Leistungen der Pflegeversicherung

 

Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige

Nachfolgend finden Sie kurze und präzise Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Einfach die für Sie richtige Rubrik anklicken und schon öffnet sich das Fenster. Dort können Sie sich auch die von mir erstellten Kurzvideos anschauen. 

Grundsatz: Sachleistung geht vor Pflegegeld. Somit wird die Sachleistung immer vorrangig bezahlt und ggf. das Pflegegeld gekürzt. Sachleistung heißt, dass Pflegebedürftige von professionellen Pflege- und Betreuungsdiensten oder Sozialstationen zu Hause versorgt werden.

 

Auch bei mir kann sich der Fehlerteufel einschleichen, weil sich die Gesetzgebung geändet hat oder ich etwas falsch formuliert haben sollte. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen auf dieser Webseite übernommen. Sollte Ihnen etwas auffallen, dann freue ich mich über konkrete Hinweise. Herzlichen Dank hierfür.

 

Grundlegende Informationen zur Durchführung der PflegeBeratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern

Kurzvideo Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern

Warum und wie oft Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern durchgeführt werden müssen, erkläre ich in meinem kurzen Video.

 

Wer darf die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen?

  • Neutrale und unabhängige Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind
  • zugelassene Pflegedienste
  • von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht angestellte Pflegefachkräfte
  • Pflegeberater der Pflegekassen sowie
  • Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften mit pflegefachlicher Kompetenz.

Meine Stelle ist von den Landesverbänden der Pflegekasse anerkannt. Auch Privatversicherte dürfen von mir beraten werden. Der Gesetzgeber hat gewollt, dass sich Pflegebedürftige die Beratungsstelle selber aussuchen dürfen. Privatversicherte können, müssen aber nicht zu Compass gehen.

 

Wie oft muss ein PflegeBeratungsbesuch durchgeführt werden?

Die Beratungsgespräche sind halbjährlich Pflicht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3. Vierteljährlich besteht eine Pflicht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5. Zu beachten ist, dass die Pflicht nur für diejenigen gilt, die ausschließlich von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden und daher ausschließlich das Pflegegeld in Anspruch nehmen.

Personen, die einen Pflegegrad 1 haben, können sich durchaus auch beraten lassen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn es z. B. um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme geht. Manche wissen auch nicht, wo man einen anerkannten Dienst in NRW findet, für den man den Entlastungsbetrag von 125 Euro verwenden darf.

Sollten Sie einen ambulanten Pflegedienst im Einsatz haben und sich das Pflegegeld anteilig auszahlen lassen, dann ist ein Beratungsbesuch allerdings freiwillig. Das wird auch Kombinationsleistung genannt. Wird der ambulante Pflegedienst in Anspruch genommen, dann nennt man dies Pflegesachleistung. Auch dann ist eine Pflegeberatung nach § 37.3 freiwillig.

 

Geht das Beratungsgespräch auch per Videoanruf?

Bis 31. März 2027 darf jedes zweite Beratungsgespräch als Videoanruf durchgeführt wrden. Danach wird darüber entschieden, ob grundsätzlich Videoanrufe erlaubt sein werden. Diese Gespräche dürfen nur mit einer zugelassenen Software durchgeführt werden, da Gesundheitsdaten nach der Datenschutzgrundverordnung besonders schützenswerte Daten sind. Per Whats-APP, Zoom und Co. ist dies nicht erlaubt. Deshalb führe ich diese Videoanrufe mit einer anerkannten und zertifizierten Software durch, diese wird auch von Ärzten und Ärztinnen eingesetzt. Das Vorgehen ist ziemlich einfach, denn Sie bekommen per Email einfach den Zugangslink zugesendet. Das Gespräch kann genauso am Smartphone, Tablet, Laptop, ihrem Computer durchgeführt werden. Es muss aber eine Kamera am Computer sein und die Kamera ist während des Gesprächs eingeschaltet, sonst kann ich die Gespräche so nicht führen. Die pflegebedürftige Person hat am Gespräch teilzunehmen.

 

Wer bezahlt diese Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Die Pflegeberatungsgespräche bzw. Besuche werden grundsätzlich von den Pflegekassen bezahlt. Sollten Sie jedoch privatversichert sein, dann stelle ich Ihnen zukünftig eine Rechnung, die Sie dann bitte auch begleichen. Die Rechnung reichen Sie dann bitte bei Ihrer Versicherung selber ein.

 

Achtung, Pflegeberatungsbesuche nicht versäumen!

Bei pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 die ausschließlich Pflegegeld erhalten, ist die Pflegekasse verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen oder ganz zu entziehen, wenn die Pflegeberatungsbesuche nicht regelmäßig nachgewiesen werden. Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen. Deshalb versäumen Sie die Pflegeberatungsgespräche bzw. Besuche nicht, setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung. Am Ende der Webseite finden Sie die Kontaktdaten.

 

Erhält die Pflegekasse Informationen über den Beratungsbesuch?

Ja, denn die durchgeführte Beratung und die dabei gewonnenen Erkenntnisse müssen von der Beratungsinstitution gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden! Das Gespräch wird protokolliert. Damit ist dann die Pflegekasse über den Versorgungsstand der pflegebedürftigen Person und die Durchführung des Pflegeberatungsbesuches nach § 37.3 SGB XI informiert. Die Pflegekasse kann ggfs. aktiv werden wenn die Pflege nicht sichergestellt ist. Sie können jedoch auch die Weiterleitung des Gesprächsprotokolls an Ihrer Pflegekasse ablehnen.

 

Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in den jeweiligen nachfolgenden Rubriken, einfach anklicken und schon öffnet sich das Fenster. Dort können Sie auch die von mir erstellten Videos anschauen.

So viel Geld gibt es ab 1.1.2024 von der Pflegeversicherung (ohne Gewähr)

 

  Pflegegrad
  1 2 3 4 5
Entlastungsbetrag 125 125 125 125 125
Pflegesachleistung 761 1.432 1.778 2.200
Pflegegeld 332 573 765 947
Kurzzeitpflege 1.774 1.774 1.774 1.774
Verhinderungspflege 1.612 1.612 1.612 1.612
Wohngruppenzuschlag 214 214 214 214 214
Tages- und Nachtpflege 689 1.298 1.612 1.995
Vollstationäre Pflege 125 770 1.262 1.775 2.005

 

Bitte beachten: Wer die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nimmt, erhält keine Kürzung des Pflegegeldes!

Manche werden sich nun Fragen: „Warum bekomme ich als pflegebedürftige Person nicht das gleiche Geld wie die ambulanten Pflegedienste (Pflegesachleistung)?“ Dann stellen Sie sich bitte die Frage, ob Sie Mitarbeitende beschäftigen, einen Fuhrpark unterhalten, Büromiete zahlen müssen…

 

Übersicht über bezogene Leistungen

Sie erhalten (§ 108 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) ab Januar 2024 auf Wunsch von ihrer Pflegekasse

  • eine Übersicht über die bezogenen Leistungen und deren Kosten
  • einmal je Kalenderhalbjahr automatisch übersandt.

–> Die Anforderung können Sie ggf. auch über Ihre Krankenkassen-APP oder auch telefonisch stellen.

In der Rubrik Antragsformulare finden Sie einen ausformulierten Antrag, den Sie bei Ihrer Pflegekasse einreichen können.

Gründe für die Kürzung des Pflegegeldes

Die Hauptgründe für die Kürzung des Pflegegeldes sind folgende:

Grund

Erläuterung

Durchgängiger Krankenhausaufenthalt über 4 Wochen Das Pflegegeld wird für maximal 28 Tage weitergezahlt. Wenn Sie nach Hause entlassen werden, erhalten Sie Ihr Pflegegeld wieder wie gewohnt.
Stationäre Reha- oder Vorsorge-Kur über 4 Wochen Das Pflegegeld wird für maximal 28 Tage weitergezahlt. Wenn Sie nach Hause entlassen werden, erhalten Sie Ihr Pflegegeld wieder wie gewohnt.
Stationäre Reha Ihrer Pflegeperson Wenn Sie als pflegebedürftige Person während der stationären Rehabilitation Ihrer Pflegeperson in der Einrichtung aufgenommen werden, zahlt die Pflegekasse für diese Zeit kein Pflegegeld. Für den Aufnahme- und den Entlassungstag besteht Anspruch auf volles Pflegegeld.
Kurzzeitpflege

Das Pflegegeld wird für die Dauer des Aufenthalts in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung um 50 % gekürzt, nicht jedoch am Tag der Aufnahme und am Tag der Entlassung. Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter:  Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege (Ersatzpflege)

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson länger als 8 Stunden abwesend ist, handelt es sich um eine so genannte tageweise Ersatzpflege. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr weiter.

Werden Sie in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt, weil Ihre Pflegeperson die häusliche Pflege nicht übernehmen kann, wird das Pflegegeld für die Dauer der Ersatzpflege um 50 Prozent gekürzt, nicht jedoch am Aufnahme- und Entlassungstag.

