Schon gewusst? Bei der Zuzahlung für Arzneimittel ändert sich was.

Die vom Arzt, der Ärztin verordneten rezeptpflichtigen Arzneimitteln sind – wenn man diese aus der Apotheke holt – in der Regel zuzahlungspflichtig.

Ist das Arzneimittel in der Apotheke nicht in der gewünschten Packungsgröße, die er Arzt, die Ärztin rezeptiert hat, vorrätig und werden stattdessen mehrere kleinere Packungen abgegeben, dann wird es ab dem 1. Februar 2024 günstiger. Das heißt konkret: Wer zum Beispiel statt einer 100er-Packung zwei 50er-Packungen erhält, muss die Zuzahlung nur noch einmal statt bisher zweimal leisten.

 

Und noch etwas wurde geregelt:

So einige haben bereits bemerkt, dass es Lieferengpässe bei Arzneimitteln gibt.Grund hierfür ist unter anderem der zunehmende Kostendruck und die Verlagerung der Pharma-Industrie ins EU-Ausland. Ist deshalb ein Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apothekerinnen und Apotheker ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben.

Können die Arzneimittel nur noch in Kleinpackungen abgegeben oder muss aus einer Packung eine Teilmenge entnommen werden, wird die Zuzahlung für Arzneimittel für die Versicherten auf die abgegebene Menge begrenzt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

 

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