Am 16.06.2021 hat das Bundeskabinett endlich eine Formulierungshilfe für gesetzliche Änderungen verabschiedet, mit denen die Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus durch vertraute Bezugspersonen geregelt wird.
Alle Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, können jetzt aufatmen. Ist es doch besonders für diese Personen wichtig, bei einer Krankenhausbehandlung von Menschen begleitet zu werden, denen sie auch vertrauen. Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im Sozialgesetzbuch IX geregelt ist. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern.
So hat der Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, Jürgen Dusel, der sich seit Beginn seiner Amtszeit für eine gesetzliche Regelung einsetzt gesagt: „Hier waren dicke Bretter zu bohren. Ich bin froh, dass uns nun ein Kompromiss vorliegt, der die gesundheitliche Versorgung vieler Menschen mit Behinderungen erheblich verbessern wird. Ohne das Engagement von Hubertus Heil wäre das nicht möglich gewesen.“
Und der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil meinte: „Wer im Krankenhaus behandelt wird, der braucht Beistand. Das gilt besonders für Menschen mit Behinderungen. Häufig wird eine Behandlung erst durch die Anwesenheit einer vertrauten Person möglich. Deshalb ist es so wichtig, dass die Kostenübernahme für die begleitende Person endlich geregelt ist. Mit den heute beschlossenen Gesetzesänderungen können wir den Betroffenen und ihrem Umfeld eine Sorge nehmen, die mit einem Krankenhausaufenthalt verbunden ist.“
Kostenübernahme der Begleitung
Bislang ist die Frage der Kostenübernahme ungeklärt. Nun wird endlich klar und transparent geregelt: Erfolgt die Begleitung durch Mitarbeiter:innen eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, dann übernehmen die für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger auch die Personalkosten.
Erfolgt die Begleitung durch Personen aus dem persönlichen Umfeld des betroffenen Menschen, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung im Fall der Mitaufnahme oder ganztägigen Begleitung einen Ausgleich für den Verdienstausfall dieser Begleitperson.