Arztbrief – BGH Urteil

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe wurde entschieden, dass der Arzt auf jeden Fall sicherzustellen hat, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält. Und das ist auch zu erfüllen, wenn die Information nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags beim Arzt eintrifft. Weiter heißt es, dass der Arzt, in diesem Fall die Hausärztin, der als einziger eine solche Information bekommt, den Informationsfluss aufrechterhalten muss. Selbst wenn sich aus der Information nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Der Fall wurde als grober Behandlungsfehler eingestuft. Die Hausärztin hat dem Patienten nicht über die Diagnose eines malignen Tumors und die Behandlungsempfehlung des Krankenhauses informiert. Eine etwas verzwickte Sache, denn es waren mehrere Parteien beteiligt.

Ein durchaus interessantes Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.6.2018 – VI ZR 285/17 -.

Hier geht es >>> Urteil. 

 

Arztbrief und eGesundheitsakte

Auch hier wird die eGesundheitsakte, wenn diese den Arztbrief des Patienten hinterlegt, eine hilfreiche Informationsquelle sein. Wichtig ist allerdings, dass der Patient auch allen behandelnden Ärzten und Therapeuten den Zugriff auf die eGesundheitsakte gewährt, und diese dann ihre Dokumentation dort auch einstellen können. Wichtig wäre auch, dass der Patient über eingestellte Dokumente umgehend informiert wird.

 

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