Eine Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung ist dann vom Sozialhilfeträger zu erstatten, wenn durch die Behinderung Mehrkosten entstehen.

Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Mai 2022 entschieden.

Es ist zu beachten, dass Kosten für den eigenen Urlaub nicht grundsätzlich als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen ist! Es können jedoch behinderungsbedingte Mehrkosten, wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson entstehen. Mit „diesen Kosten ist der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert.“ (BSG, 2022) Deshalb sind die Mehrkosten vom Sozialhilfeträger zu erstatten.

Das ist eine gute Nachricht! Eine Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung zu verstehen, ermöglicht auch Menschen mit Behinderungen  mit einer Begleitperson schöne Urlaubstage.

 

Ein lesenswerte Entscheidung des Bundessozialgerichtes >>> B 8 SO 13/20 R

 

 

 

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