Die meisten Angehörigen, die eine pflegebedürftige Person selber in der Häuslichkeit versorgen, sind berufstätig. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Familienpflegezeit oder die Pflegezeit. Denn wer als berufstätige Person jemanden pflegt, der braucht vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Deshalb wurde das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf geschaffen.

Bis zu 10 Arbeitsgage im Jahr darf der Angehörige von seiner Arbeit fernbleiben, um in einer akuten Pflegesituation eines Angehörigen die Pflege zu organisieren oder selber die Pflege in dieser Zeit zu übernehmen.  Er ist jedoch dazu verpflichtet dem Arbeitgeber dies unverzüglich mitzuteilen. Auch muss die Dauer der geplanten Abwesenheit mitgeteilt werden.

Wichtig zu wissen: für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss der Pflegegrad noch nicht festgestellt worden sein. Die Pflegebedürftigkeit muss jedoch vorliegen, diese muss mindestens dem Pflegegrad 1 entsprechen.

 

Familienpflegezeit, Pflegezeitgesetz und Kündigungsschutz

Sobald dem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflege- bzw. Familienpflegezeitgesetz gemeldet wurde, kann einem nicht mehr gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt allerdings frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Termin. Er endet gleichzeitig mit dem Ende der angegebenen Zeit.

Anspruch haben nur „nahe Angehörige“. Und als nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

 

Pflegezeit

Beachte: der Betrieb muss mehr als 15 Beschäftigte haben, sonst gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit. Weiterhin müssen die Beschäftigten die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen. Ist der Pflegebedürftige in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert, dann muss dieser ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss bedenken, dass er dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigt. Wichtig ist auch, dass dem Arbeitgeber gleichzeitig mitgeteilt wird, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeit in Anspruch genommen werden soll. Ist nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit vorgesehen, dann muss auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Also soll die Arbeitszeit um 50% reduziert werden, dann ist das anzugeben.

Auch bei Kindern gilt die Pflegezeit. Und auch gut geregelt vom Gesetzgeber, der Anspruch auf Pflegezeit gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen der der Pflege bedarf. Der Pflegegrad 1 muss allerdings vorliegen. Eine schwere Erkrankung allein führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.

Hier geht´s zum Gesetzestext Pflegezeit.

 

Familienpflegezeit

Hat der Betrieb 25 oder weniger Beschäftige, dann besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Als Beschäftigte(r) ist man von der Arbeit für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn  ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt werden soll. Während der Familienpflegezeit muss die verringerte wöchentliche Arbeitszeit allerdings mindestens 15 Stunden betragen. Ist die Arbeitszeit unterschiedlich in der Woche geregelt, dann darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Man muss also mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.

 

Gut zu wissen! Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate nicht überschreiten, das ist die sogenannte Gesamtdauer beider Zeiten. Um den Lohnverlust während der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit zu überbrücken, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und wird nach Ende der Laufzeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt.

Wer sich vorab über die Darlehensraten informieren möchte: hier geht´s zum Familien-Pflegezeit-Rechner.