Bürokratieabbau für Pflegebedürftige, das hört sich doch gut an. Doch was ist damit gemeint?

Gesetzesentwurf Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Der Gesetzentwurf zum PUEG sieht vor, dass dem Medizinischen Dienst Unterlagen von der pflegebedürftigen Person zur Verfügung gestellt werden müssen. Ohne diese Unterlagen wird die Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt. Weiterhin soll geregelt werden, dass die Bearbeitungsfristen zur Entscheidung über den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung unterbrochen sind, wenn der Antragsteller von der Pflegekasse aufgefordert wird diese Unterlagen einzureichen, bis die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingegangen sind (§ 18c Absatz 6 SGB XI).

 

Bürokratie: Nur mit Unterlagen wird begutachtet!

So sind nun mal die Bürokraten. Es muss erst alles vorliegen und dann wird gehandelt. Es ist soweit ja vielen bekannt, dass Patient.innen dringend eine Unterstützung bei der häuslichen Versorgung benötigen. Die Feststellung eines Pflegegrades ist hier sehr wichtig, damit die Versorgung sichergestellt werden kann. Sei es durch eine Unterbringung in die Kurzzeitpflege, Versorgung in der Häuslichkeit oder die Möglichkeit einer stationären Pflegeversorgung.

In der Begründung werden z. B. als zwingend vorzulegende Unterlagen eine Datenfreigabeerklärung des Versicherten oder eine schriftliche Entbindung des behandelnden Arztes, der Ärztin von der Schweigepflicht genannt. Nun stelle man sich mal einen beatmungspflichtigen Patienten vor, bei dem eine Beatmungsentwöhnung gescheitert ist und der in die Häuslichkeit entlassen werden soll oder in eine Beatmungs-WG. Wieso soll in diesem Fall eine Schweigepflichtentbindung eine Notwendigkeit sein? Eine Frau, die einen Schlaganfall erlitten hat und eine Halbseitenlähmung davon getragen hat, die nicht mehr selbständig ihr Brot schmieren kann, sich waschen kann, wieso muss hier eine Schweigepflichtentbindung her? Es genügt mit Sachverstand sich die Person einfach anzuschauen und zu begutachten, auch ohne Abrechnungsdaten oder Schweigepflichtentbindung.

Für diese und viele andere pflegebedürftigen Personen ist es nicht so einfach alle Unterlagen vorzulegen, bzw. zu kopieren und dem Medizinischen Dienst zuzusenden. Kommen dann noch andere Bedingungen hinzu, der Partner ist vielleicht ebenfalls eingeschränkt oder hat vielleicht bereits eine dementielle Veränderung, wie soll das so mal eben gehen? Kinder haben nicht alle Menschen und eine Betreuung kann hier durchaus hilfreich sein, wenn diese denn rechtzeitig eingeleitet wurde.

 

Bundesrat fordert Bürokratieabbau für Pflegebedürftige

So hat der Bundesrat erkannt, dass ein Hausbesuch auch dann schon erfolgen kann, wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Häufig werden Unterlagen auch im Rahmen eines Hausbesuches dem Gutachter zur Einsichtnahme vorgelegt und brauchen dann nicht mehr kopiert oder eingescannt und an den Medizinischen Dienst übermittelt zu werden. Und noch viel besser, sollten durch die Nachforderung von Unterlagen die Begutachtung abgeschlossen werden können, dann handelt es sich bei der Vorlage der Unterlagen bereits um eine Anspruchsvoraussetzung für die Bearbeitung des Antrags auf Pflegeversicherungsleistungen. 

Schlau gedacht vom Bundesministerium für Gesundheit, denn würden die Unterlagen nicht eingereicht werden bei der Pflegekasse, besteht auch noch kein Grund zur Bearbeitung des Antrags auf Pflegeversicherungsleistungen. Und bis so mancher die Unterlagen kopiert, eingescannt oder per Post verschickt hat, vergehen doch so einige Tage. Sollte z. B. ein Krankenhausentlassbrief notwendig sein, dann bekommt ja nicht jeder diesen tatsächlich ausgehändigt vor der Entlassung aus der Klinik. Also bedarf es hier wieder einer Bitte, dass der Hausarzt diesen kopiert – ggf. gegen Entgelt – oder man bittet das Krankenhaus, das dieser zugesandt wird. Mit dieser Verzögerungstaktik spart man natürlich wieder Geld, welches die pflegebedürftige Person dringend benötigt.

Deshalb eine gute Idee des Bundesrates sich für mehr Bürokratieabbau für Pflegebedürftige einzusetzen.

Quelle: Stellungnahme des Bundesrates vom 12.5.23 zum PUEG, warten wir mal das Gesetz ab, vielleicht gibt es ja noch Änderungen.

Stad 12.5.23