Die Ersatzpflege kann bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 ab Januar 2024 bis zu acht Wochen.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter: Verhinderungspflege

Beratungseinsatz wurde nicht durchgeführt

Wenn Sie nur Pflegegeld erhalten, müssen Sie regelmäßig einen Beratungsbesuch durch eine Pflegefachkraft nachweisen. Erfolgt trotz Erinnerung durch die Pflegeversicherung kein Beratungseinsatz, wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. Wird der Beratungseinsatz weiterhin nicht durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld ganz einbehalten.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter:  Grundlegende Informationen zur Durchführung der PflegeBeratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern 

Änderung von Pflegeleistungen

Wenn Sie Pflegegeld erhalten, zahlt die Pflegekasse Ihnen dieses immer im Voraus für den kommenden Monat. Wenn Sie sich aber künftig nur noch von einem Pflegedienst pflegen lassen wollen, wird zu viel gezahltes Pflegegeld zurück gefordert, wenn die Leistung im laufenden Monat gewechselt wird. Das gilt auch, wenn Sie in ein Pflegeheim umziehen. Wird die Pflege neben Ihrer Pflegeperson durch einen Pflegedienst erbracht, dann verrechnet die Pflegekasse in der Regel das überzahlte Pflegegeld.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter: Kombinationsleistung: Ambulanter Pflegedienst und Pflegegeld und Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags für die Unterstützung im Alltag

Mehr als 6 Wochen Auslands-Aufenthalt außerhalb der europäischen Union (ausgenommen: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) im Kalenderjahr

Das Pflegegeld wird für bis zu 42 Kalendertage pro Kalenderjahr weitergezahlt, wenn Sie sich als pflegebedürftige Person vorübergehend im außereuropäischen Ausland aufhalten, zum Beispiel im Urlaub. Ab dem 43. Tag erhalten Sie kein Pflegegeld mehr.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter: Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt

 

Antragsformulare auch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung in verschiedenen Sprachen

Alle Anträge sind hier als pdf-Datei hinterlegt.

 

Betreuung, Vorsorgevollmacht und Kontozugang

Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es betrifft erwachsene Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Das Betreuungsrecht gewährt den Betroffenen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge und erhält ihnen gleichzeitig ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung. Nähere Informationen sind unter dem Reiter: Allgemeine Pflegeinformationen und Links und dort unter der >>> Rubrik Vollmachten und Verfügung.

 

Pflegegrad

Antrag stellen >>> Antrag Pflegegrad oder unten den LInk der jeweiligen Krankenkasse anklicken, dann kommen Sie zu den Antragsformularen der jeweiligen Versicherung

Übersicht über die Leistungen des Pflegedienstes. Wichtig z.B. bei der Auswahl von Kombinationsleistungen >>>Antrag Auskunft über erbrachte Leistungen Pflegedienst

 

Nachbarschaftshilfe

Die Handreichung des Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz sollten die Nachbarschaftshelfer kennen, denn sonst kann die Leistung nicht mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Handreichung kann einfach heruntergeladen werden. Die Handreichungen finden Sie >>> hier. Wurde die Handreichung gelesen, wird danach das >>> Formular für die Abrechnung ausgefüllt. Manche Pflegekassen wollen jedoch nur ihre eigenen Formulare, diese dann bitte verwenden.

 

Anträge der Pflegekassen:

 

Pflegebegutachtung Medizinischer Dienst: Hausbesuch - telefonisch - Video-Telefonie- nach Aktenlage

Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehört auch, dass sie den Medizinischen Dienst beauftragt, Pflegebedürftige zu begutachten und gutachterlich festzustellen, ob ein Pflegegrad vorliegt. Hierfür gibt es eine eigene Richtlinie. Die Richtlinie zur Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes wurde überarbeitet. Eine Pflegebegutachtung per Telefon oder auch per Videotelefonie ist nun in bestimmten Fällen möglich, es kommt auf die Art des Gutachtens an.

 

Gutachten nach Hausbesuch

Die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt durch eine umfassende persönliche Befunderhebung im Wohnbereich der antragstellenden Person. Dies gilt für Anträge auf häusliche und vollstationäre Pflege gleichermaßen. Die Ergebnisse werden der Pflegekasse anhand eines Gutachtens, das formale Bedingungen erfüllen muss, mitgeteilt.

 

Gutachten durch Telefoninterview oder Video-Telefonie

Wird die Pflegebegutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview oder durch die Video-Telefonie vorgenommen, dann erfolgt dies grundsätzlich auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen zur antragstellenden Person. Auch Angaben und Auskünften, die bei der antragstellenden Person, Angehörigen und sonstigen auskunftsfähigen Personen einzuholen sind, gehören zur Begutachtung.

Die Pflegebegutachtung kann auch ohne Untersuchung durchgeführt werden, wenn

  1. aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht oder
  2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt

Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt. (§  18a Absatz 2 Satz 5).

Der Wunsch der antragstellenden Person muss hierbei berücksichtigt werden. Möchte diese lieber eine Begutachtung in der Häuslichkeit, muss der Medizinische Dienst dem folgen. Der Medizinische Dienst muss über das Wahlrecht informieren, er kann dies im Rahmen der Terminabsprache tun.

Die Wahl der Begutachtung wird im Gutachten dokumentiert.

 

Dennoch sind bei der Wahl der telefonisch oder durch Video-Tlefonie durchgeführten Pflegebegutachtung ein paar Voraussetzungen zu beachten

So steht u.a. in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit:

Eine Begutachtung mit strukturiertem Telefoninterview oder Video-Telefonie kann nur unter folgen den Voraussetzungen und in folgenden Fallkonstellationen im ambulanten und stationären Bereich erfolgen:
→ Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten in diesen Fällen, ob das strukturierte Telefoninterview oder die Video-Telefonie für eine Begutachtung aus fachlicher Sicht geeignet ist.
Insbesondere in folgenden Fallkonstellationen ist die Durchführung eines Telefoninterviews kritisch zu prüfen:
→ alleinlebende Personen mit einer diagnostizierten dementiellen Erkrankung oder erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen,
→ alleinlebende Personen mit psychischen Erkrankungen, sofern ein Hausbesuch für sie keine untragbare Belastung darstellt,
→ Personen mit seltenen chronischen Erkrankungen.

Darüber hinaus prüfen die Gutachterinnen und Gutachter im Einzelfall, ob diese Begutachtung in Anwesenheit einer Unterstützungsperson durchführbar ist. Bei antragstellenden Personen
→ mit kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen,
→ mit psychischen Problemlagen,
→ bei denen eine sprachliche Verständigung mit der Gutachterin beziehungsweise dem Gutachter schwierig oder nicht möglich ist,
→ sowie bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und unter dem 18. Lebensjahr
kann eine Begutachtung aufgrund eines strukturierten Telefoninterviews nur durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit einer Unterstützungsperson gewährleistet ist.

Eine Begutachtung in dieser Form ist ausgeschlossen, wenn
1. es sich um eine erstmalige Untersuchung der antragstellenden Person handelt, in der geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt,
2. es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt,
3. es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, handelt,
4. die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 SGB XI nicht vorliegt oder
5. das Vorgutachten nach Hausbesuch bei antragstellenden Personen, die in der häuslichen Umgebung versorgt werden, älter als 36 Monate ist.
6. aus fachlicher Sicht diese Begutachtungsart nicht geeignet oder eine danach erforderliche Unterstützungsperson nicht anwesend ist, oder
7. die antragstellende Person trotz des Vorliegens der Voraussetzungen diese Begutachtungsart ablehnt.

 

Gutachten nach Aktenlage

Diese Art der Pflegebegutachtung kann der Medizinische Dienst wählen, wenn eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich der antragstellenden Person nicht möglich ist (z. B. vorher verstorben) oder im Einzelfall dies nicht zumutbar ist (stationärer Aufenthalt im Hospiz oder ambulante Palliativversorgung).

Auf eine persönliche Begutachtung kann ebenfalls verzichtet werden, wenn bei Höherstufungs- oder Rückstufungsanträgen, Widerspruchsgutachten oder Wiederholungsbegutachtungen die Informationslage eindeutig ist („Die Begutachtung nach Aktenlage“). Eindeutig bedeutet, dass alle Informationen (Fremdbefunde, pflegerelevante Vorgeschichte, Veränderung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit, Zuordnung zu einem Pflegegrad…) vorliegen, die erforderlich sind.

 

Begutachtung in Fällen mit verkürzter Begutachtungsfrist

Ist jemand im Krankenhaus oder einer Rehaklinik und es wird von dort aus erstmalig der Pflegegrad beantragt, dann gibt es verkürzte Begutachtungsfisten. Hier wird zunächst nur die Feststellung getroffen, ob Pflegebedürftigkeit überhaupt vorliegt. Ist dies der Fall, dann müssen mindestens die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 erfüllt sein. Die Gutachterin oder der Gutachter benötigt hierfür Unterlagen von der Klinik. Aus diesen Befunden wird dann abgeleitet, wie die aktuelle pflegerelevante Situation aussieht und inwieweit die Selbständigkeit in der Pflege eingeschränkt ist. Anschließend erfolgt eine Begutachtung in der Häuslichkeit.

Quelle: Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches, Nov. 2023

Entlastungsbetrag

Jeder, der zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad hat, der erhält ganz automatisch mit dem Pflegegrad ein monatliches Budget von €125,00 für Entlastungsangebote, und das bereits ab Pflegegrad 1. Dieser Entlastungsbetrag darf nur für anerkannte Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit bei der Gestaltung des Alltags eingesetzt werden.

Werden die € 125,00 nicht ausgegeben oder nicht vollständig ausgegeben, wird der verbliebene Betrag jeweils in die nächsten Kalendermonate übertragen. Das geht bis zum 30.6. des darauffolgenden Jahres so.So kann doch so einiges zusammenkommen. Danach verfällt das Geld aus dem Vorjahr.

 

Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag (€ 125) verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Nachbarschaftshelfer können hierüber auch bezahlt werden, aber diese haben bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Nachbarschaftshelfer sind ehrenamtlich tätig. Siehe hierzu Rubrik Nachbarschaftshilfe.

 

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:

  1. Betreuungsangebote: Insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich
  2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Sie dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende
  3. Angebote zur Entlastung im Alltag: Sie dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt zu unterstützen, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.

 

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere

  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,
  • Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer,
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,
  • Familienentlastende Dienste,
  • Alltagsbegleiter,
  • Pflegebegleiter und
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten zum Beispiel

  • die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung,
  • eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung,
  • Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags,
  • die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen.

Für NRW anerkannte Leistungserbringer zur Unterstützung im Alltag sind im Angebotsfinder NRW zu suchen. Hierzu auf meiner Seite: Allgemeine Themen mit LInks für Pflegebedürftige nachsehen unter dem Reiter: Alltagsbegleiter, Haushaltshilfe, Fensterreiniger, professionelle Wohnberatung gesucht?

