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Datum/Zeit
Datum/Zeit - 20/06/2017
10:00 - 16:30

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Rahmenvertrag Entlassmanagement: Es gibt viele neue Regelungen. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt zum 1.10.2017 in Kraft. Die Richtlinien des G-BA zum Entlassmanagement haben es in sich. Auch die Begutachtungsfristen für den MDK sind für die Einstufung des Antragstellers in einen Pflegegrad festgelegt. Eine Begutachtung kann bereits im Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Eine professionelle Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus sichert nicht nur die qualitativ hochwertige und ökonomisch attraktive Patientenversorgung, sondern soll zudem Drehtüreffekte vermeiden. Das Krankenhaus ist bis zum Erreichen der oberen Grenzverweildauer für den Patienten zuständig. Damit der Behandlungserfolg auch nachhaltig gesichert wird, soll mit Hilfe von Case-Managern pflegebedürftigen Patienten eine zeitnahe Entlassung, wenn möglich im Bereich der mittleren Verweildauer, nicht nur ermöglicht werden, sondern für den pflegebedürftigen Patienten eine sinnvolle weitere Versorgung angebahnt werden.

G-BA und Krankenhausplan

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind für alle Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag verbindlich. Jedoch ist aufgrund der föderalen Struktur die Krankenhausplanung Aufgabe der Bundesländer. Sie sind für eine Sicherstellung der Patientenversorgung verantwortlich. Somit können die Gesundheitsministerien der Bundesländer zusätzlich Vorgaben für die Krankenhäuser im Krankenhausrahmenplan aufnehmen. In diesem Seminar zeigen wir ein Beispiel auf.

Pflegestärkungsgesetze

Die Pflegestärkungsgesetze wirken auf das Entlassungsmanagement des Krankenhauses ein. Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurde unter anderem der Pflegebegriff neu definiert. Damit muss auch die Begutachtungsrichtlinie für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angepasst werden. Weiterhin wurde dem MDK die Begutachtungsfristen für die Einstufung in eine Pflegestufe, und ab 2017 in die neuen anzuwendenden Pflegegrade bei pflegebedürftigen Personen vorgegeben. Das Pflegestärkungsgesetz III wird auf den Weg gebracht und tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Ein Ziel dabei ist, dass die häusliche Versorgung schon vor der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus sichergestellt wird. Die Kommunen sollen stärker in die Strukturen der Pflege verantwortlich eingebunden werden und Sozialräume so entwickelt werden, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem häuslichen Umfeld bleiben können.

Die Einstufung

Entlassung Krankenhaus: Wichtig zu wissen, der Gesetzgeber hat mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch zukünftig keine Vollabsicherung des Pflegerisikos durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beabsichtigt! Sind Patienten z.B. in einen Pflegegrad 1 eingestuft, kann das bedeuten, dass dieser Patient in die häusliche Versorgung übergeleitet werden müsste und nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung übergeleitet werden kann. Deshalb ist es wichtig, die Einstufung in einen Pflegegrad im Krankenhaus von Anfang an richtig einzuschätzen. Der Überleitungsbogen MDK bildet hierbei nicht die vollständige Begutachtungsrichtlinie zur Einstufung in einen Pflegegrad ab! Es ist jedoch wichtig, dass eine richtige Anbahnung in die weitere Versorgung ermöglicht wird und für den Bedürftigen bzw. Antragsteller keine bürokratischen Zeitverluste  entstehen. Die Begutachtungsfristen des MDK wurden entsprechend geregelt. Auch die Kurzzeitpflege bekommt eine neue Bedeutung.

Ziele des Seminars

In diesem Seminar erhalten Sie einen Einblick, wie komplex das Entlassungsmanagement mittlerweile geworden ist. Neben der aus dem Pflegestärkungsgesetz II entstandenen Begutachtungsrichtlinie des MDK werden auch G-BA Richtlinien zum Entlassungsmanagement sowie Querverweise zur Kodierung aufgezeigt. Aktuelle wurde die Arzneimittelrichtlinie revidiert, sie ist am 21.1.17 in Kraft getreten. Diese verweist ebenfalls auf den „Rahmenvertrag Entlassmanagement“. Die DKG wollt gegen diesen Rahmenvertrag juristisch vorgehen, nun gibt es eine andere Lösung. Die Vergabe einer Lebenslangen Arztnummer für Krankenhausärzte soll nun nicht mehr kommen. Eine digitale Lösung sollte auf jeden Fall gefunden werden um die Ärzte zu entlasten.

Sie wollen das Entlassungsmanagement in ihrem Haus von verschiedenen Seiten aus beleuchten? Dann gibt das Kompaktseminar Ihnen einen guten Überblick.

Zielgruppe

  • Führungskräfte Krankenhaus
  • Sozialdienstmitarbeiter
  • Case-Manager sowie
  • Qualitäts- und Risikomanager

Seminarinhalte Rahmenvertrag Entlassmanagement

  • Aktuelle Informationen zum Rahmenvertrag Entlassmanagement
  • Krankenkassenbeteiligung am Entlassmanagement
  • Darf das Entlassmanagement auf Dritte übertragen werden?
  • Richtlinien des G-BA: Was wird von Krankenhäusern erwartet?
  • Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz: Auswirkungen auf das Entlassmanagement?
  • Pflegestärkungsgesetz II: Überleitung des Patienten, Zusammenhänge erkennen

Methode

Interaktiver Vortrag und Diskussion

Ihre Referentin

Rahmenvertrag Entlassmanagement

Monika Rimbach-Schurig

Diplom Krankenhausbetriebswirtin (VKD), Pflegedienstleitung, Klinische Risikomanagerin ONR 49003

Inhaberin von WissensKonsil I Agentur für Gesundheitsthemen

 

Das Seminar wird in Zusammenarbeit mit der Hessischen Krankenhausgesellschaft angeboten. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Hessische Krankenhausgesellschaft e. V..

>> Anmeldung 

Das Seminar für den 20.6.17 ist ausgebucht, Plätze sind noch für den 16.8.17 verfügbar.

Feedback von Seminarteilnehmern

„Sehr interessante Vorträge. Ich nehme viel mit! Danke!“

„Ich konnte mein persönliches Seminarziel, die Kontaktpunkte zwischen Entlassmanagement und Medizincontrolling zu erkennen, erreichen.“