Die stationäre Versorgung in Pflegeeinrichtungen ist ziemlich teuer. Der Entlastungzuschlag ist dringend notwendig für die Bewohner und Bewohnerinnen in stationären Pflegeeinrichtungen, denn die Rente ist knapp und viele können sich eine stationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung schlichtweg nicht leisten. Das ist der Bundesregierung durchaus bekannt, doch sie war ziemlich zögerlich bei der Anhebung des Entlastungsbetrages für den Eigenanteil. Für 2024 hat die Bundesregierung einige Änderungen bezüglich der Pflegeversicherung auf den Weg gebracht, eine davon ist die Anhebung des Entlastungszuschlages für den zu zahlenden Eigenanteil (EEE) in stationären Pflegeeinrichtungen

Doch vorweg kurz noch einmal erklärt, was der Eigenanteil überhaupt ist.

 

Was ist der Eigenanteil überhaupt?

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bezeichnet den Anteil an den Pflegekosten in stationären Pflegeeinrichtungen, die über das hinaus geht, was die Pflegekasse bezahlt. Dies Kosten sind Ihnen als Bewohner oder Bewohnerin  selbst zu bezahlen. Der monatliche EEE gilt dabei einheitlich für alle Bewohner und Bewohnerinnen einer Pflegeeinrichtung mit den Pflegegraden 2 bis 5 und variiert zwischen den Einrichtungen. Die Berechnung erfolgt aus der Differenz zwischen den von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommenen Kosten und dem Pflegesatz einer Pflegeeinrichtung.

Für Sie als pflegebedürftige Person oder Angehörige, ist der EEE jedoch eine Orientierungsgröße z. B. beim Preisvergleich im Rahmen der Suche nach einer stationären Pflegeeinrichtung. Wie hoch der Entlastungszuschlag zur Senkung des Eigenanteils in stationären Pflegeeinrichtungen ist, das erfahren Sie in diesem Video.

 

 

SENKUNG DER EIGENANTEILE IM PFLEGEHEIM

Eine Unterbringung im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile der Pflegekosten zu reduzieren, wurden zum 01.01.2022 Entlastungszuschläge eingeführt. Sie sind nach Aufenthaltsdauer gestaffelt; je länger also jemand im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Entlastungszuschläge.

Ab dem 01.01.2024 wird der Leistungszuschuss zum Eigenanteil erhöht und beträgt für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5:

  • Im ersten Jahr: 15 Prozent (bisher 5 Prozent)
  • Im zweiten Jahr: 30 Prozent (bisher 25 Prozent)
  • Im dritten Jahr: 50 Prozent (bisher 45 Prozent)
  • Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent (bisher 70 Prozent).

 

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