Sie können ihr Budget noch weiter erhöhen, indem Sie bis zu 40 Prozent Ihrer Ansprüche auf Pflegesachleistungen (z. B. ambulanter Pflegedienst) auf Entlastungsangebote übertragen. Dadurch vermindert sich Ihr Anspruch auf Pflegesachleistung oder auf das (anteilige) Pflegegeld entsprechend. Die übertragenen Leistungen können Sie für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Demenzcafé, Betreuungsnachmittage) nutzen. Bitte teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, ob Sie Ihre Leistungen übertragen möchten. Und noch was, die Umwandlung ist in NRW seit Januar 2024 auch für die Nachbarschaftshilfe möglich.

 

Nähere Infos zur >>> Beihlife und der Entlastungsbetrag

Nähere Infos zur >>> Private Krankenversicherung und der Entlastungsbetrag.

 

 

 

Hausnotruf: Das ist zu beachten

in Notrufsystem, mit dem im Notfall pflegende Angehörige, Freunde oder eine Notrufzentrale per Knopfdruck benachrichtigt werden können, verhindert oft Schlimmeres, z. B. ein langes unbemerktes Liegen nach einem Sturz.

 

Was kann ein Hausnotrufsystem?

Ein Hausnotrufsystem ist ein elektronisches Meldesystem. Über einen Notrufknopf können Seniorinnen und Senioren Kontakt mit der Notrufzentrale aufnehmen, die dann Hilfe alarmiert. Da es verschiedene Modelle gibt, ist ein Hausnotruf-Vergleich sinnvoll – nicht zuletzt, weil die Kosten für einen Hausnotruf sehr unterschiedlich sein können. Manche nutzen auch eine App in der Smartwatch.

 

Für wen ist das Hausnotrufsystem sinnvoll?

Ein Notrufsystem für Seniorinnen und Senioren aber auch für Menschen mit Einschränkungen dient das System der Sicherheit wie z. B bei:

  • Menschen mit Behinderungen und Bewegungseinschränkungen
  • Menschen, die ständig oder viel allein zu Hause sind und im Notfall schnell Hilfe rufen wollen
  • Menschen, denen aufgrund einer Krankheit schnell schwindelig oder übel wird
  • Menschen, die Angst haben, beim Duschen, Baden oder bei der täglichen Hausarbeit zu stürzen und hilflos zu sein
  • Menschen mit Krankheiten, die zu Bewusstlosigkeit, Schwächeanfällen oder eingeschränkter Wahrnehmung führen können (z.B. Diabetes, Parkinson, Schlaganfall)
  • Menschen, die nicht telefonieren können aufgrund ihrer Hör-oder Sprachbehinderung
  • Menschen, die den Notruf als Panik- oder Überfallmelder nutzen möchten.

Die Bedürfnisse und Vorstellungen im Zusammenhang mit Hausnotrufsystem sind somit sehr unterschiedlich. Deshalb bietet sich vor dem Kauf stets ein Hausnotruf-Vergleich an. Vom klassischen Notruf, der Sie in Notsituationen auf Knopfdruck mit einer Notrufzentrale verbindet, über mobile Notrufe, die per GPS geortet werden können, bis hin zu modernen Sensorik-Lösungen, die Notsituationen automatisch erkennen und Angehörige über eine App informieren, bietet der Markt zurzeit viele unterschiedliche Lösungen.

Produkte im Test hat verschiedene Produkte getestet. Hier geht´s zum >>> Test.

Einige Pflegekassen lehnen den Hausnotruf allerdings ab. Die Begründung:

Kosten:

Die Kosten für den Hausnotruf sind je nach Anbieter und Region sehr unterschiedlich. Wird der Hausnotruf als Hilfsmittel bewilligt, dann werden monatliche Mietkosten von 25,50 Euro übernommen. Schauen Sie sich die Produkte und Pakete an, die Preise sind sehr unterschiedlich. Haben Sie sich für ein Produkt entschieden, können Sie mit dem Anbieter gemeinsam einen Antrag für ihre Pflegekasse stellen.

Personen, die im Rahmen der Pflegeversicherung als pflegebedürftig anerkannt sind, können ein Hausnotrufsystem als technisches Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse beantragen. Der Antrag wird vom MD geprüft. Nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes ist für die Bewilligung Voraussetzung, dass der Pflegebedürftige

  • allein lebend oder über weite Teile des Tages allein lebend ist und
  •  jederzeit aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes (z.B. Gleichgewichts- und Bewusstseinsstörungen, Herzanfälle, Fallneigung) mit dem Eintritt einer Notsituation zu rechnen ist,
  • in der es dem Pflegebedürftigen nur mit Hilfe des Hausnotrufsystems möglich ist, einen Notruf abzusetzen.

        oder

  • mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Einschränkungen im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbstständig abzusetzen.

 

Nur die Grundversorgung wird bezahlt: Welche Leistungen enthält die Grundversorgung und welche nicht?

Die Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 1übernimmt nur die Kosten für die Grundversorgung. Die monatlichen Kosten rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Die Grundversorgung beinhaltet:

  • leihweise Bereitstellung eines betriebsbereiten Hausnotrufgerätes
  • Einweisung in den Gebrauch des Gerätes
  • Gewährleistung der einwandfreien Funktionsfähigkeit des Gerätes sowie kostenlose Instandsetzung bei Mängeln
  • Hinterlegen der im Notfall anzuwählenden Rufnummern
  • Sicherstellung des Anschlusses an die Notrufzentrale
  • Abstimmung eines Maßnahmenplans
  • Entgegennahme der Notrufe durch die Zentrale und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen.

Zusätzliche Leistungen wie Einsätze von Pflegediensten oder des Notrufanbieters, Erinnerung an Medikamenteneinnahme, Weckdienst, elektrische Türöffnung, Kontrollanrufe, zusätzlicher
Alarmsender usw. müssen Sie selbst finanzieren. Diese Extraleistungen sowie die dafür entstehenden Kosten muss der Anbieter in einem gesonderten Vertrag mit Ihnen vereinbaren.

Auch die Kosten für eine Änderung der Telefondose oder das Anbringen eines Adapters sowie Kosten für die Installation eines Festnetz-Anschlusses, zahlt die Pflegekasse nicht.

Manche mögen den Hausnotrufknopf nicht und haben eine Smart-Watch mit einer Notruf-App. Anbieter findet man im Apple-Store oder auch Google-Playstore. Wichtig hierbei, wie wird mit den Daten umgegangen? Meldet sich wirklich jemand wenn der Notruf bedient wird über die APP.

Checklisten zum Vergleich der Anbieter finden Sie u.a. auf der Seite der >>> Verbraucherzentrale NRW

 

Notruf-APP, nora-APP

Seien Sie kritisch bei App-Anbietern. Die Beauftragte des Landes NRW für Menschen mit Behinderungen und Patient.innen, weist darauf hin, dass so mancher Notruf nicht an die richtige Stelle kommt. Emails kommen nie an Leitstellen von der Feuerwehr oder der Polizei an. Auch SMS oder Faxe nicht, und wie soll die Feuerwehr auf ein FAX reagieren? Wenn Sie eine Notruf-APP möchten, dann wäre die nora-APP optimal. nora ist die offizielle Notruf-App der Bundesländer.

Diese kann man überall, soweit das Smartphone einen Empfang hat, auch absetzen. Polizei, Feuerwehr oder Notarzt können über die Standortfreigabe zu Hilfe gerufen werden.

Hier gibt es nähere Informationen zur >>> nora-App.

Stand: 24.9.2024

Kombinationsleistung: Ambulanter Pflegedienst und Pflegegeld

Kombinationsleistung

Pflegegeld und Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen) kann im Rahmen der häuslichen Pflege auch miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, in dem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind. Kombinationspflege lohnt sich, wenn zum Teil von einer Pflegeperson, wie Angehörige, Freunde oder Bekannte man gepflegt wird und zusätzlich durch einen Pflegedienst Unterstützung benötigt.

Die Kombinationsleistung hat den Vorteil, dass für die Pflege auch eine Pflegeperson bei der Pflegekasse angemeldet wird. Damit steht auch das Geld für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

 

Wer kann Kombinationsleistung bekommen?

  • Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat,
  • wenn an der häuslichen Pflege private Personen sowie ein professioneller Pflegedienst beteiligt sind und
  • die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft sind.

 

Wie kann man Kombinationsleistungen erhalten?

Leistungen der Pflege werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Um Kombinationsleistungen zu erhalten, sind auf dem Antrag Ihrer Krankenkasse die Felder „Geldleistungen“ und „Sachleistungen“ anzukreuzen. Ein entsprechender Antrag wird auf Anfrage von Ihrer Pflegekasse sicherlich gerne zugesandt oder Sie finden es auf der Webseite Ihrer Krankenkasse. Es geht aber auch telefonisch, rufen Sie ihre Pflegekasse einfach an.

 

Beispielrechnung 1: Pflegegeld 332,00, Pflegesachleistung 761,00 Euro

Frau Krause hat Pflegegrad 2 und möchte von einem Pflegedienst versorgt werden. Sie vereinbart mit dem Pflegedienst die Körperpflege und das An- und Auskleiden. Der Pflegedienst berechnet dafür monatlich 456,60 Euro. Das sind 60 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen, der 761 Euro/Monat beträgt.

456,60 Euro : 761 Euro x 100 = 60 % des monatlichen Höchstbetrags für Pflegesachleistungen.

Da nur 60 % des Pflegesachleistungsbetrages in Anspruch genommen wurden, verbleiben 40 % des monatlichen Pflegegeldbetrages in Höhe von 332 Euro:

332 Euro x 40 % = 132,80 Euro Pflegegeld.

Frau Krause erhält damit pro Monat für die Kombinationspflege

•    456,60 Euro für den Pflegedienst und
•    132,80 Euro Pflegegeld.

