Pflegeberatung in Bornheim, Alfter und den angrenzenden Stadtteilen von Bonn

Pflegeberatung für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5

 

WissensKonsil, Pflegeberatung, Monika Rimbach-SchurigMein Name ist Monika Rimbach-Schurig und ich bin die Inhaberin von WissensKonsil. Ich schreibe Fachbeiträge für Pflegezeitschriften und unterrichte Pflegekräfte. Pflegeberatungsgespräche führe ich bereits für einen ambulanten Kinderkrankenpflegedienst in Alfter und Umgebung durch (Beratungsbesuche § 37 Absatz 3 SGB XI, kurz § 37.3). Theorie und Praxis verbinde ich somit optimal.

Für Erwachsene stehe ich als Pflegeberaterin (§ 37.3) seit November 2023 als anerkannte und unabhängige Pflegeberatungsstelle zur Verfügung. Für Pflegegeldempfänger sind diese Beratungsbesuche kostenfrei. Für alle anderen jedoch kostenpflichtig.

Sie möchten einen Pflegegrad bei Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse beantragen, wissen aber nicht wie? Dann sprechen Sie mich gerne an. Weiter unten ist das Kontaktformular, einfach ausfüllen und abschicken.

 

 

Meine bevorzugte Region – einfach auf den Ausschnitt klicken, dann vergrößert dieser sich. Der Ausschnitt ist aus Google-Maps.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mein Anliegen

Ich möchte Sie mit Informationen zur Pflegeversicherung versorgen. Keine Sorge, es gibt keine langen Ausführungen sondern nur kurze und knappe Informationen. Damit möchte ich sicherstellen, dass Sie als pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen und Lebenspartner gut informiert sind.

 

Meine Videos

Gerne möchte ich Menschen mit einer Seh- oder Leseschwäche helfen, wichtige Informationen über die Pflegeversicherung in kurzer und prägnanter Form zu erhalten. Ich schreibe die Texte für jedes Video. Die Audioausgabe wird jedoch von einer Künstlichen Intelligenz gesprochen. Daher ist die Stimme nicht meine; das Bild im Video bin jedoch ich.

Warum das Ganze? Die Erstellung von Audio- und Videodateien nimmt viel Zeit in Anspruch. In diese Zeit kann ich keine Beratungsgespräche führen oder Informationen auf meine Webseite veröffentlichen. Die Inhalte wurden mit bestem Wissen erstellt. Sollte sich ein Fehlerteufel eingeschlichen haben, dann informieren Sie mich gerne. Die Informationen auf meiner Webseite sind nicht rechtsverbindlich und stellen auch keine Beratung dar.

Die Webseite befindet sich noch im Aufbau, deshalb werden Sie auf der speziell eingerichtete Seite für die Pflegeberatung noch freie Rubriken finden. Bleiben Sie gespannt, was noch alles kommen wird.

 

Noch was in eigener Sache

Da ich keine Beschäftigten habe, muss ich alles selber organisieren und durchführen. Deshalb habe ich mich für eine Abrechnungsstelle, die AS Abrechnungsstelle für Heil-, Hilfs- u. Pflegeberufe AG – Bremen, entschieden. Die Abrechnungsstelle ist für ambulante Pflegedienste, Tagespflegen, stationäre Pflege sowie für Sanitätshäuser und weitere Gesundheitsdienstleister tätig. Die Abrechnungsstelle unterliegt den Bestimmungen der gesetzlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes. Sie erleichtert mir die Arbeit und somit habe ich dann mehr Zeit für Sie.

 

 

Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige

Nachfolgend finden Sie kurze und präzise Informationen zur Pflegeversicherung. Einfach die für Sie richtige Rubrik anklicken und schon öffnet sich das Fenster. Dort können Sie sich auch die von mir erstellten Videos anschauen – KI ist    gewöhnungsbedürftig.

Grundsatz: Sachleistung geht vor Pflegegeld. Somit wird die Sachleistung immer vorrangig bezahlt und ggf. das Pflegegeld gekürzt.

 

Auch bei mir kann sich der Fehlerteufel einschleichen, weil sich die Gesetzgebung geändet hat oder ich etwas falsch formuliert haben sollte. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen auf dieser Webseite übernommen. Sollte Ihnen etwas auffallen, dann freue ich mich über konkrete Hinweise. Herzlichen Dank hierfür.

 

So viel Geld gibt es ab 1.1.2024 von der Pflegeversicherung (ohne Gewähr)

 

  Pflegegrad
  1 2 3 4 5
Entlastungsbetrag 125 125 125 125 125
Pflegesachleistung 761 1.432 1.778 2.200
Pflegegeld 332 573 765 947
Kurzzeitpflege 1.774 1.774 1.774 1.774
Verhinderungspflege 1.612 1.612 1.612 1.612
Wohngruppenzuschlag 214 214 214 214 214
Tages- und Nachtpflege 689 1.298 1.612 1.995
Vollstationäre Pflege 125 770 1.262 1.775 2.005

 

Bitte beachten: Wer die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nimmt, erhält keine Kürzung des Pflegegeldes!

Manche werden sich nun Fragen: „Warum bekomme ich als pflegebedürftige Person nicht das gleiche Geld wie die ambulanten Pflegedienste (Pflegesachleistung)?“ Dann stellen Sie sich bitte die Frage, ob Sie Mitarbeitende beschäftigen, einen Fuhrpark unterhalten, Büromiete zahlen müssen…

 

Übersicht über bezogene Leistungen

Sie erhalten (§ 108 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) ab Januar 2024 auf Wunsch von ihrer Pflegekasse

  • eine Übersicht über die bezogenen Leistungen und deren Kosten
  • einmal je Kalenderhalbjahr automatisch übersandt.

–> Die Anforderung können Sie ggf. auch über ihre Krankenkassen-APP oder auch telefonisch stellen.

Einen formulierten Antrag für ihre Pflegekasse finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

Antragsformulare

Alle Anträge sind hier als pdf-Datei hinterlegt. Einfach den Text in eine Word-Datei kopieren.

 

Pflegegrad – Antrag stellen >>> Antrag Pflegegrad

Übersicht über die Leistungen des Pflegedienstes. Wichtig z.B. bei der Auswahl von Kombinationsleistungen >>>Antrag Auskunft über erbrachte Leistungen Pflegedienst

Nachbarschaftshilfe – Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennen. Um die Leistung abrechnen zu können, muss die Handreichung heruntergeladen werden. Die Handreichungen finden Sie >>> hier. Wurde die Handreichung gelesen, wird danach das >>> Formular für die Abrechnung ausgefüllt.

