Digitale Pflegeanwendungen werden aus den Mitteln des Ausgleichfonds der Pflegeversicherung mit einem einmaligen Zuschuss gefördert.

Beachte: Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf der Kabinettfassung!!

Die Förderung erfolgt bereits seit 2019 und wurde nun 2030 verlängert. Diesen Zuschuss erhalten ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, um digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte oder zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung einzusetzen. Aber auch eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen kann mit dem Zuschuss gefördert werden.

 

Welche digitalen Pflegeanwendungen werden gefördert?

Anschaffungen von digitalen Pflegeanwendungen dazu gehört z. B. die digitale oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Aber auch die Investitionen in die IT- und Cybersicherheit gehört dazu. Ebenfalls das interne
Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, sowie Verbesserungen von Arbeitsabläufe und die Organisation bei der Pflege und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Gefördert wird auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege.

 

Pflegeberatung, die richtige digitale Anwendung einsetzen!

Bei der Durchführung der Beratung als Videokonferenz gelten die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des SGB V vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt auf ihrer Webseite eine Liste von zertifizierten Anbietern zur Verfügung.

Für digitale Angebote sowie andere digitale Anwendungen nach dieser Vorschrift (§7a Abs. 2 Satz 4 und 5) gelten die Anforderungen, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur Durchführung von Beratungen für den Datenschutz und die Datensicherheit bestimmt hat.

 

 

Quelle: Kabinettsfassung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastgungsgesetz, nachlesbar auf den Seiten des Bundesgesundheitsminsteriums, Stand. 5.4.23