Nicht jeder Patient, jede Patientin der bzw. die aus dem Krankenhaus entlassen wird kann sofort in der Häuslichkeit versorgt werden oder findet einen Reha-Platz. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11.07.2021 wurde im Sozialgesetzbuch der neue § 39e Absatz 1 eingefügt, die Übergangspflege soll nun greifen. Ein gesetzlich verbriefter Anspruch besteht nun auf eine längstens bis zu zehntägige Übergangspflege.

Beachte, die Übergangspflege ist keine direkte Leistung des Krankenhauses. Sie ist ein eigenständiger Leistungsbereich und wird auch entsprechend abgerechnet.

 

Übergangspflege Krankenhaus, was beinhaltet diese?

Kann ein Patient, eine Patientin nicht aus dem Krankenhausentlassen werden, weil im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung keine häuslichen Krankenpflege möglich ist oder die Kurzzeitpflege, zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können, dann ist die Übergangspflege möglich.

Wichtig auch: Der Anspruch auf Übergangspflege ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI besteht, also ein Pflegegrad vorliegt. Der Anspruch auf Übergangspflege besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Und sie wird in dem Krankenhaus erbracht, in dem auch die Krankenhausbehandlung erfolgt ist.

Die Patient:innen werden versorgt mit Arznei,- Heil- und Hilfsmitteln. Auch die Aktivierung der Versicherten, also Mobilisierung, sowie die Grund-und Behandlungspflege wird durchgeführt. Das Entlassmanagement der Klinik muss sich weiterhin um eine Anschlussversorgung bemühen. Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung ist zu gewährleisten.

 

Dokumentation der erforderlichen Übergangspflege

Ganz so einfach wird es nun doch nicht sein für den Sozialdienst der Krankenhäuser, dem Entlassmanagement. Denn das Entlassmanagement des Krankenhauses muss die Erforderlichkeit der medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V), der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), der Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V) und den patientenindividuellen Nachsorgebedarf bereits feststellten. Der Entlassplan des Krankenhauses sowie die jeweiligen Anträge oder Verordnungen für die entsprechende Leistung sind zu dokumentieren. Sollte eine Antragsstellung z. B. auf Kurzzeitpflege oder Verordnung für Hilfsmittel nicht ausgestellt werden, dann ist der Nachsorgebedarf zu beschreiben und zu begründen, warum kein Antrag gestellt oder keine Verordnung ausgestellt wurde.

Wichtig ist auch, dass der Beginn der Organisation der Anschlussversorgung (i. d. R. durch die Einbindung des Sozialdienstes) dokumentiert wird. Ebenso gehört zur Entlassplanung

  • die Abstimmung der geeigneten Anschlussversorgung mit der Patientin oder dem Patienten und ggf. den Angehörigen oder dem gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer,
  • die Feststellung des Nachsorgebedarfs sowie den Antrag an den Kostenträger auf Kostenübernahme (sofern erforderlich) mit Datum der Antragstellung (§ 4),
  • die frühzeitige Einbindung der Krankenkasse, einschließlich der Information über die Erforderlichkeit der Anschlussversorgung sowie deren Art und Umfang,
  • die Anfrage von mind. 20 für die erforderliche Anschlussversorgung geeigneten Einrichtungen bzw. Anbieter (Anschlussversorger) oder bei weniger als 20 geeigneten Anschlussversorgern, die Anfrage aller Anschlussversorger, in beiden Fällen jeweils mit Name, Datum der Anfrage und Ergebnis der Anfrage sowie die Angabe, ob internetbasierte Portale verwendet wurden und
  • die Angabe, ob die erforderliche Anschlussversorgung nach Abschluss der Übergangspflege sichergestellt werden konnte oder nicht mehr erforderlich war.

Alles das ist in einem speziell dafür vorgesehenem Dokument niederzuschreiben.

Hier gibt es mehr >>> Informationen von der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Stand: 10.01.2022

 

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