Entspannung bei der Reha für pflegende Angehörige und geregelt Aufnahmer der pflegebdürftigen Person.

In namentlicher Abstimmung wurde der Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (Drucksache 20/6544) zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege mit 377 Stimmen gegen 275 Stimmen bei zwei Enthaltungen und 82 nicht abgegebenen Stimmen von insgesamt 736 Mitgliedern in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung, am 26. Mai angenommen.

 

Das sieht der Gesetzgeber bezüglich der Reha für pflegende Angehörige nun vor:

Ab dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, wenn pflegende Angehörige eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen, auch in einer zugelassenen Einrichtung unterzukommen, wenn die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Reha-Leistung der pflegenden Angehörigen sichergestellt ist. Ist dies nicht möglich, kann die Reha-Einrichtung einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Auch eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ist während dieser Zeit möglich.

Wird ein Antrag vom pflegenden An- oder Zugehörigen gestellt, so ist dies auch gleichzeitig als Antrag der Pflegebedürftigen auf diese Leistungen zu sehen. Das gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung als auch für die private Pflege-Pflichtversicherung. Der Anspruch auf  Pflegegeld ruht während dieser Zeit. Die Einrichtung bekommt die Kosten von der Pflegekasse für die pflegebedürftige Person erstattet. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Bundesland. Die Fahr- und Gepäcktransportkosten werden für die pflegebedürftige Person erstattet und die Pflegekasse koordiniert auf Wunsch der pflegebedürftigen Person dessen Versorgung (neuer § 42a SGB XI).

Zu beachten ist jedoch, dass von dieser Regelung nicht die Reha-Kliniken, wo der Träger die  Rentenversicherung ist, betroffen sind. Auch Reha-Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 38 SGB IX besteht (diese Erbringen für die Rentenversicherung Leistungen), müssen dies nicht. In der Begründung der Drucksache 20/6869 des PUEG steht, dass auch in diesen Einrichtungen ein Anspruch auf Pflegebedürftiger auf Versorgung bestehen soll, wenn pflegende Angehörige, eine Reha in Anspruch nehmen.

 

Kommentar:

Benötigen doch pflegende An- und Zugehörige auch eine Erholung, die sie in Kuren bekommen können. Die Versorgung ist theoretisch erst einmal für die pflegebedürftige Person sichergestellt. Mehrfachanträge müssen nicht gestellt werden und Fahrt- und Gepäcktransportkosten gibt es auch. Da einige Rehakliniken nicht gut ausgelastet sind, wird es auch für diese finanziell hilfreich sein. Doch auch die Rehakliniken leiden unter dem Personalmangel von Fachkräften. Das es die Möglichkeit der Unterbringung für die zu pflegende Person gibt, un die Beantragung einfacher wird, das ist ein dicker Pluspunkt.

Das Reha-Kliniken, die von der Rentenversicherung betrieben werden oder auch Verträge nach § 38 SGB IX geschlossen wurden, Pflegebedürftige nicht unbedingt versorgen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Vielleicht ändert ja der Rentenversicherungsträger seine Verträge mit den Leistungsanbietern. Hierfür gibt es einen dicken Minuspunkt. Das SGB IX hätte an dieser Stelle mit geändert werden sollen. Doch wer weiß, vielleicht kommt da ja noch.

 

Quelle: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz vom 26.5.23