 

Beispielrechnung 2: Pflegegeld 332,00, Pflegesachleistung 761,00 Euro

Herr Meyer hat im Monat Februar ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von 350,00 Euro in Anspruch genommen. Da er auch die Angebote zur Unterstützung im Alltag haben möchte, verwendet er hierfür 150,00 Euro.

60 % des Pflegesachleistungsbetrages sind 456,60 Euro. Er hat insgesamt 65,70 % für Pflegesachleistung und Unterstützgsangebote im Alltag ausgegeben. 350,00 Euro + 150,00 Euro = 500,00 Euro. 500 Euro von 761 Euro sind 65,70%. Herr Meyer hat somit noch einen Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Die nicht ausgegebenen 34,30 % werden vom Pflegegeld, den 332,00 Euro berechnet. Der Anspruch auf anteiliges Pflegegeld beträgt somit 113,88 Euro.

 

Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Das anteilige Pflegegeld überweist die Pflegekasse in der Regel automatisch auf Ihr Konto. Bitte beachten Sie aber, dass die Pflegekasse die Abrechnung für den jeweiligen Monat vom Pflegedienst benötigt. Auf dieser Grundlage wird das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.

Wichtig hierbei:

  1. Sie legen fest, in welchem Verhältnis Sie die beiden Leistungen nutzen möchten. Das anteilige Pflegegeld wird dann zu Beginn des Monats ausgezahlt. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sind Sie an die gewählte Aufteilung für sechs Monate gebunden – es sei denn, Ihre Pflegesituation ändert sich wesentlich oder Sie möchten zukünftig ausschließlich Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung nutzen.
  2. Sie wissen nicht so genau, wieviel Leistungen Sie vom ambulanten Pflegedienst benötigen, dann ist auch das kein Problem. Die Pflegekasse wartet dann die Abrechnung ihres Pflegedienstes ab und berechnet das anteilige Pflegegeld im Nachhinein. Daher wird dieses dann immer zeitversetzt ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch, das kann bis zu 6 Wochen dauern..

 

Problem: Wie viel Geld wird vom Pflegedienst abgerechnet?

Ohne Abrechnung vom Pflegedienst, weiß man nicht, welche Pflegeleistungen in welcher Höhe mit der Pflegekasse abgerechnet wurden. Der Leistungsnachweis wird brav unterschrieben, einmal Duschen in der Woche, doch wie teuer war das denn?

Lösung:

  • Fordern Sie von Ihrem Pflegedienst eine Abrechnung ein! Manche Pflegedienste senden die Kostenaufstellung als pdf-Datei per Mail zu.
  • Seit dem 1.1.2024 sind die Pflegekassen verpflichtet, den Antrag muss man nur einmal stellen, eine Übersicht (§ 108 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
    • über die bezogenen Leistungen und deren Kosten zurückliegend über die 18 Monate zu erstellen und diese
    •  einmal je Kalenderhalbjahr auf Antrag Auskunft über erbrachte Leistungen Pflegedienst automatisch zu übersenden.
    • Kopien der vom Pflegedienst eingereichten Abrechnungsunterlagen gehören dazu.
  • –> Die Anforderung können Sie ggf. auch über ihre Krankenkassen-APP oder auch telefonisch stellen.
  • Falls Sie die übermittelten Unterlagen nicht nachvollziehen können, muss Ihnen die Pflegekasse entsprechende Erläuterungen zur Verfügung stellen.

Einen formulierten Antrag für ihre Pflegekasse finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

 

Quellen:

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege eignet sich besonders, wenn die pflegebedürftige Person in einer solitären oder auch in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden soll, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder auch wenn die Angehörigen einmal Urlaub machen möchten, um wieder neue Energie tanken zu können und Ihnen wichtig ist, das die pflegebedürftige Person gut untergebracht ist.

Es kann aber auch sein, dass die Angehörigen oder der Lebenspartner, die eine pflegebedürftige Person in der Häuslichkeit versorgen, selber in eine Klinik müssen und die Versorgung für die pflegebedürftige Person nicht sichergestellt ist. Auch dann bietet sich die Kurzzeitpflege an. In Solitäreinrichtungen (diese bieten nur die Kurzzeitpflege an) werden die Plätze durchaus für einen längeren Zeitraum belegbar sein. In eine stationären Pflegeeinrichtung ist es oftmals so, dass die nicht belegten Betten für die Kurzzeitpflegegäste zur Verfügung gestellt werden. Das kann bedeuten, dass der Platz nur für einen kürzeren Zeitraum verfügbar ist, weil eine stationäre Aufnahme geplant ist oder jemand aus der Reha-Klinik zurück kommt.

 

Anspruch auf eine Kurzzeitpflege nach der Pflegeversicherung

Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad kann die Kurzzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch XI, der Pflegeversicherung, in Anspruch nehmen. Jedoch ist zu beachten, dass sich die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege betragsgemäß unterscheidet.

Allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 stehen bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Beachte, auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat nutzen.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können nur den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also insgesamt bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um ggf. Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Mehr Geld gibt es nicht.

 

Kopplung von Geldern

Wer das Geld für die Verhinderungspflege, die 1.612 Euro, noch nicht in Anspruch genommen hat, der kann das Geld auch für die Kurzzeitpflege nehmen. Der Betrag erhöht sich dann insgesamt auf bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr (1.612 € Verhinderungspflege und 1.774 € Kurzzeitpflege). Dadurch verringert sich verständlicherweise das Geld für die Verhinderungspflege, siehe auch Rubrik Verhinderungspflege.

Weiterhin ist zu beachten, dass während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt wird. Bedenke, das Pflegegeld richtet sich nach dem Pflegegrad und steht somit nicht für alle pflegebedürftigen Personen in gleicher Höhe zur Verfügung.

 

Achtung Pflegegeld wird bei Kurzzeitpflegeaufenthalt gekürzt

Beispiel: Frau Wohlgemuth hat den Pflegegrad 3 und bekommt jeden Monat 573 Euro als Pflegegeld von der Pflegekasse überwiesen. Sie möchte in die Kurzzeitpflege vom 12.4. bis 21.4., (10 Kalendertage) da ihre Pflegeperson selber in Urlaub fährt und sie Unterstützung bei der Körperpflege benötigt. Sie möchte sich während dieser Zeit rundum versorgen lassen. Sie sucht sich eine Kurzzeitpflege aus, die nach Kneipp zertifiziert ist und somit auch Anwendungen nach Kneipp im Angebot hat. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 60,50 Euro. Kosten für die Unterbringung und Versorgung, Investitionen sowie Zusatzleistungen müssen selbst getragen werden.

Welche Zahlungen bekommt Frau Wohlgemuth?

  • Pflegegeld bei Pflegegrad 3: 573 Euro für 30 Kalendertage
  • Kurzzeitpflege: 12.4. – 21.4.
  • Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege für 10 Kalendertage x 60,50 Euro = 605,00 Euro

–> Pflegegeld-Zahlung von der Pflegekasse für den 12.4. und 21.4. volles Pflegegeld: 573 Euro x 2 Kalendertage / 30 Kalendertage = 38,20 Euro

Aufenthalt in der Kurzzeitpflege vom 13.4. – 20.4. (berechnet werden 8 Tage, An- und Abreise zählt nicht)

  • Ein hälftiges Pflegegeld wird von 76,40 Euro (50 v. H. von 573,00 Euro = 286,50 Euro : 30 Tage x 8 Tage Aufenthalt) weitergezahlt.

–> Pflegegeldzahlung für April: insgesamt 114,60 Euro (38,20 Euro + 76,40 Euro) werden ausgezahlt.

*es wird immer mit 30 Kalendertagen gerechnet. Es ist egal ob z. B. der Monat Februar 28 Tage und der März 31 Tage hat.

Quelle: Rundschreiben GKV-Spitzenverband vom 14.11.2023 zu den leistungsrechlichen Vorschriften des SGB XI, S 273

Im § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen steht im Absatz 2 Satz 2: Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

 

Achtung: Neue Regelung ab 2024

Schon ab dem 01.01.2024 gilt bei häuslicher Pflege der Anspruch auf den „Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege“ (vorher die Hälfte der Kurzzeitpflege) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Budget beträgt 3.386 Euro und steigt zum 01.07.2025 auf 3.539 Euro.

 

Ab 1.7.2025 mit Vollendung des 25. Lebensjahres:

Schlau geschriebe, gelle.

Die Vollendung eines Lebensjahres erfolgt am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr). Wer also am 27.10. Geburtstag hat, der vollendet somit sein Lebensjahr am 26.10. um Mitternacht.

 

ZUSAMMENFÜHRUNG VON VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE

Hier werden ab dem 01.07.2025 die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ zusammengeführt. Dann können in der häuslichen Pflege Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Doch aufgepasst, es kommt immer darauf an, ob Verwandte bis zum 2. Grad die Versorgung übernehmen, siehe Beispiel in der Rubrik Verhinderungspflege. Dort gibt es auch ein Kurzvideo zum Thema.

 

Kurzzeitpflege für nicht pflegebedürftige Personen (kein Pflegegrad)

Es gibt auch die Kurzzeitpflege für Personen, die keinen Pflegegrad bzw. nur Pflegegrad 1 haben. Das kann z. B. sein, dass jemand aus dem Krankenhaus entlassen wird und die Versorgung nicht sichergestellt ist.

Beispiel: Nach einem Motorradunfall wurde ein alleinlebender Mann im Krankenhaus versorgt, ihm wurden beide Arme eingegipst. Wie soll er sich waschen? Essen? Zur Toilette gehen? Als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen zu sehen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das hatte dieser Mann auch, dennoch bekommt er keinen Pflegegrad, denn die Gipse an den Armen werden voraussichtlich keine 6 Monate dran bleiben. Einen Pflegegrad erhält man u.a. nur dann, wenn die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate anhält und Hilfe benötigt wird.

