Verordnung von Verbandmitteln für gesetzliche Versicherte

Auch so etwas gibt es: Auseinandersetzung Verbandmittel-Verordnung: G-BA legt Teilbeschwerde gegen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein!

Aus der Pressemitteilung des G-BA vom 25. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass er den Ausführungen des BMG nicht vollständig nachkommen möchte, es gibt eine Teilbeanstandung bezüglich der Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Verbandmitteln.

 

Der Auftrag an den G-BA: Verbandmittel Abgrenzung zu sonstigen Produkten

Der G-BA sollte bis zum 30. April 2018 Näheres zur Abgrenzung der Verbandmittel von „sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ regeln. „Sonstige Produkte der Wundbehandlung sind keine Verbandmittel und deswegen nicht von vornherein verordnungsfähig. Sie sind nur dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie vom G-BA als medizinisch notwendig eingestuft wird.

Somit können diese Produkte auch nur vom Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassungsmanagements verordnet werden.

Gemäß Auftrag legte der G-BA am 19. April 2018 eine entsprechende Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie, in denen die Details zur Abgrenzung von Verbandmitteln und „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ fest. Diesen Beschluss hat das BMG teilweise beanstandet.

 

Worauf bezieht sich aber die Beanstandung?

Die Beanstandung bezieht sich auf die Konkretisierung der Abgrenzung von Verbandmitteln zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung mit Verbandmitteln. In der Pressemitteilung vom 25. Juli 2018 heißt es u.a.: „Der G-BA wird zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsmittel gegen die Teilbeanstandung des BMG einlegen und hat zudem entschieden, weder den Beschluss vom 19. April 2018 zu ändern noch zu veröffentlichen. Der G-BA bleibt bei seiner Auffassung, dass es für die Bestimmung der Hauptwirkung als Verbandmittel nicht belanglos ist, ob und welche konkreten Wirkungen ein Produkt neben dem Bedecken und/oder Aufsaugen entfaltet, um es als ‚sonstiges Produkt zur Wundbehandlung‘ einer Bewertung des Nutzens für die Patienten unterziehen zu können. Daher wird eine über die Teilbeanstandung vorgenommene Modifizierung des Regelungs-konzepts nicht mitgetragen.“

Wir dürfen auf die Antwort des BMG gespannt sein.

Quelle: Pressemitteilung G-BA vom 25. Juli 2018

 

So ist der „Rechtsweg“

Prüft das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Beschlüsse des G-BA zu dessen Geschäfts- und Verfahrensordnung, so gilt die erforderliche Genehmigung des BMG als erteilt, wenn das Ministerium sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage
des Beschlusses und der Tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt.

Das BMG kann im Rahmen der Prüfung von G-BA-Beschlüssen zur Geschäfts- und Verfahrensordnung zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Wird die Genehmigung vom BMG ganz oder teilweise versagt, so kann das BMG  insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungs-verfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der G-BA innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der G-BA der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das BMB die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen.

Die Rechtsgrundlage hierzu ist im § 91 Abs. 4 SGB V zu finden.

 

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