Schon gewusst, dass das Pflegegeld unpfändbar ist? Und das gilt auch dann, wenn das Pflegegeld an die Pflegeperson, also An- und Zugehörige weitergeleitete wird.

Soviel Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige nach § 37 Absatz 1 des SGB XI, die anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat, wenn kein ambulanter Pflegedienst beauftragt wurde:

  1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

 

Bundesgerichtshof hat entschieden

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht auch weitere Interessante Ausführungen in seinem Beschluss. Er erläutert nicht nur das Ziel des Pflegegeldes sondern auch, warum es unpfändbar ist, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an An- und Zugehörige weitergibt.

Der BGH sagt u.a., dass die „Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde. Der Pflegebedürftige will die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig. Bei dem weitergeleiteten Pflegegeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson.“

Die pflegebedürftige Person kann ja jederzeit auch das Pflegegeld für andere Zwecke ausgeben. Sie muss ja nicht den pflegenden Zu- oder Angehörigen dieses geben, dazu besteht keine Pflicht.

Unter dem Link ist der vollständige Erlass des BGH abrufbar.

Quelle: BGH-Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22