Diese Mann hat in meinem Beispiel aber die Möglichkeit die Kurzzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch V in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind dann die Krankenkassen zuständig. Auch ist die Übergangspflege in den Krankenhäusern möglich. Das ist immer dann gegeben, wenn die häusliche Versorgung nicht sichergestellt ist und z. B. kein Kurzzeitpflegeplatz, stationäre Pflegeeinrichtung, Platz in der Rehaklinik oder kein ambulanter Pflegedienst zur Versorgung gefunden wurde. Auch hier gelten für die Krankenhäuser besondere Regelungen, auf diese gehe ich nicht näher ein.

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe, ein wichtige Quelle um Kraft zu tanken, denn auch pflegende Angehörige oder Pflegepersonen in der Häuslichkeit benötigen Entlastung! Und das ist bereits ab dem Pflegegrad 1 möglich. Denn über den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat, kann die Nachbarschaftshilfe abgerechnet werden.

Doch was ist damit gemeint?

Das Kurzvideo gibt Ihnen einen Überblick.

 

Das sagt der Gesetzgeber u.a. im § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag

„Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

  1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
  2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
  3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts.“

Weitere Informationen zum § 45a finden Sie hier >>> § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags

Bisher mussten Nachbarschaftshelfer in NRW einen qualifizierten Pflegekurs besuchen damit die Unterstützungsleitung mit den Pflegekassen abgerechnet werden kann. Das soll sich allerdings ändern. Denn das Gesundheitsministerium in NRW hat erkannt, dass viele während der Corona-Pandemie ehrenamtlich für Nachbarn tätig waren und die Anforderung, dass ein qualifizierter Pflegekurs absolviert werden muss, bis zum 13.12.2023 ausgesetzt. Die Nachbarschaftshilfe möchte die Landesregierung NRW weiterhin unterstützen. Die neue Regelung in NRW legt auch fest, dass ab dem 01.01.2024 die Nachbarschaftshilfe für die Anerkennung nicht gleichzeitig als Pflegeperson der/des Pflegebedürftigen tätig sein darf (nachbarschaftshilfe.nrw).

Wichtig auch: Sie können ebenso eine Anerkennung erlangen, wenn Sie an einem Pflegekurs teilgenommen haben. Es muss nicht der Nachbarschaftshelferkurs sein. Das ist eine gute Voraussetzung, denn dann erfahren Sie z. B. über Änderungen der Pflegeversicherung, einfacher Umgang mit pflegebedürftigen Menschen und vieles mehr.

Sie können aber auch einfach bestätigen, dass sie das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennen. Die Broschüre muss dafür heruntergeladen werden. Die Handreichungen und das Formular für die Abrechung finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

 

Mögliche Leistungen durch Nachbarschaftshilfe in NRW

Nachbarschaftshelfer entlasten im Alltag und fördern soziale Kontakte und sollen die sogenannte Teilhabe ermöglich. Wichtig auf für viele pflegebedürftige Kinder. Dennoch, Aufgaben wie die Medikamentengabe oder auch pflegerische Maßnahmen wie Ganzkörperwaschungen gehören nicht zu den Aufgaben der Nachbarschaftshilfe.Wichtig auch, man darf nur eine Person ehrenamtlich betreuen und auch nicht it der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (siehe hierzu in der Rubrik Verhinderungspflege) und nicht mit im selben Haushalt leben.

Folgenden Tätigkeiten können durchgeführt werden:

  • Zoobesuch (wichtig auch für Kinder)
  • Theaterbesuch
  • Spazieren gehen
  • Kochen
  • Vorlesen
  • Rätseln
  • Basteln
  • Einkaufen
  • Spielen
  • Wäsche waschen
  • Arztbesuch
  • Behördengänge
  • Kaffee trinken
  • Freundschaftspflege
  • und vieles mehr

 

Wie viel Geld steht zur Verfügung?

Für Leistungen der Nachbarschaftshilfe in NRW stehen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI monatlich 125 € zur Verfügung. Wird das Geld in einem Monat nicht verbraucht, dann kann man es mit in den nächsten Monat nehmen. Das Geld muss z. B. für das Jahr 2023 spätestens zum 30.6.2024 verbraucht sein, sonst verfällt es. Für die Nachbarschaftshelfer ist leider keine Umwandlung von 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs möglich. Siehe hierzu den Reiter Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags.

Auf den Seiten des PflegeWegweisers NRW ist zu lesen:

Auszug aus Pflegewegweiser NRW „FAQ zur Nachbarschaftshilfe NRW“ Punkt 13: „Über den sogenannten Umwidmungsanspruch können 40% des nicht genutzten Pflegesachleistungsbudgets ebenfalls für die Finanzierung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dies gilt vor allem für die AzUiA (Angebote zur Unterstützung im Alltag, § 45a SGB XI). In bestimmten Fällen genehmigen die Pflegekassen die Umwidmung trotzdem auch für Nachbarschaftshelfer. Klären Sie dies direkt mit ihrer Pflegekasse.“ (Pflegekasse der pflegebedürftigen Person)

 

Wie viel soll man zahlen?

Eine nicht so ganz einfache Frage. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2024 brutto je Stunde 12,41 Euro, so die Bundesregierung. 2025 steigt er dann auf 12,82 Euro.

Abrechnung der Leistung

Wichtig ist, dass man sich als Pflegeperson oder pflegender Angehöriger mit der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen in Verbindung setzt, um sich über das Abrechnungsverfahren zu informieren. Besonders wichtig auch für Beihilfeberechtigte und Privatversicherte. Doch unabhängig vom Prozedere treten Pflegebedürftige immer in Vorkasse. Über ein Abrechnungsformular der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person werden die Kosten anschließend rückerstattet. Sofern von der Pflegekasse gefordert – müssen dem Abrechnungsformular Rechnungen, Belege und/oder Quittungen entsprechend beigefügt werden.

Einige Pflegekassen haben ein Antragsformular. Wichtig zu wissen, der Entlastungsbetrag – die 125 Euro – sind immer an den Zweck gebunden. Somit muss aufgeschrieben werden, an welchem Tag im Monat wie viele Stunden erbracht wurden (z. B. 5.10. Einsatz 1,5 Stunden, 12.10. 1 Stunde und für den November dann erneut 3.11. 2 Stunden, 10.11. 1 Stunde usw.). Wer mit der Straßenbahn/Bus gefahren ist, legt den Beleg/Qittung bei. Dies kann bis zum Betrag von 125 Euro mit erstattet werden. Diese Angabe einfach aufschreiben und dann der pflegebedürftigen Person aushändigen und sich die Leistung bezahlen lassen. Die Unterlagen werden dann bei der Pflegekasse von der pflegebedürftigen Person eingereicht.

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können manchmal auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Doch hier vorab die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wirklich fragen, ob das geht. Wenn dies möglich ist, sollte die pflegebedürftige Person ihrer Pflegeversicherung dazu eine Abtretungserklärung erteilen.

Noch ein Tipp: So behalten Sie den Überblick über die Geldleistungen

Seit Januar 2024 müsse die Pflegekassen auf Wunsch der Versicherten regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr eine Übersicht auf die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen erstellen. Auf Anforderung können Sie auch weitere Detailinformationen zu den Leistungen erhalten, die in Bezug auf die zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind. Sprechen Sie also mit Ihrer Pflegekasse.

Die Handreichung für NRW und das Antragsformular NRW hierfür finden Sie in der Rubrik Antragsformulare.

 

Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt

Einige Pflegegeldempfänger verbringen gerne die Winter- und Frühlingszeit im Ausland. Es ist dort wärmer, man trifft Familienmitglieder oder Freunde. Doch bekommt man dann das Pflegegeld weiter von der Pflegekasse ausgezahlt? Das ist eine interessante Frage, die mir gestellt wurde. Es gibt jedoch einiges zu beachten, wenn man länger im Ausland verweilt.

Es gibt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2012. Demnach sind alle Geldleistungen im Krankheitsfall innerhalb der EU zu erbringen. Dagegen werden Pflegesachleistungen von der deutschen Pflegeversicherung nicht gewährt. Es kommt jedoch auf die Aufenthaltsdauer im Ausland an.

 

Ruhen der Leistungsansprüche (§ 34 SGB XI)

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder das anteilige Pflegegeld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren.
Für die Pflegesachleistungen nach § 36 XI gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet. Diese Regelung gilt weltweit. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht auch ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (vgl. Ziffer 2.1).

(2) Bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI nicht (vgl. § 34 Abs. 1a SGB XI). Diese Regelung hat insbesondere bei Aufenthalten, die über sechs Wochen hinausgehen, Bedeutung. Dies entspricht der bisherigen Praxis in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 05.03.1998 (Rs. C-160/96 Molenaar), der VO (EWG) 1408/71 und der VO (EG) 883/04.

 

Wer also in die Türkei fährt, der muss genau auf die Aufenthaltszeit achten! Wer allerdings nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz fährt bekommt das Pflegegeld weiterhin gezahlt, denn hier gibt es ein Abkommen (Quelle: Techniker Krankenkasse, abgerufen 29.7.24).

Quelle:

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestimmt: Die 40 Euro Box

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel die zum sogenannten Verbrauch bestimmt sind?

Grundsätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen (§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, SGB XI).

Pflegebedürftige, die zu Hause leben oder in einer Wohngemeinschaft betreut werden, können regelmäßig mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln versorgt werden, z. B. durch Apotheken oder auch Sanitätshäuser. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse. Aber Achtung, der Anbieter muss einen Vertrag mit der Pflegekasse haben, sonst werden die Kosten nicht übernommen.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Sie, wenn Sie

  • mindestens Pflegegrad 1 haben,
  • zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer betreuten Anlage wohnen und
  • von Angehörigen oder Freunden betreut werden.

