Eine neue Regelung, die Übergangspflege Krankenhaus, kommt auf das Entlassmanagement der Krankenhäuser zu.
Seit Oktober 2017 haben Patient:innen einen Anspruch auf ein Entlassmanagement aus dem Krankenhaus. Das wurde im Rahmenvertrag Entlassmanagement geregelt. Versorgungsbedürftige Personen sollen in keine Versorgungslücke fallen. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung können demnach Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Soziotherapie verordnen. Auch die Ausstellung einer eAU ist möglich. Aber auch genehmigungspflichte Leistungen durch die Kranken- bzw. Pflegekasse, wie die Kurzzeitpflege, gehören zur Anschlussversorgung.
Und nun kommt was Neues, die Übergangspflege Krankenhaus
Die Versicherten haben jetzt mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) einen Anspruch auf die Krankenhaus-Übergangspflege für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung z. B. Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege oder die medizinische Rehabilitation oder auch Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
Das heißt konkret, dass die Übergangspflege-Krankenhaus ausschließlich im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgen kann. Zuerst sind die anderen Leistungsanbieter, wie der ambulante Krankenpflegedienst oder die Kurzzeitpflege bzw. Rehabilitationseinrichtung vom Krankenhaussozialdienst, dem Case-Management zu ermitteln. Somit ist die Krankenhaus-Übergangspflege eine nachrangige Lösung.
Ganz schön aufwändig das Ganze
In Abstimmung mit der Patientin, dem Patienten sind geeignete Leistungserbringer zu benennen. So müssen 20 geeignete Anschlussversorger im Umkreis des mit der Patientin oder dem Patienten abgestimmten (Wohn-)Orts nach der Verfügbarkeit einer Anschlussversorgung durch das Krankenhaus angefragt worden sein. So ohne weiteres ist also eine Krankenhaus-Übergangspflege nicht möglich.
Gibt es keine 20 Anschlussversorger, dann müssen alle verfügbaren Leistungserbringer im entsprechenden Umkreis kontaktiert werden. Und das ist genauestens zu dokumentieren. Es ist immer der Name des kontaktierten Leistungserbringers anzugeben mit Anschrift, Datum der Anfrage und das Ergebnis der Anfrage (Zusage, Absage, keine Rückmeldung) sowie die Angabe, ob dabei internetbasierte Portale verwendet wurden.
Pflegegrad ist zu erfassen
Ebenso ist die Anschlussversorgung, wie Anträge und Verordnungen sowie das Vorliegen eines Pflegegrades zu dokumentieren. Denn danach wird ja der Leistungsanbieter, z. B. Kurzzeitpflege nach SGB XI, ausgesucht. Hat der Patient, die Patienten noch keinen ausreichender Pflegegrad (Pflegegrad 2), wird mit dem Antrag zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit oder der Höherstufung des Pflegegrades der Pflegegrad dokumentiert.
Krankenkasse einbeziehen
Die Krankenkasse ist immer mit einzubeziehen. Sie ist umgehend über die Erforderlichkeit, Art und Umfang der Anschlussversorgung zu informieren.
Niemand gefunden? Alles dokumentiert? Jetzt können die Krankenhäuser ihre Leistung erbringen und anschließen entsprechend abrechnen.
Quelle: GKV-Spitzenverband