 

 

Pflegebegutachtung Medizinischer Dienst: Hausbesuch - telefonisch - nach Aktenlage

Die Richtlinie zur Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes wurde überarbeitet. Eine telefonische Pflegebegutachtung ist nun in bestimmten Fällen möglich, es kommt auf die Art des Gutachtens an.

 

Gutachten nach Hausbesuch

Die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt durch eine umfassende persönliche Befunderhebung im Wohnbereich der antragstellenden Person. Dies gilt für Anträge auf häusliche und vollstationäre Pflege gleichermaßen. Die Ergebnisse werden der Pflegekasse anhand eines Gutachtens, das formale Bedingungen erfüllen muss, mitgeteilt.

 

Gutachten durch Telefoninterview

Wird die Pflegebegutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview vorgenommen, dann erfolgt dies grundsätzlich auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen zur antragstellenden Person. Auch Angaben und Auskünften, die bei der antragstellenden Person, Angehörigen und sonstigen auskunftsfähigen Personen einzuholen sind, gehören zur Begutachtung.

Die Pflegebegutachtung kann auch ohne Untersuchung durchgeführt werden, wenn

  1. aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht oder
  2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt

Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt. (§  18a Absatz 2 Satz 5).

Der Wunsch der antragstellenden Person muss hierbei berücksichtigt werden. Möchte diese lieber eine Begutachtung in der Häuslichkeit, muss der Medizinische Dienst dem folgen. Der Medizinische Dienst muss über das Wahlrecht informieren, er kann dies im Rahmen der Terminabsprache tun.

Die Wahl der Begutachtung wird im Gutachten dokumentiert.

 

Dennoch sind bei der Wahl der telefonisch durchgeführten Pflegebegutachtung ein paar Voraussetzungen zu beachten

So steht u.a. in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit:

Eine Begutachtung mit strukturiertem Telefoninterview kann nur unter folgen den Voraussetzungen und in folgenden Fallkonstellationen im ambulanten und stationären Bereich erfolgen:
→ Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten in diesen Fällen, ob das strukturierte Telefoninterview für eine Begutachtung aus fachlicher Sicht geeignet ist.
Insbesondere in folgenden Fallkonstellationen ist die Durchführung eines Telefoninterviews kritisch zu prüfen:
→ alleinlebende Personen mit einer diagnostizierten dementiellen Erkrankung oder erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen,
→ alleinlebende Personen mit psychischen Erkrankungen, sofern ein Hausbesuch für sie keine untragbare Belastung darstellt,
→ Personen mit seltenen chronischen Erkrankungen.

Darüber hinaus prüfen die Gutachterinnen und Gutachter im Einzelfall, ob eine Begutachtung mit strukturiertem Telefoninterview in Anwesenheit einer Unterstützungsperson durchführbar ist. Bei antragstellenden Personen
→ mit kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen,
→ mit psychischen Problemlagen,
→ bei denen eine sprachliche Verständigung mit der Gutachterin beziehungsweise dem Gutachter schwierig oder nicht möglich ist,
→ sowie bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und unter dem 18. Lebensjahr
kann eine Begutachtung aufgrund eines strukturierten Telefoninterviews nur durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit einer Unterstützungsperson gewährleistet ist.

Eine Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview ist ausgeschlossen, wenn
1. es sich um eine erstmalige Untersuchung der antragstellenden Person handelt, in der geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt,
2. es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt,
3. es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, handelt,
4. die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 SGB XI nicht vorliegt oder
5. das Vorgutachten nach Hausbesuch bei antragstellenden Personen, die in der häuslichen Umgebung versorgt werden, älter als 36 Monate ist.
6. aus fachlicher Sicht diese Begutachtungsart nicht geeignet oder eine danach erforderliche Unterstützungsperson nicht anwesend ist, oder
7. die antragstellende Person trotz des Vorliegens der Voraussetzungen diese Begutachtungsart ablehnt.

 

Gutachten nach Aktenlage

Diese Art der Pflegebegutachtung kann der Medizinische Dienst wählen, wenn eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich der antragstellenden Person nicht möglich ist (z. B. vorher verstorben) oder im Einzelfall dies nicht zumutbar ist (stationärer Aufenthalt im Hospiz oder ambulante Palliativversorgung).

Auf eine persönliche Begutachtung kann ebenfalls verzichtet werden, wenn bei Höherstufungs- oder Rückstufungsanträgen, Widerspruchsgutachten oder Wiederholungsbegutachtungen die Informationslage eindeutig ist („Die Begutachtung nach Aktenlage“). Eindeutig bedeutet, dass alle Informationen (Fremdbefunde, pflegerelevante Vorgeschichte, Veränderung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit, Zuordnung zu einem Pflegegrad…) vorliegen, die erforderlich sind.

 

Begutachtung in Fällen mit verkürzter Begutachtungsfrist

Ist jemand im Krankenhaus oder einer Rehaklinik und es wird von dort aus erstmalig der Pflegegrad beantragt, dann gibt es verkürzte Begutachtungsfisten. Hier wird zunächst nur die Feststellung getroffen, ob Pflegebedürftigkeit überhaupt vorliegt. Ist dies der Fall, dann müssen mindestens die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 erfüllt sein. Die Gutachterin oder der Gutachter benötigt hierfür Unterlagen von der Klinik. Aus diesen Befunden wird dann abgeleitet, wie die aktuelle pflegerelevante Situation aussieht und inwieweit die Selbständigkeit in der Pflege eingeschränkt ist. Anschließend erfolgt eine Begutachtung in der Häuslichkeit.

Quelle: Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches, Nov. 2023

Entlastungsbetrag

Jeder, der zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad hat, der erhält ganz automatisch mit dem Pflegegrad ein monatliches Budget von €125,00 für Entlastungsangebote, und das bereits ab Pflegegrad 1. Dieser Entlastungsbetrag darf nur für anerkannte Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit bei der Gestaltung des Alltags eingesetzt werden.

Werden die € 125,00 nicht ausgegeben oder nicht vollständig ausgegeben, wird der verbliebene Betrag jeweils in die nächsten Kalendermonate übertragen. Das geht bis zum 30.6. des darauffolgenden Jahres so.So kann doch so einiges zusammenkommen. Danach verfällt das Geld aus dem Vorjahr.

