Wer kann schon noch den Überblick behalten, welche Verordnung durch den Krankenhausarzt wie lange ausgestellt werden darf?  Ständig gibt es neue Regelungen die das Entlassmanagement der Kliniken zu beachten hat.

Tatsächlich musste mein Mann vor Weihnachten ins Krankenhaus zu einer einfachen Operation. Der Krankenhausarzt hat ihm im Vorgespräch mitgeteilt, das er für 7 Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen wird, danach muss seine Hausärztin ihm eine  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Ist das aber richtig? Nun, seine Hausärztin hat während der Weihnachtszeit und in der ersten Woche im neuen Jahr ihre Praxis geschlossen. Ob der Vertretungsarzt eine Video-AU-Sprechstunde durchführen wird? Das ist uns unklar.

Die aktuelle Regelung scheint diesem Krankenhausarzt nicht so klar zu sein. Denn während der epidemischen Lage, Covid-19, ist die Verordnungsdauer länger.

 

Deshalb gibt es hier einen kleinen Überblick

Befristet sind nachfolgende Regelungen für die Verordnungen durch den Krankenhausarzt. Konkret heißt das, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gelten diese befristeten Regelungen: derzeit bis zum 30.6.2021.

Im Rahmen des Entlassmanagement gilt ein verlängerter Zeitraum für die Verordnung durch die Krankenhausärzte von. Die Verordnung muss anstatt innerhalb von 12,innerhalb von 21 Kalendertagen nach der Entlassung abgeschossen sein:

  • Häusliche Krankenpflege,
  • SAPV,
  • Soziotherapie,
  • Hilfs- und Heilmitteln sowie
  • für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von 7 auf 14 Kalendertage.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bereits im schriftlichen Verfahren am 28. Mai 2020 den Beschluss dazu gefasst.

Videotelefonie ist ebenfalls möglich bei:

  • Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie,
  • Ergotherapie,
  • Physiotherapie für die Übungsbehandlung (§ 19 Absatz 3 Nummern 1a, 3a und 3c) als allgemeine KG, KG-Atemtherapie, KG -Mukoviszidose,
  • Ernährungstherapie. 

Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen.

Telefonische Beratung bei bereits begonnener Ernährungstherapie

  • ist ebenfalls möglich. Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen.

 

Wer sich ausführlicher informieren möchte, hier geht´s zum G-BA Beschluss.

>>>Beschluss G-BA

oder hier: >>> GKV-Spitzenverband

 

Stand: 8.2.2021

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