Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat durch das Krankenhaus-Strukturgesetz vom 1. Januar 2016 den Auftrag bekommen, eine neue Mindestmengen-Regelung für operative Eingriffe zu erstellen. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, dass es eine rechtssichere Umsetzung der Mindestmengen geben soll. Eine neue Regelung wurde beschlossen, diese trat am 1. Januar 2018 in Kraft und greift seit Mitte 2019.

Bis zu einem Stichtag Mitte des Jahres müssen die Krankenhausträger den Krankenkassen in ihrem Bundesland ihre aktuellen Fallzahlen für die relevanten Behandlungen melden. Weiterhin müssen die Krankenhäuser eine Prognose über die OP-Zahlen im Folgejahr abgeben. Aufgabe der Landesverbände der Krankenkassen ist es dann zu prüfen, ob diese Angaben stimmig sind und akzeptieren die Krankenhaus-Prognose oder widerlegen diese aufgrund begründeter Zweifel.

 

Anpassung der Mindestmengen

Die Richtlinie des G-BA wird ständig angepasst. Ende 2020 hatte der G-BA eine Erhöhung der Mindestmengen für die Speiseröhren-OPs von 10 auf 26 Eingriffe pro Jahr und für die Versorgung der Neugeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm von 14 auf 25 Fälle pro Jahr beschlossen.

Diese höheren Mindestmengen greifen allerdings erst ab dem Jahr 2023. In der Zwischenzeit sind noch die bisherigen Mindest-Fallzahlen Basis für die Bewertung der vorgelegten Prognosen durch die Landesverbände der Krankenkassen.

 

Liste über die aktuellen Fallzahlen

Die AOK erstellt eine Mindestmengen-Transparenzkarte und auch eine Übersichtliste. Diese bildet alle Krankenhäuser in Deutschland nach den Bundesländern ab, die seit 2020 Mindestmengen-relevante Operationen mit besonders hohen Risiken für die Patient:innen durchführen dürfen – inklusive der von den Krankenhäusern gemeldeten Fallzahlen. Patient:innen und einweisende Ärzt:innen können diese Transparenzkarte oder auch Übersichtliste einsehen und erkennen, welche Krankenhäuser die Vorgaben an z. B. Knieendoprothesen-Operationen, Transplantationen oder auch die Versorgung von Frühgeborenen mit geringem Geburtsgewicht, erfüllen.

Krankenhäuser, die auf der Karte bez. Übersichtliste nicht auftauchen, dürfen die jeweilige Behandlung nicht durchführen. Sie können sie infolgedessen nicht mit den Krankenkassen die Leistung abrechnen.

 

Hier geht´s zur >>> Transparenzkarte und Übersichtliste der AOK.

Bitte beachten: Eine vollständige Aktualisierung aller Daten erfolgt Ende 2022, wenn die Landesverbände der Krankenkassen entschieden haben, welche Kliniken im Jahr 2023 Mindestmengen-relevante Operationen durchführen dürfen.

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