 

Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag (€ 125) verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Hier findet man für NRW anerkannte Leistungserbringer zur Unterstützung im Alltag –> Offizielle Datenbank NRW.

Nachbarschaftshelfer können hierüber auch bezahlt werden, aber diese haben bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Nachbarschaftshelfer sind ehrenamtlich tätig. Siehe hierzu Rubrik Nachbarschaftshilfe.

 

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:

  1. Betreuungsangebote: Insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich
  2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Sie dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende
  3. Angebote zur Entlastung im Alltag: Sie dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt zu unterstützen, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.

 

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere

  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,
  • Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer,
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,
  • Familienentlastende Dienste,
  • Alltagsbegleiter,
  • Pflegebegleiter und
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten zum Beispiel

  • die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung,
  • eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung,
  • Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags,
  • die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen.

Hier findet man für NRW anerkannte Leistungserbringer zur Unterstützung im Alltag –> Offizielle Datenbank NRW.

Sie können ihr Budget noch weiter erhöhen, indem Sie bis zu 40 Prozent Ihrer Ansprüche auf Pflegesachleistungen (z. B. ambulanter Pflegedienst) auf Entlastungsangebote übertragen. Dadurch vermindert sich Ihr Anspruch auf Pflegesachleistung oder auf das (anteilige) Pflegegeld entsprechend. Die übertragenen Leistungen können Sie für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Demenzcafé, Betreuungsnachmittage) nutzen. Bitte teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, ob Sie Ihre Leistungen übertragen möchten. Und noch was, die Umwandlung geht nicht für die Nachbarschaftshilfe. Es muss immer ein anerkannter Dienstleister sein! Siehe hierzu die Rubrik: Umwandung des ambulanten Sachlesitungsbetrags.

 

Kombinationsleistung: Ambulanter Pflegedienst und Pflegegeld

Kombinationsleistung

Pflegegeld und Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen) kann im Rahmen der häuslichen Pflege auch miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, in dem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind. Kombinationspflege lohnt sich, wenn zum Teil von einer Pflegeperson, wie Angehörige, Freunde oder Bekannte man gepflegt wird und zusätzlich durch einen Pflegedienst Unterstützung benötigt.

Die Kombinationsleistung hat den Vorteil, dass für die Pflege auch eine Pflegeperson bei der Pflegekasse angemeldet wird. Damit steht auch das Geld für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

 

Wer kann Kombinationsleistung bekommen?

  • Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat,
  • wenn an der häuslichen Pflege private Personen sowie ein professioneller Pflegedienst beteiligt sind und
  • die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft sind.

 

Wie kann man Kombinationsleistungen erhalten?

Leistungen der Pflege werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Um Kombinationsleistungen zu erhalten, sind auf dem Antrag Ihrer Krankenkasse die Felder „Geldleistungen“ und „Sachleistungen“ anzukreuzen. Ein entsprechender Antrag wird auf Anfrage von Ihrer Pflegekasse sicherlich gerne zugesandt oder Sie finden es auf der Webseite Ihrer Krankenkasse. Es geht aber auch telefonisch, rufen Sie ihre Pflegekasse einfach an.

 

Beispiel

Frau Krause hat Pflegegrad 2 und möchte von einem Pflegedienst versorgt werden. Sie vereinbart mit dem Pflegedienst die Körperpflege und das An- und Auskleiden. Der Pflegedienst berechnet dafür monatlich 456,60 Euro. Das sind 60 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen, der 762 Euro/Monat beträgt.

456,60 Euro : 761 Euro x 100 = 60 % des monatlichen Höchstbetrags für Pflegesachleistungen.

Da nur 60 % des Pflegesachleistungsbetrages in Anspruch genommen wurden, verbleiben 40 % des monatlichen Pflegegeldbetrages in Höhe von 332 Euro:

332 Euro x 40% = 132,80 Euro Pflegegeld.

Frau Krause erhält damit pro Monat für die Kombinationspflege

•    456,60 Euro für den Pflegedienst und
•    132,80 Euro Pflegegeld.

 

Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Das anteilige Pflegegeld überweist die Pflegekasse in der Regel automatisch auf Ihr Konto. Bitte beachten Sie aber, dass die Pflegekasse die Abrechnung für den jeweiligen Monat vom Pflegedienst benötigt. Auf dieser Grundlage wird das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.

Wichtig hierbei:

  1. Sie legen fest, in welchem Verhältnis Sie die beiden Leistungen nutzen möchten. Das anteilige Pflegegeld wird dann zu Beginn des Monats ausgezahlt. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sind Sie an die gewählte Aufteilung für sechs Monate gebunden – es sei denn, Ihre Pflegesituation ändert sich wesentlich oder Sie möchten zukünftig ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung nutzen.
  2. Sie wissen nicht so genau, wieviel Leistungen Sie vom ambulanten Pflegedienst benötigen, dann ist auch das kein Problem. Die Pflegekasse wartet dann die Abrechnung Ihres Pflegedienstes ab und berechnet das anteilige Pflegegeld im Nachhinein. Daher wird dieses dann immer zeitversetzt ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch, das kann bis zu 6 Wochen dauern..

 

Problem: Wie viel Geld wird vom Pflegedienst abgerechnet?

Ohne Abrechnung vom Pflegedienst, weiß man nicht, welche Pflegeleistungen in welcher Höhe mit der Pflegekasse abgerechnet wurden. Der Leistungsnachweis wird brav unterschrieben, einmal Duschen in der Woche, doch wie teuer war das denn?

Lösung:

  • Fordern Sie von Ihrem Pflegedienst eine Abrechnung ein! Manche Pflegedienste senden die Kostenaufstellung als pdf-Datei per Mail zu.
  • Seit dem 1.1.2024 sind die Pflegekassen verpflichtet, den Antrag muss man nur einmal stellen, eine Übersicht (§ 108 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
    • über die bezogenen Leistungen und deren Kosten zurückliegend über die 18 Monate zu erstellen und diese
    •  einmal je Kalenderhalbjahr auf Antrag Auskunft über erbrachte Leistungen Pflegedienst automatisch zu übersenden.
    • Kopien der vom Pflegedienst eingereichten Abrechnungsunterlagen gehören dazu.
  • –> Die Anforderung können Sie ggf. auch über ihre Krankenkassen-APP oder auch telefonisch stellen.
  • Falls Sie die übermittelten Unterlagen nicht nachvollziehen können, muss Ihnen die Pflegekasse entsprechende Erläuterungen zur Verfügung stellen.