 

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54 aus dem Hilfsmittelkatalog) – manchmal auch die 40-Euro-Pflegebox genannt – gehören:

  • saugende Bettschutzeinlagen Einmalgebrauch
  • Fingerlinge (Latex, unsteril; für Latexallergiker latexfrei, unsteril)
  • Einmalhandschuhe (Latex, unsteril; für Latexallergiker latexfrei, unsteril)
  • Medizinische Gesichtsmasken (das sind z. B. die blauen OP-Masken)
  • Schutzschürzen – Einmalgebrauch
  • Schutzschürzen – wieder verwendbar
  • Schutzservietten zum Einmalgebrauch
  • Händedesinfektionsmittel
  • Desinfektionsmittel für die Reinigung von Flächen
  • NEU: Händedesinfektionstücher und Flächendesinfektionstücher
  • NEU: Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-2 oder vergleichbare Masken)

 

Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 51), hierzu gehört:

  • Saugende Bettschutzeinlagen – wieder verwendbar.

Auch der Umwelt zuliebe sollte nur das bestellt werden, was wirklich benötigt wird.

 

NEU: Mehrmonatige Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Bisher mussten die entsprechenden Pflegehilfsmittel monatlich von der Apotheke oder dem Sanitätshaus (Leistungsanbieter) geliefert werden. Künftig ist auch eine mehrmonatige und damit nachhaltigere Versorgung der Pflegebedürftigen möglich. Denn statt monatlich können künftig die Pflegehilfsmittel nun für bis zu drei Monate geliefert werden. Die Beratung durch den Leistungsanbieter muss dokumentiert werden.

 

Beratung muss sein

Der Anbieter muss ein Beratungsgespräch mit Ihnen führen. Das Beratungsgespräch kann folgendermaßen durchgeführt werden:

  • Beratung in den Geschäftsräumen
  • Individuelle telefonische oder digitale Beratung (z. B. Videochat)
  • Beratung in der Häuslichkeit

Das Protokoll muss unterschrieben werden. Sie als beratende Person müssen mit Ihrer Unterschrift folgendes bestätigen: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich darüber informiert wurde, dass die gewünschten Produkte ausnahmslos für die häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson (und nicht durch Pflegedienste oder Einrichtungen der Tagespflege) verwendet werden dürfen.“ (Vertrag GKV-Spitzenverband mit Leistungsanbietern)

 

Höchstbetrag, soviel zahlt die Pflegekasse

„Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von derzeit 40 Euro nicht übersteigen“ (§ 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X). Wer mehr möchte, muss dies selber bezahlen.

 

Das ist nicht mehr erlaubt

Nicht mehr erlaubt sind u.a. vor konfigurierte, feststehende Kombination von Pflegehilfsmitteln (sog. Boxen mit Pflegehilfsmitteln), insbesondere in Form von Anschreiben des Leistungserbringers an den Versicherten oder durch die Verwendung gesonderter Bestellformulare. Auch wurde geregelt, das von der pflegebedürftigen Person oder die pflegenden Angehörigen die Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer zu erfolgen hat. Also keine Bestellung einfach so über Dritte. Auch darf z.B. das Sanitätshaus, die Apotheke Dritten im Zusammenhang mit der Pflegehilfsmittelversorgung keine Zuwendungen gewähren. Auch das Beifügung und Versenden von Gratisproben anderer Produkte ist nicht gestattet.

Quelle: GKV-Spitzenverband

 

Wo finde ich Anbieter?

Schauen Sie auf die Internetseite Ihrer Pflegekasse, dort können Sie evtl. in einer Suchmaske Ihren Wohnort eingeben und schon erscheinen Anbieter in Ihrer Nähe. Diese haben dann Verträge mit der Apotheke, dem Sanitätshaus… Oder rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an.

Hier ein paar ausgewählte Links zu Pflegekassen, ich kann nicht alle auflisten. Bitte suchen Sie selbst mit einer Suchmaschine oder auf den Seiten Ihrer Pflegekasse unter dem Stichwort: Hilfsmittelanbieter.

> AOK

> Barmer 

> DAK

> IKK classic

> Pronova BKK Pronova (anrufen)

> Techniker Krankenkasse

 

Schon gewusst? Auch im Drogeriemarkt können Sie Hilfsmittel kaufen, lassen Sie sich den Pflegehilfsmittelzuschuss auszahlen!

Wie kommt man an den Pflegehilfsmittelzuschuss?

  1. Benötigten Produkte kaufen, z. B. in einem Drogeriemarkt.
  2. Formlosen Antrag bei der Pflegekasse stellen und diesen von Ihnen oder einer bevollmächtigten/betreuenden Person unterschreiben lassen. Bankverbindung angeben. Manche Pflegekassen haben dafür auch ein Formular.
  3. Auf die Genehmigung der Pflegekasse warten. Sie erhalten maximal 40 Euro als Zuschuss.
  4. Ihre Ausgaben für die Pflegehilfsmittel nachweisen, also Quittungen mit einreichen!
  5. Die Erstattung erfolgt auf das angegebene Konto.

 

Die IKK classic hat hierzu bereits ein eigenes Formular.

Meine Webseite ist und war immer werbefrei. Ich habe also keine Einnahmen durch Affiliate-Links z.B. zu Sanitätshäusern, Drogeriemärkten, Treppenliftanbietern und bin somit unabhängig!

Reha für Pflegepersonen - wohin geht die pflegebedürftige Person?

Auch Pflegepersonen benötigen manchmal eine Reha

Ab dem 1. Juli 2024 ist es möglich, das die Pflegeperson die eine Reha benötigt, auch die pflegebedürftige Person (PG 2-5) mitnehmen darf. Die Reha-Einrichtung muss Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation anbieten, Unterkunft und Verpflegung muss gewährleistet werden. Die Krankenkasse kann für Pflegepersonen diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen lassen. (§ 42a Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson und § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
 
Damit die pflegebedürftige Person mitgenommen werden kann wird vorausgesetzt, dass die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur stationären Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation sichergestellt ist. Zur Erbringung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege kann die Reha-Einrichtung auch einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Auch die Unterbrinung in eine vollstationären Pflegeeinrichtung ist möglich.
 

Auch wichtig, die Fahrkosten

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung in einer Reha-Einrichtung oder vollstationären Pflegeeinrichtung entstehen. Bitte vorher einen Antrag stellen! Denn auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist, können übernommen werden (z.B. Rollstuhlgerechtes Auto).
 

Wie ist der Antragsweg: Sie können eine Kur für pflegende Angehörige beantragen, wenn

  • Sie einen Angehörigen pflegen
  • die Pflegesituation Sie stark belastet und sich auf ihren Gesundheitszustand auswirkt
  • Sie gesetzlich krankenversichert sind
  • die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wurde.

Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags durch die Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung, welche die Notwendigkeit der Kurmaßnahme bescheinigt (§§ 23 bzw. 40 SGB V).

Stellt Sie als Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und wünschen die Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, dann ist dieser Antrag, wenn gewünscht, zugleich ein Antrag des Pflegebedürftigen auf Leistungen an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, prüft die benannten Einrichtungen, ob die Versorgung des Pflegebedürftigen in der Einrichtung möglich ist, und holt deren Einverständnis ein. Liegt das Einverständnis der Einrichtung vor, informiert die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen unverzüglich die Krankenkasse. Über den Antrag der Pflegeperson ist unverzüglich zu entscheiden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen Einrichtung als der Vorsorge- oder Reha-Einrichtung versorgt werden, koordiniert die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen auf Wunsch der Pflegeperson und mit Einwilligung des Pflegebedürftigen dessen Versorgung.
 

Kosten und Pflegegeld

Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen müssen die Kosten hierfür der Vorsorge- oder Reha-Einrichtung erstatten. Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes oder anteiligen Pflegegeldes ruht (gibt es somit nicht), solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige versorgt wird.

 

Quelle:

Artikel 2 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch, buzer.de

 

Die Beiträge sind ohne Gewähr, bitte schauen Sie in der Gesetzgebung nach. Sollte sich der Fehlerteufel eingeschlichen haben, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Ich kann dann eine Korrektur vornehmen.

Stromkostenzuschuss

Pflegekasse muss sich an den Stromkosten beteiligen

Wussten Sie, dass sich Ihre gesetzliche Pflegekasse an den Stromkosten für elektrisch betriebene Hilfsmittel beteiligen muss? Je mehr elektrisch betriebene Hilfsmittel verordnet werden, desto höher sind natürlich auch die Stromkosten. Die meisten Pflegebedürftigen wissen das nicht und zahlen ihren erhöhten Strombedarf selbst.

 

Hier, wie im Kurzvideo erwähnt, der >>> Link zur BARMER mit den Formularen/Anträgen, siehe unter Stromkosten für Hilfsmittel einreichen.

Tages- und Nachtpflege

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags für die Unterstützung im Alltag

Die Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages ist in § 45a des SGB XI geregelt.

Dort heißt es im Absatz 4

„(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten.

Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind.

Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen.“

Vor Abschluss oder Änderung des Pflegevertrages über häusliche Krankenpflege muss der Pflegedienst erfragen, ob und in welchem Umfang andere Leistungserbringer oder im Rahmen des Umwandlungsanspruchs (§ 45a Abs. 4 SGB XI) andere Angebote zur Unterstützung im Alltag zusätzlich in Anspruch genommen werden bzw. in Anspruch genommen werden wollen (vgl. § 120 Abs. 3 SGB XI).

Bitte beachten: An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden (§ 38 SGB XI).

 

Beispiel: Hier geht es um die Unterstützung im Alltag!

Also einfach gesagt: Herr Sitsam mit Pflegegrad 3 hat einen ambulanten Pflegedienst bei sich zuhause im Einsatz. Für den Einsatz des ambulanten Pflegedienstes (Sachleistung) gibt es im Monat 1.432 Euro für den Pflegegrad 3. Hat er diesen Betrag nicht vollständig verbraucht, dann kann er bis zu 40% maximal umwandeln lassen.

