Transportzeit Schlaganfall, OPS 8-981 und 8-98b geklärt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die bisher geltende Festlegung der maximalen Transportzeit von Patienten einer Schlaganfalleinheit in eine neurochirurgische Abteilung festgelegt. Damit kann die Versorgung von Schlaganfallpatienten durchaus gefährdet werden, denn die Transportzeiten sind kaum einzuhalten. Gerichte hin oder her. Wichtig ist doch, dass der Patient zeitnah verlegt wird in eine Schlaganfalleinheit. Das hierfür das richtige Transportmittel auch gewählt wird.

Völlig realitätsfremd ist aus meiner Sicht die Betrachtung des Gerichtes, lesen Sie weiter.

 

Was war passiert?

Die Klägerin, ein Krankenhausträger, hat eine auf die Behandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierte Einheit, und behandelte dort Schlaganfallpatienten. Zu speziellen Eingriffen, wie neurochirurgischer Notfalleingriffe sowie gefäßchirurgischer und interventionell-neuroradiologischer Behandlungsmaßnahmen, werden die Patienten zu einem kooperierenden Krankenhaus mit dem Rettungshubschrauber verlegt. Das Krankenhaus wollte die entsprechende Komplexbehandlung abrechnen, und dachte sie wäre im Recht.

Allerdings erfüllte das Krankenhaus nicht die notwendigen Mindestvoraussetzungen eines unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen, schuld ist die Transportzeit. Verlust: 16 757,99 Euro!

 

Das wurde nun bezüglich der Transportzeit festgelegt

Der Zugang zu entsprechenden Notfalleingriffen muss inklusive der Alarmierungs- und Rüstzeiten des Transportfahrzeugs innerhalb von 30 Minuten erfolgen. Das BSG kam zu der Auffassung, dass die erforderliche „höchstens halbstündige Transportentfernung“ unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels grundsätzlich jederzeit einzuhalten ist. Das konnte mit dem Hubschraubereinsatz nicht gewährleistet werden. Die Klägerin erfüllte die Strukturvoraussetzung „halbstündige Transportentfernung“ zum Kooperationspartner selbst mit einem Rettungshubschrauber jedenfalls bei Dunkelheit nicht.

Wann beginnt nun die Transportzeit und wo endet diese?

Die Transportzeit beginnt mit der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und endet mit der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners.

Quelle: BSG (AZ: B 1 KR 38/17 R und 39/17 R)

 

Achtung Kooperationsverträge und Krankenhausplan

Auch hier gibt es Hinweise im Urteil, wie wichtig die Kooperationsverträge und die richtigen Partner in Verbindung mit dem jeweiligen OPS, und die Kooperationen, die in Landeskrankenhauspläne ausgewiesen sind, sind. In diesem Fall gab es nur die Erbringung der neurochirurgischen Leistung, keine neurologische Leistung und keine verbindliche Kooperation war aus dem Landeskrankenhausplan 2010 des Landes Rheinland-Pfalz zu erkennen.

Auch weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass „einer kontinuierlichen Einbindung neurologischen Sachverstands entgegenstehen kann, dass ein Neurologe im Vertretungsfall einen Anfahrtsweg von 30 Minuten hat, um die spezialisierte Schlaganfalleinheit zu erreichen, in die er fest eingebunden sein soll. Er steht dann jedenfalls nicht umgehend am Krankenbett zur Verfügung, wie dies OPS 8-98b.00 und OPS 8-98b.10 verlangen.“

Quelle: BUNDESSOZIALGERICHT, Urteil vom 19.6.2018, B 1 KR 39/17 R 

Also, prüfen Sie ihre Kooperationsverträge und die Prozesse der Kliniken.

Korrektur des OPS-Textes durch das DIMDI

Wenn ein Kode aus den Bereichen 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls angegeben werden soll, und ein externer Kooperationspartner eingesetzt wird, dann

„darf die Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende) nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt.* Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (z.B. Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist.
* Dieser Satz wurde zur Klarstellung eingefügt.

Wenn der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, muss dieses auch tatsächlich verwendet werden. Wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte, darf der Kode nicht angegeben werden.“

Quelle: DIMDI

Transportzeit Schlaganfall: Neue Regelungen in Sicht!

Bringt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG nun die Lösung?

Die Bundesregierung möchte die bei der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls maßgebliche Transportzeit im Operationen- und Prozedurenschlüssel für das Jahr 2019 präzisieren.
Demnach soll es dann auf die Zeit ankommen, die der Patient im Krankentransportmittel verbringt. Damit würde dann nicht mehr die Zeit, wenn der Arzt die Verlegungsnotwendigkeit festgestellt hat als Grundlage herangezogen werden können.
Endlich mal eine positive Entscheidung. Damit wird die hoffentlich flächendeckende Schlaganfallversorgung nicht zerstört. Es bleibt abzuwarten, wie dann die Gerichte entscheiden werden. Ob noch weiterhin gesetzliche Regelungen geändert werden müssen? Das bleibt noch abzuwarten.

Quelle: Drucksache 19/4729 der Bundesregierung vom 4.10.18

 

301er Datensatz, erneute Klarstellung durch das DIMDI, 3.12.18

Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hat zum OPS 2019 einen neuen Anhang zu Klarstellungen und Änderungen publiziert. Die Corrigenda zum OPS 2019 wurde um Informationen hierzu ergänzt.

Gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information ab dem 1. Januar 2019 berechtigt, bei Auslegungsfragen zu ICD-10-GM und OPS Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vorzunehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen.

Klarstellungen und Änderungen im Sinne dieser Regelung werden in einem neuen Anhang zur Klassifikation publiziert: „Klarstellungen und Änderungen gemäß § 301 Absatz 2 Satz 4 SGB V und § 295 Absatz 1 Satz 6 SGB V“.

Der jetzt publizierte Anhang zum OPS 2019 enthält Klarstellungen

  • Für die Kodes unter 8-981 und 8-98b zur neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls wird klargestellt, dass die auf maximal 30 Minuten begrenzte Zeitspanne zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende die Zeit ist, die der Patient im Transportmittel (z.B. im Hubschrauber) verbringt. Die Klarstellung ist rückwirkend gültig ab dem 1. Januar 2014.

Der neue Anhang wird zusammen mit dem OPS 2019 am 1. Januar 2019 gültig. Näheres hat das DIMDI in der fortgeschriebenen  >>> Liste der Corrigenda zum OPS 2019 zusammengefasst.

 

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