Mit Einführung des Pflegezeitgesetzes sowie des Familienpflegezeitgesetzes wurden bedeutsame Möglichkeiten der Freistellung für Arbeitnehmer:innen aus Anlass der Pflege von Zu- und Angehörigen geschaffen. Eine wesentliche Weiterentwicklung erfuhr das Familienpflegezeitgesetz durch die Überarbeitung und Neufassung zum 01.01.2015. Seit dem gibt es auch ein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf die Gewährung der Familienpflegezeit.

Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes sind Arbeitnehmer, Auszubildende und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Aufgrund von Verweisungsvorschriften sind die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes in weiten Teilen auch für Beamte:innen.

So sagte die damalige Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (2013-2017): „Wir müssen zukünftig Familien, die pflegebedürftige Angehörige haben, mehr in den Blick nehmen. Die Familien leisten die große Pflegearbeit in Deutschland. Fast jeder hat jemanden in der Familie oder im Bekanntenkreis, der pflegebedürftig ist.“

Der Youtube Film zum Familienpflegezeitgesetz gibt einen Überblick über das Pflegeunterstützungsgeld und die Dauer der Familienpflegezeit. Er wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben.

 

Wieder 10 Tage nach dem Pflegezeitgesetz, coronabedingte Regelungen enden!

Zur Abwehr einer besonderen Härte der von den Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie besonders betroffenen pflegenden An- und Zugehörigen, soll sichergestellt werden, dass die Regelungen,
die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendig sind, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus gelten.

Beschäftige, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation Zeit für die Organisation oder Sicherstellung der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen An-oder Zugehörigen benötigen, können der Arbeit bis zu 20 Tage von der Arbeit fernbleiben. Sie können Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten. Dieses wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegepflichtversicherung der oder des Pflegebedürftigen gewährt.

Doch zum Ende des Aprils enden coronabedingte Erleichterungen für pflegende An- und Zugehörige. Der Zeitraum von 20 Tagen für Arbeitnehmer.innen, beträgt dann wieder 10 Tage.

Hier sind >>> weitere Infos zu finden.

 

Als familienfreundliches Unternehmen möchten Sie ihre Beschäftigten über pflegerelevante Themen informieren? Hier finden Sie eine Auswahl über >>> Webinar- und Tutorialangebote, wir bilden auch betriebliche Pflegelotsen aus. Sprechen Sie mich gerne an.

 

 

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