Startschuss für die elektronische Patientenakte (ePA): Seit Januar 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine ePA in Form einer App für mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets zur Verfügung zu stellen.

Damit auch die Vertragsärzte mit der ePA arbeiten können, sind einige technische Voraussetzungen zu schaffen. Der offizielle Start für die Vertragsärzte war ursprünglich der 1.7.2021. Da die Technik für die Ärzte noch nicht flächendeckend bereitstand, konnten diese auch nicht beginnen Daten bzw. Befunde in die ePA einzustellen.

 

2025 kommt die ePA für Alle, die nicht widersprechen!

Man achte auf die Feinheiten.

Die Krankenkassen müssen bis zum 14. Januar 2025, jedem Versicherten auf Antrag und mit seiner Einwilligung eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik eine zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen.

Ab dem 15. Januar 2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, …“ (§ 342 a) Abs. 1 (1)) (Anmerkung von mir: fette Schrift ist so nicht im Gesetzestext hinterlegt!)

 

Medikationsplan

Die Vertragsärzte werden verpflichtet einen elektronischen Medikationsplan (eMedikationsplan) zu erstellen, soweit die versicherte Personen einen Anspruch auf diesen hat. Und den eMedikationsplan in die ePA einzustellen. Die Ärzte sowie die Apotheken sind verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren und die Änderung im eMedikationsplan zu speichern. Die Zugriffe auf die ePA sind nur mit Einverständnis der versicherten Person erlaubt. Sie können auch dem Zugriff durch den Arzt oder Apotheker widersprechen, Sie müsse die Standardeinstellung ihrer ePA also anpassen.

Anmerkung: Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan haben gesetzlich Versicherte, wenn diese 3 oder mehr verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig einnehmen oder anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft – für mindestens 28 Tage – vorgesehen sein (KBV).

 

Widerspruch, die Opt-Out-Regelung

Jeder Versichert erhält seine elektronische Patientenakte, kurz ePA.

Besonders wichtig in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass die Versicherten „weder bevorzugt noch benachteiligt werden, weil sie der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 und § 344 Absatz 3 widersprochen, einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 im Wege der Einwilligung nach § 339 Absatz 1a und § 353 Absatz 3 bis 6 erlaubt oder im Wege eines Widerspruchs nach § 337 Absatz 3, § 339 Absatz 1 und § 353 Absatz 1 und 2 verweigert oder ihre weiteren Rechte nach § 337 oder ihre Betroffenenrechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt haben.“ (§ 335 Abs. 3 (3) SGB V)

Kurzgefasst, es dürfen keine Nachteile entstehen, wenn man die ePA nicht möchte oder den Zugriff auf die ePA verweigert oder auch Teilzugriffe, z. B. auf ärztliche Befunde für ausgesuchte Ärzte. Auch besteht die Möglichkeit die Zugriffszeit auf die ePA festzulegen, z. B. wenn man den Hausarzt wechselt oder den Pflegedienst und möchte den Zugriff des vorherigen Hausarztes/Pflegedienstes nicht mehr oder man ist in eine andere Stadt umgezogen….

 

Daten aus der App auf Rezept in die ePA

Die „Übermittlung und Speicherung von Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung in die elektronische Patientenakte“ soll ermöglicht werden. Das kann eine verordnete Gesundheitsapp, eine digitale Gesundheitsanwendung sein oder auch andere digitale Anwendungen, wie z. B. die Schmerztagebuch-App oder eine App für Blutzuckermessungen.

 

Verzeichnisdienst in der ePA

In der ePA gibt es einen Verzeichnisdienst. Über diesen kann z. B. der Facharzt oder auch der ambulante Pflegedienst abgerufen werden und die Kontaktdaten sind in der ePA direkt hinterlegt. Das ist z. B. sinnvoll, wenn man eigene Befunde einscannt und in seiner ePA mit Arztbezug oder Klinikbezug, hinterlegen möchte. Nachrichten zum Zwecke der Werbung darf nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Nutzer, versendet werden. (§ 313 Absatz 3 bb und § 311 Absatz 6 SGB V)

 

Löschen oder Beschränkungen auf den Datenzugriff in der ePA

Jeder „Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 eigenständig zu löschen sowie den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zu beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben.“ Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Versicherten- und Widerspruchsrechte ausgeübt werden. (§341 a Abs. 1 cc)

 

Welche Daten das sind? Das finden wir im § 334 Anwendung der Telematikinfrastruktur

(1) Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. Anwendungen sind:

  1. die elektronische Patientenakte nach § 341,
  2. Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
  3. Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  4. der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan),
  5. medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten),
  6. elektronische Verordnungen und
  7. die elektronische Patientenkurzakte nach § 358.

Bei der Löschung ist zu bedenken, dass wer z. B. den Krankenhausentlassbrief löschen möchte, dass dann alles nur in seiner Gesamtheit gelöscht werden kann. Auch den Zugriff kann man nur in seiner Gesamtheit ermöglichen. Also gibt es zusätzliche Informationen zum Krankenhausentlassbrief, diese werden dann mit gelöscht. (§ 337 c Absatz 2 ee SGB V)

Beschäftigte sollten genau hinschauen, denn auch Zugriffsberechtigte sind jene, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten berechtigt sind. Wer alles einen Zugriff auf Ihre ePA hat, dies finden Sie im §352 SGB V. Hier wird nicht näher darauf eingegangen.

Apotheke löscht die Daten auch!

