Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie für die Häusliche Krankenpflege (HKP-RL) angepasst. Leistungen Häuslicher Krankenpflege können nun per Videosprechstunde verordnet werden. Die Änderungen der G-BA Richtlinie war notwendig, weil es eine Änderung der Muster-Berufsordnungen für die Vertragsärzt:innen sowie der Vertragspsychotherapeut:innen gab.  Vertragspsychotherapeut:innen dürfen u.a. Psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.

 

Digitalisierung ist ausschlaggebend für die Verordnung von Leistungen Häuslicher Krankenpflege

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz der Fernbehandlung und der Lockerung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorgaben für die Ärzt:innen und auch der Psychotherapeut:innen, hat der G-BA einen Regelungsbedarf, wohlgemerkt für die Pflegerische Versorgung, erkannt. So ist nun die Verordnung von Leistungen häuslicher Krankenpflege, soweit dies im Einzelfall vertretbar ist, auch persönlich nur per Videosprechstunde möglich. Eine Verpflichtung bzw. ein Anspruch zur Teilnahme an einer Videosprechstunde besteht allerdings nicht.
Selbstverständlich kann auch weiterhin die häusliche Krankenpflege in einem mittelbaren persönlichen Kontakt durch die verordnenden Vertragsärzt:innen und Psychotherapeut:innen, erfolgen.

 

Voraussetzungen für die Videosprechstunde

Um Leistungen der häuslichen Krankenpflege per Videosprechstunde verordnen zu können, muss sich die Ärztin/der Arzt bzw. die/der Psychotherapeut:in (verordnenden Person) persönlich von dem Zustand der erkrankten Person und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege überzeugt haben. Dies kann auch aus der laufenden Behandlung der verordnenden Person bekannt sein. Die Anwesenheit der erkrankten Person wird hierbei vorausgesetzt. So können z. B. pflegende An- oder Zugehörige nicht anstelle der erkrankten Person alleine bei der Videosprechstunde anwesend sein. Dies gilt generell für Verordnungen im Rahmen der Videosprechstunde. Die erkrankte Person muss an der Videosprechstunde somit teilnehmen.

Wichtig ist, dass die verordnende Person z. B. aus einer laufenden Behandlung die erkrankte Person ausreichend kennt, also ob es bereits einen unmittelbar persönlichen Kontakt zwischen der erkrankten Person und der verordnenden Person gab. Die Versorgung z. B. bei Diabetes mellitus, lässt sich nicht mal so eben per Videosprechstunde entscheiden. Vorbefunde, das soziale Umfeld aber auch Informationen über den Krankeitsverlauf sind wichtig. Denn, um z. B. bei einem Diabetes die Leistung Blutzuckermessung aus dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie für die Häusliche Krankenpflege verordnen zu können, muss beispielweise eine hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit vorliegen oder eine erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotirik der oberen Extremitäten oder eine starke geistige Einschränkung der Leistungsfähigkeit Blut aus dem Finger zu entnehmen.

Festgelegt wurde ebenfalls, dass eine Erstverordnung unmittelbar persönlich von der verordnenden Person auszustellen ist. Eine Folgeverordnung kann per Videosprechstunde ausgestellt werden. Ein Internetzugang wird immer benötigt sowie ein  Smartphone, Tablet oder ein anderen Rechner mit Kamera, denn sonst klappt es mit der Videosprechstunde nicht.

Dennoch eine tolle Idee, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade bei chronisch Kranken ist so eine einfache Verordnungsform gegeben. Die betroffene Person muss nicht in die Praxis gehen, Internetverbindung und Tablet oder Smartphone reicht hierfür aus. Auch wenn der Gang zum Arzt oder zur Ärztin zur Mobilisierung mancher Menschen beitragen würde, jeder gegangen Schritt ist wichtig. Auch wie man so schön sagt, die Luftveränderung, die Abwechslung, tut gut.

Quelle:

Gemeinsamer Bundesausschuss: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung, 19.1.2023