Das erste Krankenhausgesetz Schleswig-Holstein

Der Landtag hat das erste Krankenhausgesetz Schleswig-Holstein am 10.12.2020 beschlossen. Darin sind unter anderem Vorgaben zur Krankenhausplanung enthalten aber auch die Aufgaben des Sozialdienstes werden benannt. Besonders bemerkenswert ist, das das Land Schleswig -Holstein bisher kein Landeskrankenhausgesetz hatte. Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wurde als unzureichend empfunden, eine neue Gesetzgebung musste deshalb her.

 

Krankenhausgesetz Schleswig-Holstein sorgt für mehr Klarheit

Nun wird also im Krankenhausgesetz für mehr Klarheit gesorgt. So wird festgelegt, dass die Krankenhäuser zur Sicherstellung eines Sozialdienstes verpflichtet werden. Auch sind die Patient*innen über das Angebot zu informieren. Das heißt, dass die Patien*innen somit über die Hilfe des Sozialdienstes zu informieren sind, und dazu gehört lt. Krankenhausgesetz Schleswig-Holstein „die Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege, einer Haushaltshilfe nach der Entlassung oder bei der Organisation einer anschließenden Heilbehandlung mittels ambulanter oder stationärer Rehabilitation – benötigen.“

Auch wie der Sozialdienst zu organisieren ist, wird festgelegt. Er kann krankenhausintern oder auch krankenhausextern organisiert werden. Somit dürfen „Krankenhäuser Aufgaben des Sozialdienstes im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung auf externe Anbieter übertragen.“
Weiterhin heißt es: „die Aufgaben des Sozialdienstes im Krankenhaus … stellt dabei ausdrücklich auch auf das Entlassmanagement als Leistung, auf die GKV-Versicherte einen Rechtsanspruch nach § 39 SGB V haben, ab.“

 

§31 Sozialdienst im Krankenhaus, Krankenhausseelsorge und ehrenamtliche Hilfe zu den Aufgaben

Konkret steht im §31: „Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, die Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls deren Bezugspersonen in sozialen Fragen bedarfsgerecht zu beraten und zu betreuen und ihnen erforderlichenfalls Hilfen nach den Büchern des Sozialgesetzbuches zu vermitteln; insbesondere hat er ein Entlassmanagement (§ 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sicherzustellen. Seine Aufgaben erfüllt der Sozialdienst im Krankenhaus in enger Abstimmung mit den ärztlichen, psychotherapeutischen und pflegerischen Diensten.“

 

>>> Hier geht´s zum Entwurf des Krankenhausgesetzes Schleswig-Holstein

 

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