Einen formulierten Antrag für ihre Pflegekasse finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

 

Quellen:

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe, ein wichtige Quelle um Kraft zu tanken, denn auch pflegende Angehörige oder Pflegepersonen in der Häuslichkeit benötigen Entlastung! Und das ist bereits ab dem Pflegegrad 1 möglich. Denn über den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat, kann die Nachbarschaftshilfe abgerechnet werden.

Doch was ist damit gemeint?

 

Der Gesetzgeber sagt u.a. im § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag

„Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

  1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
  2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
  3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts.“

Weitere Informationen zum § 45a finden Sie hier >>> § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags

Bisher mussten Nachbarschaftshelfer in NRW einen qualifizierten Pflegekurs besuchen damit die Unterstützungsleitung mit den Pflegekassen abgerechnet werden kann. Das soll sich allerdings ändern. Denn das Gesundheitsministerium in NRW hat erkannt, dass viele während der Corona-Pandemie ehrenamtlich für Nachbarn tätig waren und die Anforderung, dass ein qualifizierter Pflegekurs absolviert werden muss, bis zum 13.12.2023 ausgesetzt. Die Nachbarschaftshilfe möchte die Landesregierung NRW weiterhin unterstützen. Die neue Regelung in NRW legt auch fest, dass ab dem 01.01.2024 die Nachbarschaftshilfe für die Anerkennung nicht gleichzeitig als Pflegeperson der/des Pflegebedürftigen tätig sein darf (nachbarschaftshilfe.nrw).

Wichtig auch: Sie können ebenso eine Anerkennung erlangen, wenn Sie an einem Pflegekurs teilgenommen haben. Es muss nicht der Nachbarschaftshelferkurs sein. Das ist eine gute Voraussetzung, denn dann erfahren Sie z. B. über Änderungen der Pflegeversicherung, einfacher Umgang mit pflegebedürftigen Menschen und vieles mehr.

Sie können aber auch einfach bestätigen, dass sie das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennen. Die Broschüre muss dafür heruntergeladen werden. Die Handreichungen und das Formular für die Abrechung finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

 

Mögliche Leistungen durch Nachbarschaftshilfe in NRW

Nachbarschaftshelfer entlasten im Alltag und fördern soziale Kontakte und sollen die sogenannte Teilhabe ermöglich. Wichtig auf für viele pflegebedürftige Kinder. Dennoch, Aufgaben wie die Medikamentengabe oder auch pflegerische Maßnahmen wie Ganzkörperwaschungen gehören nicht zu den Aufgaben der Nachbarschaftshilfe.Wichtig auch, man darf nur eine Person ehrenamtlich betreuen und auch nicht it der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (siehe hierzu in der Rubrik Verhinderungspflege) und nicht mit im selben Haushalt leben.

Folgenden Tätigkeiten können durchgeführt werden:

  • Zoobesuch (wichtig auch für Kinder)
  • Theaterbesuch
  • Spazieren gehen
  • Kochen
  • Vorlesen
  • Rätseln
  • Basteln
  • Einkaufen
  • Spielen
  • Wäsche waschen
  • Arztbesuch
  • Behördengänge
  • Kaffee trinken
  • Freundschaftspflege
  • und vieles mehr

 

Wie viel Geld steht zur Verfügung?

Für Leistungen der Nachbarschaftshilfe in NRW stehen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI monatlich 125 € zur Verfügung. Wird das Geld in einem Monat nicht verbraucht, dann kann man es mit in den nächsten Monat nehmen. Das Geld muss z. B. für das Jahr 2023 spätestens zum 30.6.2024 verbraucht sein, sonst verfällt es. Für die Nachbarschaftshelfer ist leider keine Umwandlung von 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs möglich. Siehe hierzu den Reiter Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags.

Auf den Seiten des PflegeWegweisers NRW ist zu lesen:

Auszug aus Pflegewegweiser NRW „FAQ zur Nachbarschaftshilfe NRW“ Punkt 13: „Über den sogenannten Umwidmungsanspruch können 40% des nicht genutzten Pflegesachleistungsbudgets ebenfalls für die Finanzierung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dies gilt vor allem für die AzUiA (Angebote zur Unterstützung im Alltag, § 45a SGB XI). In bestimmten Fällen genehmigen die Pflegekassen die Umwidmung trotzdem auch für Nachbarschaftshelfer. Klären Sie dies direkt mit ihrer Pflegekasse.“ (Pflegekasse der pflegebedürftigen Person)

 

Wie viel soll man zahlen?

Eine nicht so ganz einfache Frage. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2024 brutto je Stunde 12,41 Euro, so die Bundesregierung. 2025 steigt er dann auf 12,82 Euro.

Abrechnung der Leistung

Wichtig ist, dass man sich als Pflegeperson oder pflegender Angehöriger mit der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen in Verbindung setzt, um sich über das Abrechnungsverfahren zu informieren. Besonders wichtig auch für Beihilfeberechtigte und Privatversicherte. Doch unabhängig vom Prozedere treten Pflegebedürftige immer in Vorkasse. Über ein Abrechnungsformular der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person werden die Kosten anschließend rückerstattet. Sofern von der Pflegekasse gefordert – müssen dem Abrechnungsformular Rechnungen, Belege und/oder Quittungen entsprechend beigefügt werden.

Einige Pflegekassen haben ein Antragsformular. Wichtig zu wissen, der Entlastungsbetrag – die 125 Euro – sind immer an den Zweck gebunden. Somit muss aufgeschrieben werden, an welchem Tag im Monat wie viele Stunden erbracht wurden (z. B. 5.10. Einsatz 1,5 Stunden, 12.10. 1 Stunde und für den November dann erneut 3.11. 2 Stunden, 10.11. 1 Stunde usw.). Wer mit der Straßenbahn/Bus gefahren ist, legt den Beleg/Qittung bei. Dies kann bis zum Betrag von 125 Euro mit erstattet werden. Diese Angabe einfach aufschreiben und dann der pflegebedürftigen Person aushändigen und sich die Leistung bezahlen lassen. Die Unterlagen werden dann bei der Pflegekasse von der pflegebedürftigen Person eingereicht.

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können manchmal auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Doch hier vorab die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wirklich fragen, ob das geht. Wenn dies möglich ist, sollte die pflegebedürftige Person ihrer Pflegeversicherung dazu eine Abtretungserklärung erteilen.