Möchten Sie Einsicht in Ihre ePA nehmen und können dies nicht selbständig tun? Oder Sie möchten, dass Daten aus ihrer ePA gelöscht werden, dann gehen Sie demnächst zu ihrer Apotheke. Denn die Apotheken können, so der Gesetzesentwurf: „Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten“. Hierzu gehört u.a. auch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die ePA sowie die Löschung von Daten auf Verlangen der versicherten Person. (§ 129 Absatz 5h SGB V)

 

Ombudsstelle

Jede Krankenkasse muss eine Ombudsstelle einrichten (§342 a SGB V). Diese hat vielfältige Aufgaben.

Sie können sich „mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. Die Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. Sie informieren insbesondere über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 1, das Verfahren zur Bereitstellung der elektronischen Patientenakte und der Erklärung des Widerspruchs nach § 342 Absatz 1 Satz 2, über Rechte und Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel sowie über die Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte. Zusätzlich informieren die Ombudsstellen über die Möglichkeit zum Erhalt der Protokolldaten nach Absatz 5.“

Die Ombudsstellen müssen auch Widersprüche der Versicherten entgegennehmen, auch müssen diese den Zugriff für die Zugriffsberechtigten (Ärzte, Pflegedienste, Apotheken, Hebammen…) einschränken, wenn dies gewünscht ist. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten für Forschungszwecke genutzt werden sollen, können Sie sich auch an die Ombudsstelle wenden. Wenn Sie wissen möchten, wer alles Zugriff auf Ihre ePA genommen hat, auch dann können Sie sich an die Ombudsstelle wenden. Auch die Ombudsstelle darf nur mit Ihrem Einverständnis auf die ePA zugreifen.

 

Weiterentwicklung der ePA

Ihre Daten bzw. die ePA wird kontinuierlich und konzeptionell Weiterentwickelt. Es soll ein persönlicher Gesundheitsdatenraum entstehen, „der eine datenschutzkonforme und sichere Verarbeitung strukturierter Gesundheitsdaten ermöglicht und“ eine „Unterstützung bei der Umsetzung und Fortschreibung der Digitalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit“ ermöglicht. (§ 311a) Absatz 1 Nr. 17.) Auch können Daten, die in der ePA gespeichert sind, für Forschungszwecke bereitgestellt werden. (§363 SGB V)

 

Meine persönliche Meinung

Ich habe bereits seit über einem Jahr meine ePA. Gähnende Leere herrscht. Bis auf ein paar Befunde die ich selber hochgeladen habe, ist nichts drin. Doch das wird sich zukünftig wohl ändern.

Dennoch, die Idee finde ich sehr gut. Ob ich jedoch meine Daten allen Zugriffsberechtigten zur Verfügung stellen möchte? Darüber muss ich mir noch genauer Gedanken machen. Den Zugriff kann ich jetzt bereits schon selber einstellen. Die Arbeit am Smartphone ist mühsam. Deshalb habe ich mir ein Kartenlesegerät gekauft (hat ca. 70 Euro gekostet, wurde nicht von der Krankenkasse erstattet, welche geeignet sind, sieht man auf der Webseite von BITMARCK). Mit diesem Kartenlesegerät kann ich auch auf dem Display sehen, welche PIN ich eingebe, das erfüllt nicht jedes Kartenlesegerät. Außerdem kann mein Mann es auch nutzen. Somit kann ich mir nun meine ePA auf meinem Rechner anschauen und viel bequemer Befunde einstellen und Berechtigungen verwalten. Für diese Nutzungsart wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in das Kartenlesegerät eingesteckt und die PIN, die ich von meiner Krankenkasse bekam und geändert habe, eingegeben. 

Bei BITMARCK konnte ich mir meinen Client für meinen Rechner und auch für mein Laptop herunterladen. Das geht jedoch erst dann, wenn man zuvor seine ePA bei seiner Krankenkasse beantragt und eingerichtet hat. Das Prozedere ist etwas schwierig. Nähere Informationen gibt hierzu ihre Krankenkasse. Und wenn es einmal eingerichtet ist, können Befunde auch einfach mit dem Smartphone fotografiert und hochgeladen werden.

ABER die Datei muss bitte auch einen richtigen Namen bekommen und auch der Arztpraxis z. B. zugeordnet werden, sonst herrscht ein heilloses durcheinander! Kein Arzt wird bock darauf haben, sich unstrukturierte Befunde anzuschauen! Also Befund mit Datum versehen und auch um was für einen Befund es sich handelt, z. B. 2023-12-28 Labordaten Endokrinologie Dr. Müller. 2023-11-30 Entlassbrief-Chirurgie Krankenhaus St. Maria usw.

Besonders für chronisch Kranke wird die ePA überaus sinnvoll sein. Auch ein Medikamentencheck soll eingebunden werden. Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, wir müssen uns selber schlau machen! Sortierte Befunde an einem Ort zu haben, das ist dabei überaus hilfreich. Auch wer notfallmäßig in ein Krankenhaus muss, kann die Freigabe der ePA einstellen. Wichtige Arztbefunde werden für die dortigen Ärzte sichtbar.

 

Weitere ausführliche Informationen, was die Bundesregierung alles noch vor hat, kann in der Drucksache 20/9788 mit 214 Seiten gerne nachgelesen werden. Der Bundesrat wird sich am 2. Februar im zweiten Durchgang mit dem Digital-Gesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz befassen.

 

Quellen:

Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV zur ePA

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung bzw. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)  Drucksache 20/9788, 13.12.2023

Stand: 26.12.2023

 

 

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