Abrechnung intensivmedizinische Komplexbehandlung

Die Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung war Gegenstand des Urteils des Sozialgerichtes Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 47 KR 1598/13. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Um was ging es?

2009 wurde ein gesetzlich Versicherter Patient wegen eines diabetischen Fußes mit multiplen Komplikationen u.a. auf der Intensivstation behandelt. Zunächst beglich die Krankenkasse die von der Klinik gestellte Rechnung in Höhe von rund 29.000 Euro  vollständig. Allerdings beauftragt sie den Medizinischen Dienst (MdK) ihrer Krankenkasse mit einer Prüfung. Der MdK kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der Komplexbehandlung nicht erfüllt seien.

 

Der Grund

Werde der zuständige Arzt bei einer Reanimation auf einer anderen Station, bei Notfalloperationen oder bei der Versorgung von Notfallpatienten eingesetzt, sei eine ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht sichergestellt. Dies sei Voraussetzung für die getroffene Abrechnung. Entsprechend forderte die Krankenkasse über 17.000 Euro vom Krankenhaus zurück.

 

Das Urteil

Nach Auffassung des SG ist nach einer umfangreichen Auswertung der Dienstpläne des Krankenhauses eine kontinuierliche ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet gewesen. In den Nachtschichten sowie am Wochenende sei der für die Intensivstation zuständige Anästhesist der einzige diensthabende Anästhesist im Krankenhaus gewesen. Dieser Arzt sei damit planmäßig bei jedem Notfall, der einen Anästhesisten erfordere, zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes zuständig gewesen. Dies habe zu einer Abwesenheit von bis zu 20 Minuten führen können. Entscheidend sei die Organisation der ärztlichen Anwesenheit, nicht, wie oft im konkreten Fall eine Abwesenheit wegen eines Notfalls eingetreten sei.

Das SG Düsseldorf hat das Krankenhaus zur Rückzahlung von rund 17.000 Euro verurteilt. 

Zuerst erschienen in Juris.de

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 14.02.2019

 

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