Noch ein Tipp: So behalten Sie den Überblick über die Geldleistungen

Seit Januar 2024 müsse die Pflegekassen auf Wunsch der Versicherten regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr eine Übersicht auf die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen erstellen. Auf Anforderung können Sie auch weitere Detailinformationen zu den Leistungen erhalten, die in Bezug auf die zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind. Sprechen Sie also mit Ihrer Pflegekasse. Das Antragsformular hierfür finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

 

 

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege eignet sich besonders, wenn die pflegebedürftige Person in einer solitären oder auch in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden soll, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder auch wenn die Angehörigen einmal Urlaub machen möchten, um wieder neue Energie tanken zu können und Ihnen wichtig ist, das die pflegebedürftige Person gut untergebracht ist.

Es kann aber auch sein, dass die Angehörigen oder der Lebenspartner, die eine pflegebedürftige Person in der Häuslichkeit versorgen, selber in eine Klinik müssen und die Versorgung für die pflegebedürftige Person nicht sichergestellt ist. Auch dann bietet sich die Kurzzeitpflege an. In Solitäreinrichtungen (diese bieten nur die Kurzzeitpflege an) werden die Plätze durchaus für einen längeren Zeitraum belegbar sein. In eine stationären Pflegeeinrichtung ist es oftmals so, dass die nicht belegten Betten für die Kurzzeitpflegegäste zur Verfügung gestellt werden. Das kann bedeuten, dass der Platz nur für einen kürzeren Zeitraum verfügbar ist, weil eine stationäre Aufnahme geplant ist oder jemand aus der Reha-Klinik zurück kommt.

 

Anspruch auf eine Kurzzeitpflege nach der Pflegeversicherung

Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad kann die Kurzzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch XI, der Pflegeversicherung, in Anspruch nehmen. Jedoch ist zu beachten, dass sich die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege betragsgemäß unterscheidet.

Allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 stehen bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Beachte, auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat nutzen.

 

Kopplung von Geldern

Wer das Geld für die Verhinderungspflege, die 1.612 Euro, noch nicht in Anspruch genommen hat, der kann das Geld auch für die Kurzzeitpflege nehmen. Der Betrag erhöht sich dann insgesamt auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr (1.612 € Verhinderungspflege und 1.774 € Kurzzeitpflege). Dadurch verringert sich verständlicherweise das Geld für die Verhinderungspflege, siehe auch Rubrik Verhinderungspflege.

Weiterhin ist zu beachten, dass während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt wird. Bedenke, das Pflegegeld richtet sich nach dem Pflegegrad und steht somit nicht für alle pflegebedürftigen Personen in gleicher Höhe zur Verfügung.

 

Achtung Pflegegeld wird bei Kurzzeitpflegeaufenthalt gekürzt

Beispiel: Frau Wohlgemuth hat den Pflegegrad 2 und bekommt jeden Monat 332 Euro als Pflegegeld von der Pflegekasse überwiesen. Sie möchte in die Kurzzeitpflege vom 10.4. bis 19.4., da ihre Pflegeperson selber in Urlaub fährt und sie Unterstützung bei der Körperpflege benötigt. Sie möchte sich während dieser Zeit rundum versorgen lassen. Sie sucht sich eine Kurzzeitpflege aus, die nach Kneipp zertifiziert ist und somit auch Anwendungen nach Kneipp im Angebot hat.

Welche Zahlungen bekommt Frau Wohlgemuth?

  • Pflegegeld bei Pflegegrad 2: 332 Euro für 30 Kalendertage
  • Kurzzeitpflege: 10.4. – 19.4.
  • Pflegegeldzahlungen: 1.4. – 10.4. (10 Kalendertage) und 19.4. – 30.4. (12 Kalendertage) somit insgesamt 22 Kalendertage

–> Pflegegeld-Zahlung von der Pflegekasse: 332 Euro x 22 Kalendertage : *30 Kalendertage = 243,47 Euro

Aufenthalt in der Kurzzeitpflege vom 10.4. – 19.4. (berechnet werden 8 Tage, An- und Abreise zählt nicht)

  • Ein hälftiges Pflegegeld wird von 44,27 Euro (50 v. H. von 332,00 Euro = 166,00 Euro : 30 Tage x 8 Tage Aufenthalt) weitergezahlt.

–> Pflegegeldzahlung für April: insgesamt 287,74 Euro (243,47 Euro + 44,27 Euro) werden ausgezahlt.

*es wird immer mit 30 Kalendertagen gerechnet. Es ist egal ob z. B. der Monat Februar 28 Tage und der März 31 Tage hat. 

Quelle: Rundschreiben GKV-Spitzenverband vom 14.11.2023 zu den leistungsrechlichen Vorschriften des SGB XI

 

Achtung: Neue Regelung ab 2024

Schon ab dem 01.01.2024 gilt bei häuslicher Pflege der Anspruch auf den „Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege“ (vorher die Hälfte der Kurzzeitpflege) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Budget beträgt 3.386 Euro und steigt zum 01.07.2025 auf 3.539 Euro.

 

Ab 1.7.2025 mit Vollendung des 25. Lebensjahres:

Schlau geschriebe, gelle.

Die Vollendung eines Lebensjahres erfolgt am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr). Wer also am 27.10. Geburtstag hat, der vollendet somit sein Lebensjahr am 26.10. um Mitternacht.

 

ZUSAMMENFÜHRUNG VON VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE

Hier werden ab dem 01.07.2025 die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ zusammengeführt. Dann können in der häuslichen Pflege Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Doch aufgepasst, es kommt immer darauf an, ob Verwandte bis zum 2. Grad die Versorgung übernehmen, siehe Beispiel in der Rubrik Verhinderungspflege.

 

Kurzzeitpflege für nicht pflegebedürftige Personen (kein Pflegegrad)

Es gibt auch die Kurzzeitpflege für Personen, die keinen Pflegegrad bzw. nur Pflegegrad 1 haben. Das kann z. B. sein, dass jemand aus dem Krankenhaus entlassen wird und die Versorgung nicht sichergestellt ist.

Beispiel: Nach einem Motorradunfall wurde ein alleinlebender Mann im Krankenhaus versorgt, ihm wurden beide Arme eingegipst. Wie soll er sich waschen? Essen? Zur Toilette gehen? Als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen zu sehen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das hatte dieser Mann auch, dennoch bekommt er keinen Pflegegrad, denn die Gipse an den Armen werden voraussichtlich keine 6 Monate dran bleiben. Einen Pflegegrad erhält man u.a. nur dann, wenn die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate anhält und Hilfe benötigt wird.

