Der Anspruch auf einen Pflegeberatungsgutschein wurde im Rahmen der Pflegereform bzw. dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgeschrieben.

Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Demnach hat nun die Pflegeversicherung ihrem Versicherten unmittelbar nach Eingang des erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung, der versicherten Person einen konkreten Beratungstermin anzubieten. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchgeführt werden, oder es ist ein Pflegeberatungsgutschein auszustellen. Der Beratungsgutschein muss auch Beratungsstellen benennen, in denen innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang der Pflegeberatungsgutschein eingelöst werden
kann. Die Kosten für die Pflegeberatung trägt die Pflegeversicherung (§ 7a Absatz 4 Satz 5).

Der Anspruch besteht auch, wenn eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen soll oder auch dann, wenn weitere Anträge auf Leistungen nach der Pflegeversicherung gestellt werden. Die Leistungen nach dem SGB XI sind nachfolgend aufgelistet.

 

Diese Leistungen gehören neben der Erstbeantragung auf einen Pflegegrad auch dazu:

  • die Pflegesachleistung (§ 36),
  • das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
  • die  Kombinationsleistung (§ 38),
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
  • die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 und 4),
  • Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b), 
  • Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
  • Kurzzeitpflege (§ 42), 
  • Inhalt der Leistung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 43),
  • Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 44a),
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), 
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e), 
  • Höherstufung in einen Pflegegrad auf Antrag eines Heimes (87a Absatz 2 Satz 1) und
  • die Vermittlung einer anderen stationären Pflegeeinrichtung bei schwerwiegenden, kurzfristig nicht behebbaren Mängeln in der versorgenden stationären Pflegeeinrichtung (§115 Abs. 4).

 

Kurzgefasst:

Werden Leistungen nach der Pflegeversicherung benötigt, gibt es entweder einen Termin mit Pflegeberater:innen der Pflegekassen oder es wird ein Beratungsgutschein ausgestellt. Auf diesem sind die Beratungsstellen aufzulisten. Innerhalb von 2 Wochen gibt es einen Termin.

 

Quelle: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG), Drucksache 511/21 vom 11.6.2021

 

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