Widerruf einer unwirksamen Einwilligung ist nicht notwendig

Davon ist sicherlich noch niemand ausgegangen, dass der Patient nicht verpflichtet ist zum ausdrücklichen Widerruf einer unwirksamen Einwilligung in einen Eingriff. Denn die Frage stellt sich, wann ist die Einwilligung in eine OP wirklich unwirksam? Patienten wurde aus ihrer Sicht von den Ärzten „überfahren“ und unterschrieb die Einwilligung zur OP. 

Der Fall wurde zuerst vom Landgericht behandelt. Auf die Berufung der Klägerin hin, wurde das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.2.2017 – 3 O 286/15 – vom Oberlandesgericht Köln am 19.1.2019 – 5 U 29/17 teilweise abgeändert. 

 

Was ist passiert?

Eine Frau, die Klägerin, war gestürzt. Ein Krankenhausarzt hat sie über die Notwendigkeit einer OP aufgeklärt und die Klägerin hat ihre Schriftliche Einwilligung gegeben, sie hegte allerdings zweifel. Die in der Nacht vom 1. zum 2.8.2013 erklärte Einwilligung in die Operation war nicht wirksam, denn der Arzt hat durch die Aufforderung zur sofortigen Einwilligung die Entscheidungsfreiheit der Patientin in unzulässiger Weise eingeengt und verkürzt. Der geplante OP-Termin wurde nämlich aus organisatorischen Gründen vorgezogen, und die Zeit des Überdenkens damit verkürzt. 

 

Aufklärung steht unter Vorbehalt, auch wenn eine Unterschrift geleistet wurde 

Das Gericht ist der Meinung, dass „wenn ein Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die – schon vom Grundsatz her nicht unbedenklich erscheinende – Übung hat, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, kann von einer wohlüberlegten Entscheidung nicht ausgegangen werden.

Sie wird vielmehr unter dem Eindruck einer großen Fülle von dem Patienten regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und in einer persönlich schwierigen Situation (wie hier nach einem Unfall) abgegeben. Eine solche Erklärung steht dann unter dem Vorbehalt, dass der Patient die ihm verbleibende Zeit nutzt, um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um das Für und Wider des Eingriffs für sich abzuwägen und sich gegebenenfalls anders zu entscheiden. In einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Patienten, sich durch eine ausdrückliche Erklärung von seiner zuvor gegebenen Einwilligungserklärung wieder zu lösen.“

 

Widerruf: Arzt muss sich erneut über freien Willen überzeugen  

„Es ist vielmehr Aufgabe der operierenden Ärzte, was wiederum durch organisatorische Maßnahmen des Krankenhausträgers sicherzustellen ist, sich davon zu überzeugen, dass die gegebene Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht. Es stellt einen bedeutsamen Unterschied dar, ob der Patient nach rechtzeitiger Aufklärung und ausreichender Bedenkzeit seine Einwilligung erteilt, oder ob dies gerade nicht der Fall ist.

Ist im ersten Fall zu erwarten, dass er als mündiger Mensch von sich aus auf die geänderte Entscheidung oder auf inzwischen wieder aufgetretene Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Maßnahme hinweist, ist dies im Fall einer verkürzten Entscheidungsfreiheit anders. Dies gilt schon deshalb, weil im erstgenannten Fall die Einwilligung als solche wirksam ist und es damit Sache des Patienten ist, sich von ihr wieder zu lösen, während im zweiten Fall eine nicht wirksame Erklärung vorliegt, für die die Verantwortung auf Behandlerseite liegt, denn sie hätte ohne weiteres dem Patienten erst die Bedenkzeit geben und dann die Unterschrift abverlangen können.“

 

Auch sinnige und unsinnige Entscheidungen sind zu akzeptieren

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zählt. Jeder hat die Freiheit, sich medizinisch unsinnig, risikoreich oder sogar schädlich zu entscheiden. Die Patientin stand dem Eingriff von Anfang an skeptisch gegenüber. Der Ehemann bezeugte vor Gericht die Einholung des Rates bei Dr. A., der die Auffassung vertrat, dass man auch konservativ behandeln könnte. Die Patienten ist bis heute der festen Überzeugung, dass die Operation nicht notwendig gewesen sei, und lässt sich insoweit auch nicht von den Ausführungen der Sachverständigen vom Gegenteil überzeugen. Wenn sie genügend Überlegungszeit gehabt hätte und auch die Chance gehabt hätte, die Auffassung von Dr. A vor ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, dann hätte sie sich gegen die Operation entschieden. Da der OP-Termin aber vorgezogen wurde, konnte sie diese Entscheidung nicht berücksichtigen. 

 

Wie ist es ausgegangen?

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000.- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.7.2014 zu zahlen.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der Operation vom 2.8.2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1789,76 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Ein lesenswertes Urteil, das >>> OLG Köln vollständig zu finden ist. 

 

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