Beispielrechnung 1: PG 3: Pflegesachleistung 1.423 Euro

Herr Sitsam, Pflegegrad 3, hat für den ambulanten Pflegedienst im Januar 950,00 Euro für Pflegesachleistungen (Duschen, Mobilisierung…) in Anspruch genommen. 60% vom Pflegesachleistungsbedarf sind 859,20 Euro. Herr Sitsam hat mehr als 60% in Anspruch genommen. Er hat somit 1.432,00 Euro – 950,00 Euro = 482,00 Euro nicht verbraucht. Diesen Betrag kann er nun für Angebote zur Unterstützung im Alltag, anerkannte Betreuungsdienste, verwenden.

Beispielrechnung 2: PG 3: Pflegesachleistung 1.423 Euro

Herr Sitsam mit Pflegegrad 3 überlegt mit seiner Familie, ob er nicht ausschließlich das Pflegegeld nehmen sollte und den Vertrag mit dem ambulanten Pflegedienst kündigen will. Er wird somit ausschließlich zum Pflegegeldempfänger. Für den Pflegegrad 3 gibt es ein Pflegegeld in Höhe von 573 Euro im Monat (siehe hierzu soviel Geld gibt es ab 1.1.24). Mit dem Pflegegeld kann er machen was er will. Da er aber weiterhin gerne die Angebote zur Unterstützung im Alltag für insgesamt 501,20 Euro ausgeben möchte (35% der Pflegesachleistung von 1.432 Euro), kann er dies auch weiterhin tun. Doch hier ist nun zu beachten, das das Pflegegeld genau um diese 35% gekürzt wird. Das Pflegegeld beträgt dann nur noch 372,45 Euro (573 Euro – 35% für die Umwandlung).

Sollten Sie das volle Pflegegeld für den PG 3 bekommen haben und die Kostenerstattung für die Angebote zur Unterstützung im Alltag bei der Pflegekasse einreichen, dann wird das zu viel bezahlte Pflegegelt mit der Kostenerstattung verrechnet. Hier also aufpassen. Deshalb fordern Sie von ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die bezogenen Leistungen und deren Kosten ein. Hierauf haben Sie einen Anspruch, dass dies einmal je Kalenderhalbjahr durchgeführt wird. Haben Sie das einmal angefordert, dann wird Ihnen dies automatisch (so der Gesetzgeber) zugesandt.

Beispielrechnung 3: PG 2: Pflegesachleistung 761,00 Euro

Frau Morgengruß mit Pflegegrad 2 benötigt keine ambulanten Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst. Sie nimmt jedoch das Tagesbetreuungsangebot einer Gruppe von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen, das nach Landesrecht anerkannt ist, in Anspruch. Das kostet die Pflegekasse 304,40 Euro im Monat (Kostenerstattungsanspruch). Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen dieser Kombinationsleistung genauso behandelt, wie bei dem Anspruch einer ambulante Pflegesachleistungen (anerkannter Dienst). Den Betrag für ambulante Sachleistungen in Pflegegrad 2 in Höhe von 761 Euro monatlich hat sie hier in Höhe von 304,40 Euro genutzt, also zu 40 Prozent. Damit verbleiben daneben noch 60 Prozent des Pflegegeldbetrags für den Pflegegrad 2 in Höhe von 332 Euro. 60 Prozent von 332 Euro sind 199,20 Euro Pflegegeld das ihr nun ausgezahlt wird.

Den halbjährlichen Beratungsbesuch, den sie als Pflegegeldempfängerin abrufen muss, muss die Pflegebedürftige auch bei der Nutzung des Umwandlungsanspruchs weiterhin abrufen, denn sie nutzt zwar den Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, tatsächlich kommt aber kein ambulanter Pflegedienst zu ihr nach Hause, der bei ihr ambulante Sachleistungen erbringt.

Beispielrechnung 4: Pflegesachleistung 761,00 Euro

Frau Arslan mit Pflegegrad 2 nimmt im April Pflegesachleistungen in Höhe von 250,00 Euro in Anspruch. 60% des Pflegesachleistungsbetrages sind 456,60 Euro. Frau Arslan hat für ambulante Pflegesachleistungen 250,00 Euro und damit weniger als 60% des Leistungsbetrages in Anspruch genommen. Für die Angebote zur Unterstützung im Alltag stehen somit maximal 304,40 Euro (40% von 761,00 Euro) zur Verfügung. Komisch? Nein, es können maximal 40% umgewandelt werden. Frau Arslan kann jedoch noch die 125,00 Euro Entlastungsbetrag verwenden.

 

Wichtig zu wissen: Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, es muss immer ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter sein. Nachbarschaftshelfer können nicht für diese Aufgabe eingesetzt werden. Sie suchen einen entsprechenden anerkannten Anbieter in NRW? Dann schauen Sie >>> hier nach! Das ist die offizielle Datenbank für Nordrhein-Westfalen.

 

Hier einen Überblick über die Pflegesachleistung nach Pflegegrad

Pflegegrad Pflegesachleistung, monatlicher Höchstbetrag (= 100 %) Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40 %)
PG 2 761 € 304,40 €
PG 3 1.432 € 572,80 €
PG 4 1.778 € 711,20 €
PG 5 2.200 € 880,00 €

Stand: 23.2.24

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Quelle: GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 14.11.2023

Verhinderungspflege

Möglichkeiten der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wurde bereits kurz bei der Kurzzeitpflege erwähnt. Ist eine Pflegeperson (Angehörige, Lebenspartner) wegen seines Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege, also ihrer Versorgung, verhindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro. Dieser Betrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Wer die Verhinderungspflege nur stundenweise beansprucht, weil man z. B. mit Freunden ins Kino gehen möchte, zum Friseur oder in Ruhe mal auf der Terrasse bei Freunden sitzen und entspannen möchte, der nutzt die Verhinderungspflege nur stundenweise. Wichtig ist, Verhinderungspflege gibt es nur dann, wenn man der Pflegekasse mitgeteilt hat, wer die Pflegeperson in der Häuslichkeit ist.

>>> Bitte beachten Sie die neue Regelung im untenstehenden Text, oder schauen Sie sich das Video an.

 

Wer darf Verhinderungspflege durchführen, worauf muss ich achten?

Wird die Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für längstens sechs Wochen, wie bereits erwähnt, bis zu 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird die Verhinderungspflege in Höhe des 1,5-fachen Betrages des monatlichen Pflegegeldes gezahlt. Weitere Aufwendungen, wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall, werden in diesem Fall auf Nachweis bei der Pflegekasse erstattet. Die Gesamthöhe der Verhinderungspflege ist jedoch auf 1.612,00 EUR pro Jahr begrenzt.

Hat also jemand den Pflegegrad 3 (Pflegegeld 573,00 Euro ab 1.1.2024) und er wird von einem nahen Verwandte bis zum zweiten Grad versorgt, dann erhält er maximal 573 * 1,5 = 859,50 Euro pro Jahr und ggf. die Fahrkosten erstattet. Wird die gleiche pflegebedürftige Person jedoch vom Nachbarn oder der Tante versorgt, dann stehen 1.612 Euro ggf. zzgl. Anteil aus nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege von 806 Euro = 2.418 Euro pro Jahr zur Verfügung. Somit ist der Verwandtschaftsgrad zu beachten.

Informationen zu Verwandschaftsgraden gewünscht? Dann unter Leistungen der Pflegeverischerung in der Rubrik Verwandtschaftsgrade einmal nachschauen.

 

Verhinderungspflege für Pflegepersonen, welche die Pflege aufgrund von Abwesenheit nicht durchführen können.

Immer beachten, es muss eine Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet sein, sonst gibt es keine Verhinderungspflege!

Tageweise Verhinderungspflege

Stundenweise Verhinderungspflege

Pflegeperson ist mindestens 8 Stunden abwesend (z. B. Kurzurlaub für 4 Tage)

  • 50% Pflegegeld-Kürzung je Tag
  • Erster + letzter Tag ohne Kürzung
  • reduzierter 42 Tage Anspruch
  • ab 1.1.24 reduzierte 56 Tage nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Pflegeperson ist weniger als 8 Std. abwesend (z. B. beim Friseur, einkaufen, Kino…)

  • keine Kürzung des Pflegegeldes
  • Anspruch auf 42 Tage
  • ab 1.1.24 Anspruch auf 56 Tage bleibt bestehen nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

 

 

 

 

 

Pflegegeld wird nur hälftig gezahlt:

Im § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen steht im Absatz 2 Satz 2: Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

Achtung! Möchten Sie ins Ausland für einen längeren Zeitraum?

Dann ruhen ggf. Ihre Leistungsansprüche. Es kommt auf den Aufenthaltsort an: „Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren.“Weiter heißt es im § 34 SGB XI: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

 

Abrechnung

Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung. Die Leistung wird in der Regel von der pflegebedürftigen Person vorfinanziert und wird gegen Vorlage einer qualifizierten Abrechnung auf das angegebene Konto überwiesen. Die Pflegekasse kann aber auf Wunsch den Betrag auch direkt an die Ersatzpflegeperson überweisen. Auf dem Formular müssen keine Gründe angegeben werden, ob man z. B. beim Frisör war. Wird jedoch die tageweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen, möchten dies die Pflegekassen natürlich wissen. Auf dem Antragsformular können Sie dann z. B. Urlaub oder Krankheit vermerken.

 

>> Formulare von den Pflegekassen finden Sie unter meiner Rubrik Antragsformulare, auch Vorsorgevollmacht…

 

NEUE REGELUNG FÜR FAMILIEN MIT PFLEGEBEDÜRFTIGEN KINDERN AB DEM 1.1.2024!

ZUSAMMENFÜHRUNG VON VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits vorgezogen.

Schon ab dem 01.01.2024 gilt bei häuslicher Pflege der Anspruch auf den „Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege“ (vorher die Hälfte der Kurzzeitpflege) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Budget beträgt 3.386 Euro und steigt zum 01.07.2025 auf 3.539 Euro.

