Karte nicht verfügbar

Datum/Zeit
Datum/Zeit - 26/10/2017
10:00 - 16:30

Kategorien


Die Linke stellte eine Anfrage an die Bundesregierung. Aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums geht hervor, dass bei 70.106 Versicherten kein Pflegegrad festgestellt gestellt worden sei. Dem Bericht zufolge wurden knapp 90.000 Erstantragsteller (25,5 Prozent) in der Zeit von Januar bis Mai 2017 in Pflegegrad 1 eingestuft. Die Antragsteller haben damit Anspruch auf maximal 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Vor Einführung der Pflegereform waren 30 Prozent der Erstantragsteller abgelehnt worden. Aus Sicht der Linken-Bundestagsfraktion ist Kritik angebracht: Da 45,6 Prozent durchfielen oder nur in Stufe eins landeten, bleibe jeder zweite Erstantragssteller ohne professionelle Pflegeleistungen.

Wichtiger denn jeh, dass die Einstufung in einen Pflegegrad vor der Antragstellung im Krankenhaus durch das Case-Management gut eingeschätzt wird.

G-BA und Krankenhausplan

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind für alle Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag verbindlich. Jedoch ist aufgrund der föderalen Struktur die Krankenhausplanung Aufgabe der Bundesländer. Sie sind für eine Sicherstellung der Patientenversorgung verantwortlich. Somit können die Gesundheitsministerien der Bundesländer zusätzlich Vorgaben für die Krankenhäuser im Krankenhausplan aufnehmen; auch im Rahmen der Patientenentlassung ist das möglich. In diesem Seminar zeigen wir ein Beispiel auf.

 

Pflegestärkungsgesetz

Die Pflegestärkungsgesetze wirken auf das Entlassmanagement des Krankenhauses ein. Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurde unter anderem der Pflegebegriff neu definiert. Damit muss auch die Begutachtungsrichtlinie für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angepasst werden. Weiterhin wurde dem MDK die Begutachtungsfristen für die Einstufung in eine Pflegestufe, und ab 2017 in die neuen anzuwendenen Pflegegrad bei pflegebedürftigen Personen vorgegeben. Das Pflegestärkungsgesetz III wird auf den Weg gebracht und soll im Januar 2017 in Kraft treten. Ein Ziel dabei ist, dass die häusliche Versorgung schon vor der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus sichergestellt wird. Die Kommunen sollen stärker in die Strukturen der Pflege verantwortlich eingebunden werden und Sozialräume so entwickelt werden, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem häuslichen Umfeld bleiben können.

 

Die Einstufung in einen Pflegegrad

Wichtig zu wissen, der Gesetzgeber hat mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch zukünftig keine Vollabsicherung des Pflegerisikos durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beabsichtigt! Je nach Einstufung des Patienten in einen Pflegegrad bedeutet dies, dass der Patient in die häusliche Versorgung übergeleitet werden müsste und nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung übergeleitet werden kann. Deshalb ist es wichtig, die Einstufung im Krankenhaus von Anfang an mit den entsprechenden Vorgaben aus der Begutachtungsrichtlinie einzuschätzen. Damit wird dann auch eine richtige Anbahnung in die weitere Versorgung ermöglicht und es entstehen keine bürokratischen Zeitverluste für den Bedürftigen bzw. Antragsteller.

 

Zielgruppe

  • Sozialdienstmitarbeiter
  • Case-Manager sowie
  • interessierte Mitarbeiter aus Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken

Seminarinhalte – Wie ermittle ich den Pflegegrad?

  • Definitionen von Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegestärkungsgesetz II
  • Begutachtungskriterien MDK: Wie ermittelt man den Pflegegrad
  • Begutachtungsfristen MDK: Was wurde geregelt
  • Übung zur Ermittlung eines Pflegegrades

Methode

Interaktiver Vortrag und Diskussion

Ihre Referentin

Pflegegrad

Monika Rimbach-Schurig

Dipl. Krankenhausbetriebswirtin (VKD), Pflegedienstleitung, Klinische Risikomanagerin ONR 49000, Inhaberin der Agentur WissensKonsil

 

Bookings

Buchungen sind für diese Veranstaltung geschlossen.