Bis zum 31. Dezember 2021 wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das BfArM, ein bundesweites Pflegeverzeichnis erstellen. Das erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Pflegekassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten. Einzelheiten sind im § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer festgelegt. Nachfolgend werden einige relevante Informationen für die Pflegeeinrichtungen wiedergegeben.
Bundesweites Pflegeverzeichnis: wer wird erfasst und aufgeführt?
Erfasst werden alle ambulanten Leistungserbringer die häusliche Krankenpflege anbieten und mit denen die Krankenkasse Verträge abgeschlossen haben (SGB V §132a Abs. 4 Satz 1). Aber auch die zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit denen ein Versorgungsvertrag mit der Pflegeversicherung besteht (§73 Absatz 1 Satz 1 SGB XI), werden erfasst.
Im bundesweiten Verzeichnis werden die Pflegekräfte aufgeführt, die in den Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind und häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) im Haushalt des Pflegebedürftigen, in der Familie oder in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten oder auch in Werkstätten für behinderte Menschen erbringen. Auch die Beschäftigten, die außerklinische Intensivpflege oder die pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung anbieten, also die häusliche Pflegehilfen (§ 36 Absatz 1 SGB XI), werden aufgeführt.
Auch die Pflegekraft gehört dazu, die mit der Pflegekasse einzeln einen Vertrag (SGB XI § 77 Absatz 1) abgeschlossen hat.
So wichtig ist die Beschäftigtennummer
Das BfArM stellt den Kranken- und Pflegekassen die erforderlichen Angaben aus dem bundesweiten Verzeichnis zur Verfügung und den Pflegekräften sowie den Einrichtungen die Beschäftigtennummer. Diese ist spätestens ab dem 1. Januar 2023 für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Neben der Beschäftigtennummer werden auch die persönlichen Daten und die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildung der Pflegekräfte erfasst.
Weitere Informationen sind im Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG vom 14.Oktober 2020 und im >> § 293 SGB V zu finden.