Ein Gemeinsamer Jahresbetrag für Pflegebedürftige wurde schon lange vom Gesetzgeber vorgesehen. Doch die Pflegekasse ist klamm und somit tauchte der Gemeinsame Jahresbetrag von Geldern der Verhinderungspflege- und Kurzzeitpflege mal im Referentenentwurf auf, verschwand dann jedoch wieder. So richtig wollte die neue Bundesregierung dies also nicht umsetzen. Dann wurde heiß diskutiert, debattiert, die Patientenverbände und Wohlfahrtsverbände regten sich auf. Insbesondere waren die Familien mit pflegebedürftigen Kindern überhaupt nicht im Blick der Bundesregierung und Frau Moll, die Pflegebeauftragte der Bundesregierung, setzte sich dann für die Familien mit pflegebedürftigen Kindern ein.

 

Pflegende Eltern erhaltenden Gemeinsamen Jahresbetrag zuerst

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher, so der Gesetzgeber, werde der  Gemeinsame Jahresbetrag für die Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits vorgezogen. Die sogenannte sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt ebenfalls für Pflegebedürftige, die noch keine 25 Jahre alt sind.

Für alle anderen Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2-5 kommt diese Regelunge erst später. Das wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz,das am 1.7.2023 in Kraft getreten ist, entschieden.

 

Gemeinsamer Jahresbetrag

In diesem Video erfahren Sie nun, welche Änderungen der Gesetzgeber ab dem 1.1.24 vorgesehen hat, und wer wann den Gemeinsamen Jahresbetrag von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erhalten soll. Denn dieser kommt erst später für alle Pflegebedürften mit den Pflegegraden 2-5.

 

 

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