Diese Mann hat in meinem Beispiel aber die Möglichkeit die Kurzzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch V in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind dann die Krankenkassen zuständig. Auch ist die Übergangspflege in den Krankenhäusern möglich. Das ist immer dann gegeben, wenn die häusliche Versorgung nicht sichergestellt ist und z. B. kein Kurzzeitpflegeplatz, stationäre Pflegeeinrichtung, Platz in der Rehaklinik oder kein ambulanter Pflegedienst zur Versorgung gefunden wurde. Auch hier gelten für die Krankenhäuser besondere Regelungen, auf diese gehe ich nicht näher ein.

Tages- und Nachtpflege

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags für die Unterstützung im Alltag

Die Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages ist in § 45a des SGB XI geregelt.

Dort heißt es im Absatz 4

„(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten.

Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind.

Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen.“

 

Beispiel: Hier geht es um die Unterstützung im Alltag!

Also einfach gesagt: Herr Sitsam mit Pflegegrad 3 hat einen ambulanten Pflegedienst bei sich zuhause im Einsatz. Für den Einsatz des ambulanten Pflegedienstes (Sachleistung) gibt es im Monat 1.432 Euro für den Pflegegrad 3. Hat er diesen Betrag nicht vollständig verbraucht, dann kann er bis zu 40% maximal umwandeln lassen.

Beispielrechnung 1: Hat Herr Sitsam für den ambulanten Pflegedienst im Januar lediglich 930,80 Euro von seiner Pflegesachleistung in Höhe von 1.432 Euro verbraucht, dann sind dies 65%. Die restlichen 35% kann er umwandeln lassen und für Angebote zur Unterstützung im Alltag ausgeben. Das sind in diesem Beispiel immerhin 501,20 Euro.

Beispielrechnung 2: Herr Sitsam mit Pflegegrad 3 überlegt mit seiner Familie, ob er nicht ausschließlich das Pflegegeld nehmen sollte und den Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst kündigen will. Er wird somit ausschließlich zum Pflegegeldempfänger. Für den Pflegegrad 3 gibt es ein Pflegegeld in Höhe von 573 Euro im Monat (siehe hierzu soviel Geld gibt es ab 1.1.24). Mit dem Pflegegeld kann er machen was er will. Da er aber weiterhin gerne die Angebote zur Unterstützung im Alltag für insgesamt 501,20 Euro ausgeben möchte (35% der Pflegesachleistung von 1.432 Euro), kann er dies auch weiterhin tun. Doch hier ist nun zu beachten, das das Pflegegeld genau um diese 35% gekürzt wird. Das Pflegegeld beträgt dann nur noch 372,45 Euro (573 Euro – 35% für die Umwandlung).

Da mag der Eine oder Andere denken: „Ne, das mach ich nicht.“ Doch schauen Sie genau hin! Sie bekommen in diesem Fall das gekürzte Pflegegeld 372,45 Euro und die 501,20 Euro = 873,65 Euro.

Sollten Sie das volle Pflegegeld für den PG 3 bekommen haben und die Kostenerstattung für die Angebote zur Unterstützung im Alltag bei der Pflegekasse einreichen, dann wird das zu viel bezahlte Pflegegelt mit der Kostenerstattung verrechnet. Hier also aufpassen. Deshalb fordern Sie von ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die bezogenen Leistungen und deren Kosten ein. Hierauf haben Sie einen Anspruch, dass dies einmal je Kalenderhalbjahr durchgeführt wird. Haben Sie das einmal angefordert, dann wird Ihnen dies automatisch (so der Gesetzgeber) zugesandt.

Beispielrechnung 3: Frau Morgengruß mit Pflegegrad 2 benötigt keine ambulanten Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst. Sie nimmt jedoch das Tagesbetreuungsangebot einer Gruppe von ehrenamtlichen Helfer.innen, das nach Landesrecht anerkannt ist, in Anspruch. Das kostet die Pflegekasse 304,40 Euro im Monat (Kostenerstattungsanspruch). Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen dieser Kombinationsleistung genauso behandelt, wie bei dem Anspruch einer ambulante Pflegesachleistungen (anerkannter Dienst). Den Betrag für ambulante Sachleistungen in Pflegegrad 2 in Höhe von 761 Euro monatlich hat sie hier in Höhe von 304,40 Euro genutzt, also zu 40 Prozent. Damit verbleiben daneben noch 60 Prozent des Pflegegeldbetrags für den Pflegegrad 2 in Höhe von 332 Euro. 60 Prozent von 332 Euro sind 199,20 Euro Pflegegeld das ihr nun ausgezahlt wird.

Den halbjährlichen Beratungsbesuch, den sie als Pflegegeldempfängerin abrufen muss, muss die Pflegebedürftige auch bei der Nutzung des Umwandlungsanspruchs weiterhin abrufen, denn sie nutzt zwar den Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, tatsächlich kommt aber kein ambulanter Pflegedienst zu ihr nach Hause, der bei ihr ambulante Sachleistungen erbringt.

 

Wichtig zu wissen: Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, es muss immer ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter sein. Nachbarschaftshelfer können nicht für diese Aufgabe eingesetzt werden. Sie suchen einen entsprechenden anerkannten Anbieter in NRW? Dann schauen Sie >>> hier nach! Das ist die offizielle Datenbank für Nordrhein-Westfalen.

 

Hier einen Überblick über die Pflegesachleistung nach Pflegegrad

Pflegegrad Pflegesachleistung, monatlicher Höchstbetrag (= 100 %) Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40 %)
PG 2 761 € 304,40 €
PG 3 1.432 € 572,80 €
PG 4 1.778 € 711,20 €
PG 5 2.200 € 880,00 €

Stand: 7.2.24

Gefällt Ihnen diese Information? Dann freue ich mich über eine „Kaffeegeldspende“.

Verhinderungspflege

Möglichkeiten der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wurde bereits kurz bei der Kurzzeitpflege erwähnt. Ist eine Pflegeperson (Angehörige, Lebenspartner) wegen seines Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege, also ihrer Versorgung, verhindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro. Dieser Betrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Wer die Verhinderungspflege nur stundenweise beansprucht, weil man z. B. mit Freunden ins Kino gehen möchte, zum Friseur oder in Ruhe mal auf der Terrasse bei Freunden sitzen und entspannen möchte, der nutzt die Verhinderungspflege nur stundenweise. Wichtig ist, Verhinderungspflege gibt es nur dann, wenn man der Pflegekasse mitgeteilt hat, wer die Pflegeperson in der Häuslichkeit ist.

