Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran, der eArztbrief soll nun zum 1. März 2024 kommen. Ich formuliere es vorsichtig, denn so vieles sollte zu bestimmten Startterminen digital sein, doch immer wieder gab es Verschiebungen. Sei es das eRezept oder die elektronische Patientenakte (ePA) für Versicherte.

 

Vorteile des eArztbriefes

Der elektronische Arztbrief wird über ein sogenanntes Ende-zu-Ende verschlüsselndes E-Mail-System verschickt und empfangen. Dafür nutzt man den Kommunikationsdienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI). Der eArztbrief ist für alle Ärzt:innen, Zahnärzt:innen wie auch für alle Psychotherapeut:innen nutzbar. 

Um den eArztbrief versenden zu können, wird ein elektronischer Heilberufausweis benötigt. Somit kann nicht jeder den eArztbrief öffnen. Zusätzlich kann dann damit auch eine elektronische Unterschrift, die QES, erstellt werden.

 

Die Vorteile auf Versenderseite

  • Der eArztbrief ist viel sicherer als das Versenden von Arztbriefen per Fax.
  • Er muss nicht mehr ausgedruckt, unterschrieben und dann versendet werden (Porto- und Kuvertkosten fallen weg).
  • Viele Arztpraxen müssen nicht mehr gesucht werden, denn diese befinden sich im sogenannten Telematik (TI) – Verzeichnisdienst, das sind ca. 70 % aller Arztpraxen.
  • Die interkollegiale Kommunikation wird verbessert durch einen schnelleren Austausch.
 

Die Vorteile auf Empfängerseite 

  • Das Einscannen der zugesandten Arztbriefe entfäll.
  • Der eArztbrief kann direkt der entsprechenden Patientenakte zugeordnet werden.
  • Die Informationen bleiben gut lesbar (ggf. schlechte Faxpapierqualität).
  • Die interkollegiale Kommunikation wird verbessert durch einen schnelleren Austausch.

Insgesamt, wenn alles reibungslos funktioniert, können Arbeitsprozess einfacher und kostengünstiger gestaltet werden.

 

Sanktionen drohen!

Waren eArztbriefe bislang eine freiwillige Anwendung, hat der Gesetzgeber dies zur Pflicht gemacht. So müssen Praxen laut aktuellen Gesetzespläne eArztbriefe ab Anfang 2024 mindestens empfangen können. Zusätzlich soll Praxen die TI-Pauschale gekürzt werden, wenn sie ab März 2024 nicht für den eArztbrief vorbereitet sind.

OK, soweit nachvollziebar, wenn da nicht folgendes wäre:

„Zum einen ist im Digitalgesetz festgeschrieben, dass drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes – und das wird so voraussichtlich Mitte Mai sein – die Arztpraxen in der Lage sein müssen, eArztbriefe zu empfangen und zu versenden.
Aber tatsächlich greift diese Pflicht früher, nämlich in der TI-Pauschale des BMGs oder in der Festsetzung des BMGs zur monatlichen TI-Pauschale ist geregelt, dass die Ärzte ab 1. März gegenüber ihrer KV nachweisen müssen, dass sie eine Software einsetzen, die dieses eArztbrief-Modul unterstützt.“ Weiter heißt es: „Im Moment sind noch nicht alle PVS-Systeme zertifiziert, das heißt die Praxen können teilweise dieses Modul noch gar nicht einsetzen, weil ihre jeweiligen PVS-Hersteller dies teilweise noch nicht anbieten.“  Quelle KBV, abgerufen: 2.2.24

 

Warum der Gesetzgeber immer drohen muss und Sanktionen erteilt, ist nicht nachvollziehbar. Eine Vertrauensbasis wird meiner Meinung nach damit nicht geschaffen.

 

PVS= Praxisverwaltungssystem, TI= Telematikinfrastruktur, BMG = Bundesministerium für Gesundheit, KV = Kassenärztliche Vereinigung

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