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs Wochen (42 Tage) bereits bis zu acht Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend).
  • Die sechsmonatige Vorpflegezeit/Betreuungszeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Beispiel 1

Johannes, 20 Jahre alt, mehrfach behindert hat PG 5, wohnt mit seinen Eltern zusammen und bezieht ausschließlich Pflegegeld. Die Mutter versorgt ihn, sie ist bei der Pflegekasse als Pflegeperson angegeben. Die Eltern müssen auf eine längere Geschäftsreisen und die Oma soll ihn versorgen. Wunderbar, die Verhinderungspflege kann genutzt werden, Oma reist extra dafür an und bringt Opa gleich mit. Beide freuen sich das Enkelkind zu versorgen.

–> die Pflegekasse erstattet seit dem 1.1.24 für die Verhinderungspflege bei einem unter 25jährigen maximal den zweifachen Pflegegeldbetrag. Bei Johannes sind das bei PG5  947 Euro * 2 = 1.894 Euro. So könnte man denken, das stimmt aber nicht! Die Pflegekasse darf insgesamt nicht mehr als den Betrag der Verhinderungspflege, also 1.612 Euro, erstatten (§ 39 Absatz 3 SGB XI).

Wichtig: Sollte das Geld für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgegeben worden sein, dann kann hier aufgestockt werden.

Beispielrechnung: Für acht Wochen (56 Tage) wird die Verhinderungspflege von Oma und Opa durchgeführt und es fallen Kosten von 1.894 Euro an. Da Oma nachgewiesene Fahrkosten (Bahnticket) in Höhe von 196 Euro hatte, stellt die Mutter der Pflegekasse 2.090 Euro in Rechnung (1.894 + 196=2.090 Euro) und gibt auf dem Formular der Pflegekasse die Kostenaufstellung von Oma an und sendet das Bahnticket mit.

Die Pflegekasse darf max. für die Verhinderungspflege 1.612 Euro übernehmen. Enkelkind Johannes war bisher nicht in der Kurzzeitpflege (Jahresbetrag 1.612. Euro). 478 Euro werden von der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege (2.090 – 1.612 = 478) umgewidmet. Die Pflegekasse zahlt die 2.090 Euro. 1.296 Euro stehen danach noch für die Kurzzeitpflege in diesem Jahr zur Verfügung (1.774 – 478 Euro= 1.296 Euro).

 

Beispiel 2

Pflegegrad 5: Schwester, die mit im Haushalt wohnt, springt vom 01.03. bis 28.04. (59 Kalendertage) für die Pflegeperson ein. Die versicherte Person hat 2.065,00 Euro (tgl. 35,00 Euro) nachweislich gezahlt. (Die VHP ist begrenzt für Kinder/Jugendliche auf 56 Kalendertage)

Ergebnis:

Die Pflege dauert länger als acht Wochen  (56 Tage), so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Eine Begrenzung der Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen auf den Betrag des 2,0-fachen Pflegegeldes des Pflegegrades 5 (1.894,00 Euro – Begrenzung auf 1.612,00 Euro) kommt nicht in Betracht.

Kostenerstattung für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.960,00 Euro (35,00 Euro x 56 Kalendertage) wird erwartet. Der Höchstbetrag von 1.612,00 Euro wird überschritten. Der Betrag kann jedoch durch die nicht in Anspruch genommene Leistung der Kurzzeitpflege um bis zu 1.774,00 Euro erhöht werden.

Das hälftige Pflegegeld wird vom 02.03. bis 24.04 gezahlt. Für den 01.03. wird volles Pflegegeld gezahlt. Letzter Tag der Leistungsgewährung (§ 39 SGB XI) ist am 25.04. und der ab diesem Zeitpunkt weiterhin sichergestellten Pflege besteht Anspruch auf volles Pflegegeld (§ 37 SGB XI) entsprechend des Pflegegrades. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft. Dies gilt gleichermaßen für die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes.

 

Ab 1.7.2025 ab dem vollendenten 25. Lebensjahr:

ZUSAMMENFÜHRUNG VON VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE

Hier werden ab dem 01.07.2025 die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ zusammengeführt. Dann können in der häuslichen Pflege Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden.

 

Auch wichtig:

„Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.“ Übt die Schwester jedoch die Ersatzpflege erwerbsmäßig aus, dann kann „dürfen sich die Aufwendungen je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.“ § 39 Verhinderungspflege aus dem PUEG

Es darf ja auch immer kompliziert sein. Pflegt die Schwester als Ersatzpflegeperson (nicht erwwerbsmäßig), dann dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr entsprechend des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschritten werden. Sollten z. B. Reisekosten angefallen sein,dann kann von der Pflegekasse notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag (zwei Monate Pflegegeld) hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.“ § 39 Verhinderungspflege aus dem PUEG

Gemeinsamer Jahresbetrag 2025: Sie waren vom 1.1.25 bis 6.1.25 in der Kurzzeitpflege?

Die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege sowie für die Kurzzeitpflege im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025, die verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags für das Kalenderjahr 2025 angerechnet. (§ 144 Abs. 6 PUEG)

„Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist.“ (§ 42a Abs. 3 Gemeinsamer Jahresbetrag)

 

Erwerbsmäßigkeit:

Die Verhinderungspflege ist bei Pflege durch Familienangehörige erwerbsmäßig, wenn

  • sie länger als 6 Wochen bzw. 8 Wochen für die unter 25. Jährigen (zusammenhängend) dauert oder
  • in den letzten 12 Monaten mehrere Pflegebedürftige länger als 1 Woche gepflegt wurden.

In diesem Fall entfällt die Beschränkung auf den 1,5-fachen bzw. 2-fachen (jünger 25 Jahre) Betrag des Pflegegeldes, d. h. die Verhinderungspflege dient der Erzielung von Erwerbseinkommen. Das Geld für die Ersatzperson kann dann ggf. steuerpflichtig werden. Bitte beim Finanzamt erkundigen! Siehe Beispiel 2.

Bitte beachten Sie: Die Angaben sind nach bestem Wissen erstellt worden und sind dennoch ohne Gewähr. Der Fehlerteufel kann sich sehr schnell einschleichen.

Super Informationen finden Sie auch >>> hier.

Wohnumfeld verbessern, barrierefrei wohnen

Möglichkeiten für barrierefreies Wohnen

Die Pflegekassen können Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Damit soll die Arbeit der pflegenden Angehörigen erleichtert und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen erhalten werden. Denn es ist schöner und auch angenehmer, wenn man so viel wie möglich selbst tun kann.

 

Wofür kann der Zuschuss verwendet werden?

Es können z.B. technische Hilfen im Haushalt eingebaut werden, wie z.B. das Absenken von Küchenschränken für Rollstuhlfahrer oder von Schränken oder Spiegeln im Bad. Das ist immer mit Eingriffen in die Bausubstanz der Wohnung verbunden. Müssen Türen verbreitert oder eine Rampe zur Überwindung von Schwellen eingebaut werden, ist immer auch der Vermieter der Wohnung zu fragen. Auch der barrierefreie Umbau des Badezimmers ist möglich. 7

Wenn jemand zum Beispiel aus dem Krankenhaus kommt, pflegebedürftig ist, einen Treppenlift und ein barrierefreies Bad braucht, dann gibt es die 4.000 Euro nur einmal! Denn beides ist jetzt dran. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen notwendig werden. Es hat z. B. jemand eine Erkrankung die sich immer mehr verschlechtert.

War es vorher noch möglich sich einigermaßen selbst zu versorgen, kein Rollstuhl wurde nicht benötigt und der Gesundheitszustand und die Pflegebedürfigkeit hat nun zugenommen, die Person sitzt nun im Rollstuhl und benötigt tiefer hängende Oberschränke in der Küche um selbständig kochen zu können, dann kann erneut ein Zuschuss gewährt werden. Immer ist dies mit der Pflegekasse abzusprechen und Kostenvoranschläge sind einzuholen. Keine Maßnahme ohne Zusage der Pflegekasse beauftragen.

 

Höhes des Zuschusses

Die Zuschüsse dürfen 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes 4.000 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Pflegebedürftigen, z. B. Wohngemeinschaften, anteilig aufgeteilt.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, für die Beseitigung oder Verringerung von Barrieren einen Investitionszuschuss aus Bundesmitteln zu beantragen. Gefördert werden z.B. der leichtere Zugang zum Haus, der Einbau eines Aufzugs oder Treppenlifts oder notwendige Umbauten in Küche und Bad. Die Abwicklung des Förderprogramms Nr. 455-B erfolgt durch die KfW (www.kfw.de/455). Darüber hinaus gibt es noch ein Eigenmittelprogramm (www.kfw.de/159) der KfW-Bankengruppe, das günstige Finanzierungskonditionen für barrierereduzierende Maßnahmen bietet.

 

Fristen für die Anträge

Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf bauliche Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung beträgt drei Wochen. Sie verlängert sich auf fünf Wochen, wenn ein medizinisches Gutachten notwendig ist.

Sollte Ihre Pflegekasse die Frist nicht einhalten können, dann muss diese Ihnen die Gründe schriftlich mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung, Stand 19.9.2024

 

Auf jeden Fall Profi-Beratung

Lassen Sie sich professionell beraten!!! Denn sonst kann so einiges schief gehen. Unter der Seite: Allgemeine Themen mit Links für Pflegebedürftige, den Reiter Professionelle Wohnberatung anklicken, dort finden Sie Adressen. Eine Checkliste, mit der Sie selbst überprüfen können, ob Ihre Wohnung optimal für Sie geeignet ist, finden Sie dort auch.

Termin

Termin für einen PflegeBeratungsbesuch oder zur Unterstützung bei der Beantragung eines Pflegegrades gewünscht? Schreiben Sie mir!

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Herzlichen Dank!