>>> Bitte beachten Sie die neue Regelung im untenstehenden Text, oder schauen Sie sich das Video an.

 

Wer darf Verhinderungspflege durchführen, worauf muss ich achten?

Wird die Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für längstens sechs Wochen, wie bereits erwähnt, bis zu 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird die Verhinderungspflege in Höhe des 1,5-fachen Betrages des monatlichen Pflegegeldes gezahlt. Weitere Aufwendungen, wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall, werden in diesem Fall auf Nachweis bei der Pflegekasse erstattet. Die Gesamthöhe der Verhinderungspflege ist jedoch auf 1.612,00 EUR pro Jahr begrenzt.

Hat also jemand den Pflegegrad 3 (Pflegegeld 573,00 Euro ab 1.1.2024) und er wird von einem nahen Verwandte bis zum zweiten Grad versorgt, dann erhält er maximal 573 * 1,5 = 859,50 Euro pro Jahr und ggf. die Fahrkosten erstattet. Wird die gleiche pflegebedürftige Person jedoch vom Nachbarn oder der Tante versorgt, dann stehen 1.612 Euro ggf. zzgl. Anteil aus nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege von 806 Euro = 2.418 Euro pro Jahr zur Verfügung. Somit ist der Verwandtschaftsgrad zu beachten.

 

Aber ACHTUNG!

Beispiel: Johannes, 20 Jahre alt, mehrfach behindert hat PG 5, wohnt mit seinen Eltern zusammen und bezieht ausschließlich Pflegegeld. Die Mutter versorgt ihn, sie ist die Pflegeperson. Die Eltern müssen auf Geschäftsreisen und die Oma soll ihn versorgen. Wunderbar, die Verhinderungspflege kann genutzt werden, Oma reist extra dafür an und bringt Opa gleich mit. Beide freuen sich das Enkelkind zu versorgen.

–> die Pflegekasse erstattet seit dem 1.1.24 für die Verhinderungspflege bei einem unter 25jährigen maximal den zweifachen Pflegegeldbetrag. Bei Johannes sind das bei PG5  947 Euro * 2 = 1.894 Euro. So könnte man denken, das stimmt aber nicht! Die Pflegekasse darf insgesamt nicht mehr als den Betrag der Verhinderungspflege, also 1.612 Euro, erstatten (§ 39 Absatz 3 SGB XI). Sollte das Geld für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgegeben worden sein, dann kann natürlich hier aufgestockt werden. Hierfür gibt es dann maximal den 2fachen Satz (§ 39 Abs. 4 Satz 3) des Pflegegeldes, also die 1.894 Euro. So ist das bei Verwandschaft bis 2. Grades. Und die Reisekosten kann Oma natürlich auch in Rechnung stellen, diese müssen allerdings nachgewiesen werden.

 

Verwandte des Pflegebedürftigen

Zu den Verwandten des ersten Grades gehören:

  • Eltern
  • Kinder

Zum zweiten Grad gehören:

  • Großeltern
  • Enkelkinder und
  • Geschwister

Verschwägerte oder auch angeheiratete Verwandte oder eingetragene Lebenspartnerschaften bis zum zweiten Grad sind:

  • Stiefeltern, Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
  • Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
  • Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern,
  • Schwager/Schwägerin.

Dritter und vierter Grad sind:

  • Urgroßelternteil
  • Urenkel
  • Bruder/Schwester eines Elternteils (Onkel/Tante)
  • Neffe/Nichte
  • Ururgroßelternteil (4)
  • Ururenkel (4)
  • Cousin/Cousine (4)

Verhinderungspflege für Pflegepersonen, welche die Pflege aufgrund von Abwesenheit nicht durchführen können.

Tageweise Verhinderungspflege

Stundenweise Verhinderungspflege

Pflegeperson ist mindestens 8 Stunden abwesend (z. B. Kurzurlaub für 4 Tage)

  • 50% Pflegegeld-Kürzung je Tag
  • Erster + letzter Tag ohne Kürzung
  • reduzierter 42 Tage Anspruch
  • ab 1.1.24 reduzierte 56 Tage nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Pflegeperson ist weniger als 8 Std. abwesend (z. B. beim Friseur, einkaufen, Kino…)

  • keine Kürzung des Pflegegeldes
  • Anspruch auf 42 Tage
  • ab 1.1.24 Anspruch auf 56 Tage bleibt bestehen nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

 

 

Abrechnung

Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung. Die Leistung wird in der Regel von der pflegebedürftigen Person vorfinanziert und wird gegen Vorlage einer qualifizierten Abrechnung auf das angegebene Konto überwiesen. Die Pflegekasse kann aber auf Wunsch den Betrag auch direkt an die Ersatzpflegeperson überweisen. Auf dem Formular müssen keine Gründe angegeben werden, ob man z. B. beim Frisör war. Wird jedoch die tageweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen, möchten dies die Pflegekassen natürlich wissen. Auf dem Antragsformular können Sie dann z. B. Urlaub oder Krankheit vermerken.

 

Formulare Verhinderungspflege

Hier finden Sie beispielhaft einige Formulare von den aufgeführten Pflegekassen:

>> AOK Rheinland-Hamburg

>> BARMER Ersatzkasse 

>> Salus BKK

>> Techniker 

>> Bundesverwaltungsamt/Beihilfe

Suchen Sie einfach nach Ihrer Pflegekasse im Internet und geben in der Suchmaschine ihrer Pflegekasse „Antrag Verhinderungspflege“ ein. Dann kommen Sie direkt zu dem Formular.

 

NEUE REGELUNG FÜR FAMILIEN MIT PFLEGEBEDÜRFTIGEN KINDERN AB DEM 1.1.2024!

ZUSAMMENFÜHRUNG VON VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits vorgezogen.

Schon ab dem 01.01.2024 gilt bei häuslicher Pflege der Anspruch auf den „Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege“ (vorher die Hälfte der Kurzzeitpflege) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Budget beträgt 3.386 Euro und steigt zum 01.07.2025 auf 3.539 Euro.

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend).
  • Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

 

Ab 1.7.2025 ab dem vollendenten 25. Lebensjahr:

ZUSAMMENFÜHRUNG VON VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE

Hier werden ab dem 01.07.2025 die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ zusammengeführt. Dann können in der häuslichen Pflege Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden.

