Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht so einige neue Regelungen vor. Unter anderem gibt es die gesetzlich verbriefte Auskunftspflicht der Pflegekasse über in Anspruch genommene Leistungen ihrer Versicherten.

Hiermit will der Gesetzgeber erreichen, dass durch die Auskunftspflicht der Pflegekassen mehr Transparenz für die Versicherten die Pflegekassen vornehmen. Bereits jetzt ist schon geregelt, dass die Pflegekassen ihren Versicherten auf deren Antrag hin über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten Auskunft gibt. Auskunft heißt in diesem Fall, dass sie eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erstellen und zur Verfügung stellen (§ 108 Absatz 1 SGB XI).

 

Auskunftspflicht der Pflegekasse: Änderungen ab 1. Januar 2024

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2024 die bereits vorhandene Regelung weiterentwickelt wird. Das bedeutet, dass die Versicherten eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten auf Wunsch dann regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr zur Verfügung gestellt bekommen. Auf Anforderung können Sie auch weitere Detailinformationen zu den Leistungen erhalten, die in Bezug auf die zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind. Auch diese Informationen können ab dem 1. Januar 2024 angefordert werden. 

Bitte beachten Sie: Es reicht bereits aus, dass Sie eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse stellen und mitteilen, dass Sie regelmäßige eine Übersendung dieser Übersicht wünschen. Somit ist kein Formular auszufüllen, einfach ihre Pflegekasse anrufen, am besten ihren Sachbearbeiter bzw. ihre Sachbearbeiterin. Auch per Krankenkassen-App ist eine einfache Mitteilung möglich. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand 17.11.2023)

 

Beratungsbesuch in der Häuslichkeit gewünscht? Oder wünschen Sie Hilfe bei der Beantragung eines Pflegegrades?