazugehörige Qualitätssicherungsverfahren wurde festgelegt und erneut überarbeitet. Auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 SGB V dürfen Kontrollen in den Krankenhäusern durchgeführt werden. Die alte Richtlinie wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss aktuell angepasst, d. h. er hat aktuell Änderungen an der MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL) vorgenommen. Die Richtlinie ist am 17.12.2020 in Kraft getreten und wurde bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

In dem neuen Beschluss geht es um wesentliche und erforderliche Klarstellungen, Ergänzungen und Anpassungen der G-BA Richtlinie an das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14. Dezember 2019.

Was lange währt wird nun umgesetzt. Die anlassbezogenen Qualitätskontrollen durch den MD wurden also nochmals ins Visier genommen. Die genannten Voraussetzungen für die Kontrollen wurden klar gestellt, die sich auf der Grundlage von Anhaltspunkten beziehen. Wie er an die Anhaltspunkte kommt, der Medizinische Dienst? Erfahren Sie im Webinar. 

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Prüfverfahren vorläufig ausgesetzt. Dennoch sollte ihre Klinik sich rechtzeitig auf die Prüfung durch den MD vorbereiten. 

 

Qualitätskontrolle Medizinischer Dienst, Webinar