 

Bitte beachten Sie: Die Angaben sind nach bestem Wissen erstellt worden und sind dennoch ohne Gewähr. Der Fehlerteufel kann sich sehr schnell einschleichen.

Super Informationen finden Sie auch >>> hier.

Vorsorge- oder Rehalbilitationsmaßnahmen der pflegenden Angehörigen (Pflegeperson): Hier pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person

Hier kommt was Neues!

Ab dem 1. Juli 2024 können pflegende Angehörige z. B. Ehefrau Maria (neu Pflegepersonen) die eine medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur) in Anspruch nehmen will, den pflegebedürftigen Ehemann Robert mit in die Reha nehmen. Voraussetzung ist, dass die pflegerische Versorgung ansonsten nicht sichergestellt ist (z. B. Kurzzeitpflege, Tochter/Sohn…). Kann die Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen die Versorgung der pflegebedürftigen Person nicht übernehmen, dann kann diese einen amblanten Pflegedienst einsetzen. Auch eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ist während dieser Zeit möglich.

Stellt die Pflegeperson, hier Ehefrau Maria, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und wünscht die Versorgung des Pflegebedürftigen, hier Ehemann Robert, in derselben Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen Antrag des Pflegebedürftigen auf die Leistungen nach § 42a Absatz 1 SGB XI dar, sofern der Pflegebedürftige zustimmt. Das gilt sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die private Pflege-Pflichtversicherung. Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während dieser Zeit der Versorgung. Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erhält die Kosten für die Versorgung der pflegebedürftigen Person von deren Pflegekasse oder privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, erstattet.

Grundlegende Informationen zur Durchführung der PflegeBeratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern

 

Wer darf die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen?

  • Neutrale und unabhängige Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind
  • zugelassene Pflegedienste
  • von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht angestellte Pflegefachkräfte
  • Pflegeberater der Pflegekassen sowie
  • Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften mit pflegefachlicher Kompetenz.

Meine Stelle ist von den Landesverbänden der Pflegekasse anerkannt. Auch Privatversicherte dürfen von mir beraten werden. Der Gesetzgeber hat gewollt, dass sich Pflegebedürftige die Beratungsstelle selber aussuchen dürfen. Privatversicherte können, müssen aber nicht zu Compass gehen.

 

Wie oft muss ein PflegeBeratungsbesuch durchgeführt werden?

Die Beratungsgespräche sind halbjährlich Pflicht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3. Vierteljährlich besteht eine Pflicht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5. Zu beachten ist, dass die Pflicht nur für diejenigen gilt, die ausschließlich von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden und daher ausschließlich das Pflegegeld in Anspruch nehmen.

Personen, die einen Pflegegrad 1 haben, können sich durchaus auch beraten lassen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn es z. B. um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme geht. Manche wissen auch nicht, wo man einen anerkannten Dienst in NRW findet, für den man den Entlastungsbetrag von 125 Euro verwenden darf.

Sollten Sie einen ambulanten Pflegedienst im Einsatz haben und sich das Pflegegeld anteilig auszahlen lassen, dann ist ein Beratungsbesuch allerdings freiwillig. Das wird auch Kombinationsleistung genannt. Wird der ambulante Pflegedienst in Anspruch genommen, dann nennt man dies Pflegesachleistung. Auch dann ist eine Pflegeberatung nach § 37.3 freiwillig.

 

Geht das Beratungsgespräch auch per Videocall?

Bis 30. Juni 2024 darf jede 2. Pflegeberatung auch per Videogespräch durchgeführt werden. Während der Corona-Pandemie war dies bereits möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt wird darüber entschieden, ob grundsätzlich Videogespräche erlaubt sein werden. Diese Gespräche dürfen nur mit einer zugelassenen Software durchgeführt werden, da Gesundheitsdaten nach der Datenschutzgrundverordnung besonders schützenswerte Daten sind. Per Whats-APP, Zoom und Co. ist dies nicht erlaubt. Deshalb führe ich diese Videogespräche mit einer anerkannten und zertifizierten Software durch, diese wird auch von Ärzten und Ärztinnen eingesetzt. Das Vorgehen ist ziemlich einfach, denn Sie bekommen per Email einfach den Zugangslink zugesendet. Das Gespräch kann genauso am Smartphone, Tablet, Laptop, ihrem Computer durchgeführt werden. Eine Kamera sollte es an ihrem Computer jedoch geben, sonst kann ich die Gespräche nicht in dieser Art durchführen. Die pflegebedürftige Person soll am Gespräch teilnehmen.

 

Wer bezahlt diese Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Die Pflegeberatungsgespräche bzw. Besuche werden grundsätzlich von den Pflegekassen bezahlt. Sollten Sie jedoch privatversichert sein, dann stelle ich Ihnen zukünftig eine Rechnung, die Sie dann bitte auch begleichen. Die Rechnung reichen Sie dann bitte bei Ihrer Versicherung selber ein.

 

Achtung, Pflegeberatungsbesuche nicht versäumen!

Bei pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 die ausschließlich Pflegegeld erhalten, ist die Pflegekasse verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen oder ganz zu entziehen, wenn die Pflegeberatungsbesuche nicht regelmäßig nachgewiesen werden. Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen. Deshalb versäumen Sie die Pflegeberatungsgespräche bzw. Besuche nicht, setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung. Am Ende der Webseite finden Sie die Kontaktdaten.

 

Erhält die Pflegekasse Informationen über den Beratungsbesuch?

Ja, denn die durchgeführte Beratung und die dabei gewonnenen Erkenntnisse müssen von der Beratungsinstitution gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden! Das Gespräch wird protokolliert. Damit ist dann die Pflegekasse über den Versorgungsstand der pflegebedürftigen Person und die Durchführung des Pflegeberatungsbesuches nach § 37.3 SGB XI informiert. Die Pflegekasse kann ggfs. aktiv werden wenn die Pflege nicht sichergestellt ist. Sie können jedoch auch die Weiterleitung des Gesprächsprotokolls an Ihrer Pflegekasse ablehnen.

 

Weitere Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie in den jeweiligen nachfolgenden Rubriken, einfach anklicken und schon öffnet sich das Fenster. Dort können Sie auch die von mir erstellten Videos anschauen.

Termin

Termin für einen PflegeBeratungsbesuch oder zur Unterstützung bei der Beantragung eines Pflegegrades gewünscht? Schreiben Sie mir!

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