Neuer Prüfansatz bei den MDK-Prüfungen!

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)“ wurde das bisherige System der Krankenhausrechnungsprüfungen umfassend reformiert. Nun sind erstmals die Kliniken Antragsteller für eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MDK). Die Kliniken haben zukünftig die Einhaltung von Strukturmerkmalen durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, und das bevor sie Leistungen abrechnen. Nach Abschluss der MDK-Prüfung erhalten die Kliniken eine Bescheinigung, die Voraussetzung für die Vereinbarung und Abrechnung der entsprechenden Leistungen gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Also für das Budget relevant ist.

 

Begutachtungsleitfaden für MDK-Prüfungen

Der Medizinische Dienst des Bundes hat einen Begutachtungsleitfaden für die Gutachterinnen und Gutachtern der MDK erstellt. Der Begutachtungsleitfaden stellt eine verbindliche Hilfestellung bei der einheitlichen Durchführung der Strukturprüfungen nach § 275d SGB V dar. Er gibt auch Hinweise zur Durchführung von Strukturprüfungen in besonderen Konstellationen wie z. B. dem ersten Prüfjahr 2021 –  insbesondere auch auf die besondere epidemische Lage von nationaler Tragweite (Corona) und den Strukturmerkmalen nach § 25 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).

So darf z. B. auch die Vorlage von Dienstplänen, soweit eine Richtlinie dies vorsieht, verlangt werden. Und dabei, so der Leitfaden für die MDK Prüfung, „sind stets drei zusammenhängende Monate aus den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung des Krankenhauses auszuwählen.“

Der Begutachtungsleitfaden ist sehr ausführlich und sollte den Kliniken bekannt sein. Er kann auch zu einer innerbetrieblichen Schulung herangezogen werden.

Hier geht´s zum >>> Begutachtungsleitfaden: Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275d SGB V in Verbindung mit § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, MDS, Version 2021