SOP-Hüfte, demnächst wird kontrolliert.

Die Krankenhäuser, die künftig weiterhin die Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur anbieten wollen, sind verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme eines / einer Patientien*in mit einer entsprechenden Diagnose die weitere Versorgung zu planen. Das heißt, dass die operative Versorgung in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme oder Auftreten eines Inhouse-​Sturzes zu erfolgen hat,  sofern es der Allgemeinzustand des / der Patienten*in zulässt, so der G-BA in seiner Pressemeldung vom 22.11.2019.

 

SOP-Hüfte muss erstell werden

Die Krankenhäuser sollen Standardabläufe (Standard Operating Procedures – SOP) erstellen, die interdisziplinär abgestimmt sind und schriftlich verfasst sind. Die SOP müssen jederzeit verfügbar sein und dem Stand des medizinischen Wissens entsprechen.

 

Zu diesen SOP-Hüfte Themen sollen weitere SOPs erstellt werden:

  • SOP „Besondere Situationen der Einwilligungsfähigkeit“
  • SOP „Perioperative Planung: Priorisierung von Eingriffen,
  • Planung von OP-​Kapazitäten, Planung von OP-​Teams“
  • SOP „Operationsverfahren“
  • SOP „Umgang mit gerinnungshemmender Medikation“
  • SOP „Patientenorientiertes Blutmanagement (PBM)“
  • SOP „Ortho-​geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positivem geriatrischen Screening“
  • SOP „Physiotherapeutische Maßnahmen“

 

Das müssen Krankenhäuser nachweisen

Standortbezogen ist nachzuweisen, ob die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Der Nachweis hat stichtagsbezogen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu erfolgen.

 

Achtung Meldung an Landesverbände der Kranken-  und Ersatzkassen

Sollte ein Krankenhaus einzelne Mindestanforderungen nicht länger als 48 Stunden einhalten können, muss dies den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen unverzüglich angezeigt werden.

Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, darf die Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur in der Einrichtung über die Diagnostik und Erstversorgung hinaus nicht erfolgen. Und wie bereits ja ein Urteil besagt, dürfen Leistungen, zu denen ein Krankenhaus nicht berechtigt ist, auch nicht bezahlt werden. Das Krankenhaus, das die Mindestanforderungen also nicht erfüllt, hat keinen Vergütungsanspruch.

 

Abwarten und Tee trinken?

Besser nicht! Nutzen Sie die Zeit zur Erstellung und Umsetzung der SOP-Hüfte, denn jährliche Strukturabfragen sind geplant. Der G-BA wird sich damit einen Überblick über die Erfüllung der Mindestanforderungen in den einzelnen Krankenhausstandorten verschaffen. Die Richtlinie muss noch vom Bundesministerium für Gesundheit unter die Lupe genommen werden. Bei Nichtbeanstandung durch das BMG wird die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und soll, so die Planung, zum 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Quelle: G-BA Pressemitteilung

 

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